Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1979, Az.: BVerwG 8 B 42/78
Auslegung des § 23 Unterhaltsicherungsgesetzes (USG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 42/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.06.1978 - AZ: VGH 1 XIX 77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 1978 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger, der als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eine Praxis betreibt, leistete auf eigene Meldung hin auf Grund zweier Einberufungsbescheide vom 11. April 1973 und 24. Mai 1973 Wehrübungen in der Zeit vom 25. Juni bis 20. Juli 1973 und 10. September bis 16. November 1973. Während dieser Zeit vertrat ihn vereinbarungsgemäß ein Facharzt gegen ein Entgelt von 250 DM je Praxistag. Der Kläger erhielt von der Landeshauptstadt München hierfür an Aufwendungen nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes - USG - unter Berücksichtigung des hierfür durch Art. 1 Nr. 6 Buchst, b des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) eingeführten Höchstbetrages insgesamt (2 340 + 6 030 DM =) 8 370 DM erstattet.
Der Kläger begehrt einen Härteausgleich nach § 23 USG, weil er bei Abschluß des Vertrages über die Vertretung davon habe ausgehen dürfen, daß die gesamten Vertreterkosten erstattet werden würden.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der Verletzung der §§ 13 und 23 USG und der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer anderen Sache hat der beschließende Senat mit Beschluß vom 22. November 1977 - BVerwG 8 B 20.77 - diesen Zulassungsgrund als gegeben angesehen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht umfassend dazu Stellung genommen worden sei, wie § 23 USG auszulegen und anzuwenden ist; in einem Revisionsverfahren könnten diese Fragen über die bisherigen Entscheidungen hinaus möglicherweise weiter geklärt werden. Aus diesen Gründen ist es auch im vorliegenden Fall geboten, die Revision zuzulassen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Revision auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre, weil der Kläger behauptet, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.