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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1963, Az.: BVerwG V C 233.62

Allgemeines Kriegsfolgengesetz:; Liquidation deutschen Vermögens im Ausland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 233.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.05.1962 - AZ: A 15/62

Fundstelle

  • ZLA 1964, 255

Amtlicher Leitsatz

Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG sind auch solche Entziehungsmaßnahmen gemeint, die auf dem die Entziehung anordnenden Gesetz selbst beruhen; auf einen besonderen Vollzugsakt kommt es nicht an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 30. Mai 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1889 geborene Kläger war bis zum Jahre 1945 freier Handelsvertreter. Während des Krieges stand er mit der Firma N. in U. in Verbindung, die ihm insbesondere lederne Gebrauchsgegenstände lieferte. Er behauptet, er habe der Firma N. seinerzeit 11.390 RM = 8.500 hfl überwiesen. Der Gegenwert - 10.000 Brieftaschen - sei wegen des Rückzuges der deutschen Truppen aus Holland nicht mehr an ihn versandt worden. Ein Teil der Sachen lagere noch heute bei der Firma N. Hierdurch sei ihm einschließlich der aufgelaufenen Zinsen ein Schaden von 19.000 RM entstanden.

2

Nachdem er in Not geraten war, beantragte er wegen hohen Lebensalters ein Darlehen nach den Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni 1960. Dieses Begehren hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Die Verwaltungsbehörde hält es nicht für hinreichend glaubhaft gemacht, daß dem Kläger im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Reparation oder Restitution in den Niederlanden weggenommen worden seien.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sein Urteil wie folgt begründet: Es sei schon fraglich, ob eine Forderung des Klägers auf 10.000 Brieftaschen gegen die Firma N. unerfüllt geblieben sei. Hierzu habe der Kläger im September 1944 dem Finanzamt gegenüber erklärt, ihm werde ein Betrag von nur 3.772,22 RM von der Firma N. vorenthalten, und die Firma selbst habe in den Jahren 1947 und 1954 mitgeteilt, daß bis auf eine Sendung von rund 2.000 Brieftaschen alle Aufträge des Klägers erledigt worden seien. Dem Kläger seien aber auch rechtlich keine Vermögenswerte entzogen worden. Das niederländische Gesetz E 133 vom 20. Oktober 1944 ordne zwar die Beschlagnahme des gesamten in den Niederlanden befindlichen deutschen Eigentums und seine Überführung in Staatseigentum an. Vermögenswerte des Klägers seien tatsächlich aber nicht in Beschlag genommen worden. Erst wenn die Ausfuhrgenehmigung für die noch bei der Firma N. lagernden Brieftaschen nicht erteilt würde, weil der Niederländische Staat zu Reparationszwecken Hand auf die Ware lege, könne von einer Wegnahme wenigstens dieser Vermögenswerte die Rede sein.

4

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

  1. 1)

    die Entscheidungen der Beklagten vom 26. Mai 1961 und des Beschwerdeausschusses vom 6. Dezember 1961 aufzuheben,

  2. 2)

    die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das beantragte Darlehen zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

6

Sie ist der Meinung, das Verwaltungsgericht sei trotz irriger Rechtsansicht zum richtigen Ergebnis gekommen. Der Kläger habe weder glaubhaft gemacht, daß seine Forderung auf Lieferung von 10.000 Brieftaschen gegen die Firma N. unerfüllt geblieben sei noch habe er in einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan, daß er 11.390 RM an die Firma N. überwiesen habe. Selbst wenn man annehme, daß bei der Firma N. noch 2.000 vom Kläger bestellte Brieftaschen lägen, bleibe doch ungeklärt, ob und in welcher Höhe der Kläger den Gegenwert für diese Brieftaschen an die Firma Noz überwiesen habe.

7

Der V. beantragt ebenfalls

Zurückweisung der Revision,

8

hilfsweise:

nicht dem Verpflichtungsantrag des Klägers zu entsprechen.

9

Er hält die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht über die Entziehung von Vermögenswerten ebenfalls für rechtsirrig, meint jedoch, daß die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben könne, weil der Kläger den Erwerb von Vermögenswerten in den Niederlanden, die von dem Gesetz E 133 vom 20. Oktober 1944 erfaßt worden seien, nicht nachgewiesen habe.

10

II.

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

11

1.

Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, daß ein Reparationsschaden erst dann vorgelegen hätte, "wenn auf Grund des Gesetzes E 133 oder sonst zu Reparationszwecken tatsächlich Vermögenswerte des Klägers erfaßt worden wären", Entspricht nicht der Ansicht, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1961 (BVerwG V B 89.60) vertreten hat. Im Sinne des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 3) sind auch solche Entziehungsakte gemeint, die auf dem die Entziehung anordnenden Gesetz selbst beruhen; auf einen besonderen Vollzugsakt kommt es nicht an. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - stellt ausdrücklich darauf ab, daß die Vermögenswerte entzogen sind auf Grund von Gesetzen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland, und stellt diese Alternative der anderen gegenüber, nach der die Entziehung auch auf sonstigen Anordnungen beruhen kann. Wie Feaux de la Croix (Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, § 3 Anm. 19) zutreffend ausführt, ist hier der möglichst weit greifende, farblose Ausdruck "Anordnung" gewählt worden, weil die fremden Staaten sich bei ihren Maßnahmen äußerlich der mannigfaltigsten Formen bedient haben. Gerade aber dieses sich auch schon aus dem Wortlaut ergebende Bestreben des Gesetzgebers, alle nur denkbaren Maßnahmen fremder Staaten in diesem Tatbestand zu erfassen, zwingt zu der Annahme, daß hier auch solche Entziehungsakte gemeint sind, die auf dem Gesetz selbst beruhen. Demzufolge zählt § 70 Abs. 1 Nr. 2 AKG auch alle nur denkbaren Entziehungsakte auf, die berücksichtigungsfähig sind, darunter auch die "sonstige Entziehung", die auch die bloß rechtliche Einziehung deutschen Vermögens zum Gegenstand haben kann. Es wäre auch unverständlich, wenn der Geschädigte heute erst noch - um die Rechtswohltaten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erlangen zu können - die ausländischen Behörden veranlassen müßte, sein - vielleicht überhaupt nicht mehr auffindbares - Vermögen im Ausland auch tatsächlich zu liquidieren.

12

Ein solches Liquidationsgesetz ist das Gesetz E 133, das im Jahre 1944 das Vermögen der deutschen Staatsangehörigen rechtlich in niederländisches Staatseigentum überführte. Die tatsächlichen Vorgänge, in deren Verlauf dieses Gesetz durchgeführt worden ist, haben für die Inanspruchnahme der Rechtswohltaten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in aller Regel keine rechtliche Bedeutung. Soweit kein Schaden eingetreten ist, weil der "Geschädigte" sich unangreifbaren Besitz an seinem rechtlich entzogenen Vermögen verschafft hat, ist diese Tatsache natürlich auch zu berücksichtigen; denn die Gewährung von Rechtswohltaten setzt stets einen Schaden voraus (§ 68 AKG).

13

Allerdings weist § 2 der Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparatipns-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni 1960 (Mtbl. BAA 1960 S. 328) gegenüber § 3 AKG in Verbindung mit § 70 Nr. 2 AKG die Besonderheit auf, daß hier nur von der Wegnahme von Wirtschaftsgütern die Rede ist. Indessen ist nicht ersichtlich und erklärlich, daß damit eine Einschränkung der Schadensfälle gegenüber denen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beabsichtigt sein soll. Eine Einschränkung hätte angesichts der Gesetzesregelung deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Da § 4 der Richtlinien, auf den § 2 ausdrücklich Bezug nimmt, zu den Wirtschaftsgütern das gesamte Vermögen, also auch Forderungen, zählt und Forderungen nicht durch "Wegnahme" entzogen werden, kann auch hieraus nur geschlossen werden, daß der Begriff "Wegnahme" in § 2 der Richtlinien im weitesten Sinne entsprechend § 70 Nr. 2 AKG gemeint sein muß.

14

Hiernach können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und der Richtlinien der Bundesregierung erfüllt sein.

15

2.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch noch darauf gestützt, daß der Kläger seinen Schaden nicht dargetan habe. Indessen bezieht sich diese Feststellung des Verwaltungsgerichts nur auf einen Teil des Schadens. Im übrigen hat es aber festgestellt, "diese Firma ihrerseits hat am 31. Januar 1947 und 31. August 1954 lediglich mitgeteilt, daß bis auf eine Sendung von rund 2.000 Brieftaschen alle Aufträge des Klägers erledigt worden seien". Das bedeutet, daß wenigstens hinsichtlich dieser rund 2.000 Brieftaschen ein Reparationsschaden entstanden sein kann. Ob wenigstens insoweit ein Vermögensschaden des Klägers durch das Gesetz E 133 eingetreten und ob hierdurch eine Notlage des Klägers entstanden ist, läßt sich an Hand der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Revisionsgericht nicht beurteilen. Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Das Verwaltungsgericht wird nicht ohne weiteres diese Frage als unaufklärbar ansehen können, solange es mangels anderer Beweise nicht auch den Kläger als Beteiligten (§ 96 Abs. 1 VwGO) vernommen hat oder dartun kann, warum von einer solchen Vernehmung abgesehen werden muß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen