Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1961, Az.: BVerwG V B 89.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 89.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 08.07.1960 - AZ: IXa VGL 22/60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin war von 1926 bis 1939 in Lenden als Sprachlehrerin tätig. Im Sommer 1939 reiste sie zu einen Kuraufenthalt nach Deutschland. Vor ihrer Abreise lagerte sie eigene Möbel, Kleidung, Wäsche und sonstige Husrat bei einer Speditionsfirma in London ein. Durch den Ausbruch des Krieges konnte sie nicht nach London zurückkehren. Sie ließ sich nach ihrer Entlassung aus der Internierung in Frankreich 1946 in Hamburg nieder.
Die Klägerin begehrt eine Hausratbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz. Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag mit der Begründung ab, daß die Klägerin keinen Schaden im Sinne von § 70 Ziff. 2 AKG erlitten habe: Die Speditionsfirma in London habe die Möbel gegen Bezahlung der vertraglich festgelegten Lagerkosten zur Verfügung gestellt. Daraus gehe hervor, daß die Klägerin ihr Eigentum nicht durch gesetzliche Maßnahmen der englischen Regierung eingebüßt habe. Die Möbel seien durch die Speditionsfirma auf Grund des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses verwertet worden, weil die aufgelaufenen Lagerkosten etwa die Höhe des Wertes der eingelagerten Gegenstände erreicht hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an, daß für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds der Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 VwGO) jedenfalls dann nicht gilt, wenn er in der ihm bundesrechtlich eingeräumten Stellung im Sinne des § 322 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - an dem Verfahren beteiligt ist(Entscheidung vom 25. Mai 1960 - BVerwG IV C 149.60 -). Durch die Bezugnahme auf § 322 LAG in § 77 Satz 2 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - ist diese Voraussetzung hier gegeben.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 78 AKG finden zur Durchführung der Härteregelungen insbesondere die Vorschriften des 13. Abschnitts des dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und damit auch § 339 LAG entsprechend Anwendung; hieran hat auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) nichts geändert, da diese in § 190 Abs. 1 Nr. 1 das Lastenausgleichsgesetz unberührt gelassen hat, wobei sich nunmehr allerdings nach § 190 Abs. 2 VwGO die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 bis 5 VwGO zu richten hat. Von den in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen macht die Beschwerde lediglich den nach Nr. 1 geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Der Beschwerdeführer sieht es als eine grundsätzliche Frage an, ob schon der Erlaß des Feindhandelsgesetzes in Großbritannien den Tatbestand des AKG-Gesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) erfüllt oder ob es nicht vielmehr darauf ankommt, daß außer der gesetzlichen Regelung noch ein konkreter Entziehungsakt vorliegt. Die aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ohne weiteres aus dem Kriegsfolgengesetz beantworten läßt.
In § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b und Satz 2 wird auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 verwiesen. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG stellt ausdrücklich Darauf ab, daß die Vermögenswerte entzogen sind auf Grund von Gesetzen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland, und stellt diese Alternative der anderen gegenüber, nach der die Entziehung auch auf sonstigen Anordnungen beruhen kann; wie Féaux de la Croiz (Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung. § 3 Anm. 19) zutreffend ausführt, ist hier der möglichst weit greifende, farblose Ausdruck "Anordnungen" gewählt werden, weil die fremden Staaten sich bei ihren Maßnahmen äußerlich der mannigfaltigsten Formen bedient haben. Gerade aber dieses sich schon aus dem Wortlaut ergebende Bestreben des Gesetzgebers, alle nur denkbaren Maßnahmen fremder Staaten in diesem Tatbestand zu erfassen, zwing zur Annahme, das hier auch solche Entziehungsakte gemeint sind, die auf dem Gesetz selbst beruhen. Die Schaden sind daher durch "sonstige Entziehung" - wie es § 70 Abs. 1 Nr. 2 b aa AKG vorsieht - bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, das die Verteilung des beschlagnahmten deutschen Vermögens zum Gegenstand hatte. Da dieses nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits im Jahre 1949 in Kraft getreten ist, sind die tatsächlichen Vorgänge, auf Grund deren die Sachen der Klägerin später verwertet worden sind, und die Frage der wirtschaftlichen Entziehung - die als Voraussetzung für eine Härtebeihilfe bereits ausreicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 AKG) - rechtlich unerheblich.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow