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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1996, Az.: X ZB 18/95
„Elektrisches Speicherheizgerät“

Patentrecht; Einspruchsbeschwerde; Prüfungsumfang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1996
Aktenzeichen
X ZB 18/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14645
Entscheidungsname
Elektrisches Speicherheizgerät
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1997, 120-122 (amtl. Leitsatz) "Elektrisches Speicherheizgerät"
  • MDR 1997, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 233-235 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei mangelnder Patentfähigkeit erfordert die Begründungspflicht für die Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht die gesonderte Prüfung von nachgeordneten Ansprüchen, die nicht zum Gegenstand eines auf ihren selbständigen Schutz gerichteten Hilfsantrags gemacht worden sind. Das gilt auch für solche Ansprüche, die sich sachlich als sogenannte Nebenansprüche darstellen.

Gründe

1

I. Das Deutsche Patentamt hat das auf die am 15. November 1989 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 39 37 901 mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Regelung der Wärmeabgabe eines elektrischen Heizgeräts" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 16. August 1993 in vollem Umfang aufrechterhalten.

2

Gegen diesen Beschluß haben die Einsprechenden Beschwerden erhoben. Die Patentinhaberinnen haben in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 9 und neue Beschreibungsseiten l und 2 vorgelegt. Patentanspruch 1 hat in der verteidigten Fassung folgenden Wortlaut:

3

"Verfahren zur Regelung der Wärmeabgabe eines elektrischen Speicherheizgeräts, wobei ein erster Temperaturmeßwert (Tl) von einem Raumtemperaturfühler aufgenommen, mit einem Raumtemperatursollwert verglichen und zur Schaltung und Drehzahlregelung eines Gebläsemotors verwendet wird, und wobei ein für die Speicherkerntemperatur des Speicherheizgeräts repräsentativer zweiter Temperaturmeßwert (T2) aufgenommen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die Heizleistung wenigstens eines die Wärmeabgabe des Speicherheizgeräts beeinflussenden elektrischen Zusatzheizwiderstandes in Abhängigkeit von der Drehzahl des Gebläsemotors derart gesteuert wird, daß der Zusatzheizwiderstand automatisch zugeschaltet wird, wenn sowohl der Gebläsemotor eingeschaltet als auch der zweite Temperaturmeßwert (T2) unter einen vorgegebenen Schwellenwert abgesunken ist, und daß danach die Heizleistung des Zusatzheizwiderstandes als Funktion der Drehzahl des Gebläsemotors variiert wird."

4

Mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 soll das technische Problem gelöst werden, den Benutzungskomfort eines Speicherheizgeräts durch bedarfsangepaßte Leistungssteuerung zu optimieren, wobei die Möglichkeit geschaffen werden soll, die Installationsleistung bei voller Bedarfsdeckung minimal zu halten, um die Belastung des Stromnetzes zu minimieren.

5

Das Bundespatentgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Patent 39 37 901 widerrufen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberinnen. Sie begehren, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

6

II. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie darauf gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG).

7

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.

8

1. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 30 824 ein elektrisches Speicherheizgerät bekannt sei, bei dem zur Regelung der Wärmeabgabe ein Temperaturmeßwert von einem in Raumthermostaten (6) enthaltenen Raumtemperaturfühler aufgenommen werde. Der Raumtemperaturmeßwert werde mit einem am Raumthermostaten (6) einstellbaren Raumtemperatursollwert verglichen. Der Raumthermostat (6) gebe ein der Temperaturabweichung analoges Gleichspannungssignal ab, das zur Schaltung und Drehzahlregelung des Gebläsemotors (3) verwendet werde. Die Änderung der Impulsbreite am Ausgang des Differenzverstärkers (7) sei ein Maß für die Temperaturabweichung. Durch die Impulsbreitenänderung sei der Gebläsemotor von der Drehzahl 0 bis zur Enddrehzahl stufenlos steuerbar. Da der Zusatzheizwiderstand (4) über das Integrationsglied (16, 17) und den Schalttransistor (15) des Steuerteils (12) erst bei langen Impulsen eingeschaltet werde, sei auch dort die Heizleistung wenigstens eines die Wärmeabgabe des Speicherheizgeräts beeinflussenden elektrischen Zusatzwiderstandes in Abhängigkeit von der Drehzahl des Gebläsemotors derart gesteuert, daß der Zusatzheizwiderstand (4) durch den Schaltkontakt (13) des Relais (14) automatisch zugeschaltet werde. Die Zuschaltung des Zusatzheizwiderstandes (4) erfolge erst bei langen Impulsen und damit auch erst dann, wenn sowohl der Gebläsemotor (3) eingeschaltet als auch der Temperaturmeßwert im Raumthermostaten (6) unter einen durch das Integrationsglied (16, 17) vorgegebenen Schwellenwert abgesunken sei. Auch dort werde - wie im Patentanspruch 1 des Streitpatents - der allgemeine Gedanke formuliert, daß die Heizleistung des Zusatzheizwiderstandes als Funktion der Drehzahl des Gebläsemotors variiert werde. Zwar werde dort von einer Verwirklichung wegen beachtlichen schaltungstechnischen Aufwandes Abstand genommen; dessen ungeachtet sei jedoch der allgemeine Gedanke der funktionellen Verknüpfung der Heizleistung des Zusatzheizwiderstandes mit der Drehzahl des Gebläsemotors aus dieser Druckschrift bekannt. Darüber gehe auch das diesbezügliche Merkmal im Patentanspruch 1 nicht hinaus.

9

Vor diesem Hintergrund hat das Bundespatentgericht als Unterschiede zwischen dem vorbekannten Verfahren und dem nach Patentanspruch 1 des Streitpatents festgestellt, daß nach dem Streitpatent anspruchsgemäß ein für die Speicherkerntemperatur des Speicherheizgeräts repräsentativer zweiter Temperaturmeßwert aufgenommen wird und daß die automatische Zuschaltung des Zusatzheizwiderstandes in Abhängigkeit von diesem zweiten Temperaturmeßwert erfolgt.

10

Das Bundespatentgericht hat gleichwohl den Schluß gezogen, der Fachmann, ein Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung von Elektrospeicheröfen, erhalte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 18 97 585 die Anregung, zur automatischen Zuschaltung eines Zusatzheizwiderstandes einen die Speicherkerntemperatur des Speicherheizgeräts repräsentativen Temperaturmeßwert aufzunehmen und in Abhängigkeit hiervon die Heizleistung des Zusatzheizwiderstandes zu steuern bzw. zu regeln. In Kenntnis dieses Standes der Technik werde der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit bei einem aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 30 824 bekannten Speicherheizgerät mit einem Zusatzheizwiderstand zur Erhöhung des Benutzungskomforts und Optimierung der bedarfsangepaßten Leistungssteuerung von sich aus neben der Aufnahme eines ersten Temperaturmeßwertes mit einem Raumtemperaturfühler einen zweiten für die Speicherkerntemperatur repräsentativen Temperaturmeßwert aufnehmen und den Zusatzheizwiderstand automatisch zuschalten, wenn bei eingeschaltetem Gebläsemotor die Speicherkerntemperatur für die Aufrechterhaltung der gewünschten Raumtemperatur nicht ausreiche und der zweite Temperaturmeßwert unter einen vorgegebenen Schwellenwert abgesunken sei.

11

2. Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht seine Entscheidung gestützt hat. Sie sind auch nicht unverständlich, inhaltsleer oder verworren (Sen.Beschl. v.04.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat). Damit ist dem Begründungszwang genügt (vgl. Sen. Beschl. v.03.12.1991 X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II m.w.N.). Dieser erfordert lediglich, daß die die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in sich verständlich dargelegt sind. Ob die Beurteilung durch das Bundespatentgericht sachlich richtig ist, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden (BGHZ 39, 333, 337, 341  [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]- Warmpressen; BGH, aaO. - Crackkatalysator II).

12

a) Die Rechtsbeschwerde rügt (Rechtsbeschwerdeschrift 10 unter II.), abweichend von der Beurteilung des Bundespatentgerichts seien in der deutschen Offenlegungsschrift 25 30 824 noch weitere drei Merkmale

13

- die Heizleistung wenigstens eines die Wärmeabgabe des Heizgeräts beeinflussenden elektrischen Zusatzheizwiderstandes wird in Abhängigkeit von der Drehzahl des Gebläsemotors derart gesteuert,

14

- daß der Zusatzheizwiderstand automatisch zugeschaltet wird, wenn der Gebläsemotor eingeschaltet ist,

15

- daß d a n a c h die Heizleistung des Zusatzheizwiderstandes als Funktion der Drehzahl des Gebläsemotors variiert,

16

nicht offenbart.

17

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu diesen streitigen Merkmalen erfülle nicht die von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG vorausgesetzten Mindestanforderungen.

18

Mit dieser Rüge zeigt die Rechtsbeschwerde keinen beachtlichen Begründungsmangel auf. Die Rüge zielt nicht auf eine fehlende oder unvollständige Begründung ab, sondern auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts. Damit kann sie im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. Das betrifft insbesondere die Überlegung des angefochtenen Beschlusses, als Offenbarung der deutschen Offenlegungsschrift 25 30 824 auch das zu berücksichtigen, was dort nur als theoretische Möglichkeit angesprochen, wegen des erheblichen Schaltungsaufwandes aber abgelehnt wird.

19

b) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, der angefochtene Beschluß erörtere lediglich den Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung. Zu den übrigen Ansprüchen besage er lapidar, nach Fortfall des Patentanspruchs 1 würden die übrigen Patentansprüche 2 bis 9 dessen Schicksal teilen. Das genüge im Hinblick auf den im Einspruchs-Beschwerdeverfahren zuletzt verteidigten Patentanspruch 7 nicht dem gesetzlichen Begründungszwang, weil es sich um einen selbständigen Nebenanspruch handele und für diesen die Schutzfähigkeit selbständig geprüft werden müsse. Zu den selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln müßten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Nebenansprüche gerechnet werden. Der zuletzt verteidigte Patentanspruch 7 sei eine Zusammenfassung der erteilten Vorrichtungsansprüche 8 und 9 und als Sachanspruch neben den zuletzt verteidigten Verfahrensansprüchen l bis 6 unverkennbar ein selbständiger und unabhängiger Nebenanspruch. Dem stehe die Bezugnahme auf die vorhergehenden Verfahrensansprüche nicht entgegen. Der Begründungsmangel sei entscheidungserheblich gewesen, weil der Vorrichtungsanspruch 7 sich durch zusätzliche bauliche Merkmale von dem Verfahrensanspruch 1 abhebe. Diese baulichen Merkmale habe das Bundespatentgericht beim Verfahrensanspruch nicht behandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit des Vorrichtungsanspruchs 7 anerkannt hätte, wenn es diese sachgemäß geprüft hätte.

20

c) Die Rechtsbeschwerde hat auch mit dieser Rüge keinen Erfolg.

21

In der Rechtsprechung des Senats ist seit jeher anerkannt, daß eine Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des Bundespatentgerichts gegen den Begründungszwang des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützt werden kann, wenn dieses bei Zurückweisung einer Patentanmeldung oder bei Widerruf eines Patents mit mehreren Patentansprüchen die Unteransprüche nicht gesondert erörtert. Es ist nach dieser Rechtsprechung vor allem kein Begründungsmangel, wenn nicht geprüft wird, ob einer der Unteransprüche ein selbständig patentfähiger sogenannter unechter Unteranspruch oder Nebenanspruch sein konnte (Sen. Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 22O, 221 1. Sp. - ß-Wollastonit). Grundlage dieser Rechtsprechung ist, was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, die Anknüpfung an einen Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung oder ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die jeweils einer gesonderten Erörterung in einer belastenden Entscheidung bedürfen. Als solcher wird aber nicht der einzelne Patentanspruch, sondern der gesamte Antrag auf Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Patents angesehen. Vor der Geltung des PatG 1981 hat der Senat diese Rechtsprechung auf § 26 Abs. 1 S. 3 und S. 5 PatG 1968 gestützt. Maßgeblich war die Überlegung, daß ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist. Es ist weder Sache des Deutschen Patentamts noch des Bundespatentgerichts, im Beschwerdeverfahren - ungeachtet der sich aus § 308 ZPO ergebenden Grenzen - zugunsten des Anmelders aus seinem Antrag einen patentfähigen Gegenstand gleichsam "herauszusuchen". Vielmehr obliegt dies dem Anmelder, wie nunmehr § 35 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PatG 1981 verdeutlicht. Gleichwohl ist dem Anmelder nicht verwehrt, aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsbefugnis, h i 1 f s w e i s e mehrere Begehren innerhalb seiner Anmeldung zu verfolgen. Nur unter dieser Voraussetzung ist das Bundespatentgericht gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gehalten, auf das einzelne Begehren gemäß dem Hauptantrag und gegebenenfalls auch mehreren Hilfsanträgen gesondert einzugehen (Sen.Beschl., GRUR 1979, 221 - ß-Wollastonit m. z.N. a. d. Rspr. d. Sen.).

22

Die von der Rechtsbeschwerde aufgrund der Änderung des Patenterteilungsverfahrens mit dem PatG 1981 geltend gemachte Unterscheidung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Rechtsbeschwerde führt aus, nach dem PatG 1968 sei das Patent zunächst bekanntgemacht und erst nach Abschluß des Einspruchsverfahrens, gegebenenfalls auch erst nach einem Einspruchsbeschwerdeverfahren erteilt worden, während nunmehr nach dem PatG 1981 das Patent bereits nach Abschluß des patentamtlichen Prüfungsverfahrens gemäß § 49 PatG erteilt werde. Es sei deshalb eine andere Beurteilung geboten und die vormalige Rechtsprechung hinfällig. Im Patenterteilungsverfahren nach dem PatG 1968 habe die Möglichkeit bestanden, noch im Einspruchsverfahren und im Einspruchsbeschwerdeverfahren über den vom Anmelder formulierten Patenterteilungsantrag zu entscheiden. Mit der Geltung des PatG 1981 liege dagegen im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren kein Patenterteilungsantrag des Anmelders mehr vor, über den einheitlich entschieden werden müßte. Streitgegenstand sei jetzt der Widerrufsantrag des Einsprechenden auch dann, wenn der Patentinhaber sein Patent nur mit eingeschränkten Ansprüchen verteidige.

23

Die Struktur des Patenterteilungsverfahrens nach dem PatG 1968 war nicht entscheidend für die Rechtsprechung des Senats. Sie knüpfte vielmehr, wie sich aus der Entscheidung ß-Wollastonit ergibt, an die Dispositionsbefugnis des Patentanmelders und die in den §§ 145, 146, 322 und 303 ZPO in Verbindung mit § 551 Nr. 7 ZPO zum Ausdruck kommenden prozessualen Pflichten des erkennenden Gerichts an. Es geht deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darum, wie der Streitgegenstand des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens als solcher bestimmt wird, sondern darum, was der Patentanmelder gezielt durch Haupt- und Hilfsantrag zum Gegenstand seines Begehrens macht. Das ist unabhängig davon, ob ein schon erteiltes oder ein noch nicht erteiltes Patent Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist. Auf dieser Linie liegen etwa auch die Entscheidungen vom 21. Dezember 1982 (X ZB 1O/82, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel) und vom 12. Oktober 1989 (X ZB 12/89, GRUR 1990, 109, 110 - Weihnachtsbrief). In letzterer Entscheidung sah der Senat den zur Aufhebung des Beschlusses führenden maßgeblichen Grund darin, daß das Bundespatentgericht über das Begehren der Anmelderin zu deren Nachteil hinausgegangen ist, weil es die auf ihren Hilfsantrag bereits beschlossene Erteilung des Patents, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, zu Ungunsten der Anmelderin beseitigt hat.

24

Darüber hinaus hat der Senat, ohne allerdings die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage zu problematisieren, die frühere Rechtsprechung, die an § 26 PatG 1968 angeknüpft hatte, auf die neue Regelung in § 35 Abs. 1 PatG 1981 übertragen. Das ergibt sich aus dem Beschluß vom 30. Januar 1986 (X ZB 8/85, BlPMZ 1986, 247). Die gleichen Grundsätze hat der Senat (ebenfalls zum PatG 1981) in seinem Beschluß vom 11. Juni 1991 (X ZB 24/89 - Chinesische Schriftzeichen) zugrunde gelegt (GRUR 1992, 36, 38 r. Sp., insoweit in BGHZ 115, 23 [BGH 11.06.1991 - X ZB 24/89] nicht abgedruckt).

25

d) Vor diesem Hintergrund begegnet es im Rahmen des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG keinen Bedenken, daß das Bundespatentgericht im angefochtenen Beschluß den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7 nicht gesondert geprüft und seine Entscheidung insoweit nicht gesondert begründet hat. Nach der älteren Rechtsprechung des Senats (insbesondere Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit) war eine besondere Erörterung der möglichen Schutzfähigkeit eines Unteranspruchs ohne darauf zielenden (Hilfs-)Antrag schon deswegen entbehrlich, weil ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es - gegebenenfalls hilfsweise - beantragt ist. Diese Begründung hat - in leicht abgewandelter Formulierung - auch für die geänderte Ausgestaltung des erst an die Patenterteilung sich anschließenden Einspruchsverfahrens nach dem PatG 1981 weiterhin Gültigkeit. Denn der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 3. November 1988 (BGHZ 105, 381 [BGH 03.11.1988 - X ZB 12/86] - Verschlußvorrichtung für Gießpfannen) unter Hinweis auf die Vorgeschichte der Gesetzesänderung und die entsprechende Vorschrift in Art. 102 Abs. 3 EPÜ entschieden, daß auch nach dem nunmehr geltenden Recht Änderungen des Patents im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren ohne Einwilligung des Patentinhabers nicht statthaft sind.

26

III. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

27

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 S. 2 PatG, § 100 Abs. 1 ZPO.