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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1985, Az.: BVerwG 8 C 114.83

Vorausleistungen; Erschließungsaufwand; Höhe; Eigentümer; Mehrfache Heranziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 114.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 12.01.1982 - AZ: 2 K 110/81
OVG Rheinland-Pfalz - 12.04.1983 - AZ: 6 A 24/82

Fundstellen

  • BRS 43, 305 - 311
  • DVBI 1985, 626
  • DVBl 1985, 626 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1985, 540-542
  • NVwZ 1985, 751-753 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1985, 279-281

Amtlicher Leitsatz

Vorausleistungen dürfen die Höhe des zu erwartenden Erschließungsbeitrags nicht überschreiten.

In einem die Erhebung einer Vorausleistung rechtfertigenden Sinne ist die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nur dann "absehbar", wenn sie innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist (Urteil vom 19. März 1982 - BVerwG 8 C 34.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 S. 52 [54]).

Eine nachträgliche Änderung der Ausbauplanung i.S. einer Vorverlegung des voraussichtlichen Termins der endgültigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage derart, daß diese nunmehr innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren seit Erlaß eines Widerspruchsbescheids erfolgen soll, kann bewirken, daß ein mangels Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ursprünglich rechtswidriger Vorausleistungsbescheid geheilt wird.

Die Heranziehung zu einer Vorausleistung setzt nicht die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BBauG voraus.

§ 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG läßt es zu, daß die Gemeinde einen Eigentümer aus Anlaß einer Baugenehmigungserteilung mehrfach zu Vorausleistungen heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich die erste Vorausleistung auf eine einzelne Erschließungsanlage bezieht, die zweite jedoch - weil inzwischen die Entscheidung zugunsten einer Gesamtermittlung gefallen ist (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) - auf eine Erschließungseinheit.

Redaktioneller Leitsatz

Vorausleistungen dürfen nicht über die Höhe des Erschließungsaufwandes hinausgehen, der zu erwarten ist. Es besteht die Möglichkeit einen Eigentümer mehrfach zu Vorausleitungen heranzuziehen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. April 1983 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des an den östlichen Abschnitt der Feldstraße und an die Brunnenstraße grenzenden bebauten (Eck-)Grundstücks Gemarkung H. Flur 13, Parzelle Nr. 1... Die Feldstraße, die Brunnenstraße, weitere Verbindungs- und Stichstraßen sowie einige Fußwege liegen im Bereich des nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus einem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelten, am 12. Oktober 1973 aufsichtsbehördlich genehmigten Bebauungsplans "Auf der Lay".

2

Im Jahre 1977 begann die Beklagte damit, u.a. die Feldstraße und die Brunnenstraße mit einer Straßenbeleuchtung zu versehen und die Fahrbahnen als Baustraßen (d.h. ohne Verschleißdecke und Bordsteinanlagen) herzustellen. Mit Bescheiden vom 21. Oktober 1977 zog sie die Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den Erschließungsaufwand der Feldstraße in Höhe von 3.864,37 DM heran; diese Bescheide wurden bestandskräftig.

3

Im Jahre 1980 ließ die Beklagte die Straßenbeleuchtung vervollständigen und weitere Baustraßen im Neubaugebiet "Auf der Lay" anlegen. Am 3. Juni 1980 beschloß der Ortsgemeinderat die Zusammenfassung der Erschließungsanlagen im Bereich des Bebauungsplans "Auf der Lay" (mit Ausnahme des westlichen Abschnitts der Feldstraße und des Fußweges Nr. 75, die bereits zuvor endgültig hergestellt worden waren) zur gemeinsamen Aufwandsermittlung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Da die Mehrzahl der Gemeinderatsmitglieder oder deren Verwandte Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Bebauungsplangebiets "Auf der Lay" waren, ließ die Beklagte diesen Ratsbeschluß unter Hinzuziehung eines aufsichtsbehördlich bestellten Beauftragten am 22. September 1980 wiederholen. Da die betreffenden Gemeinderatsmitglieder bei der Beratung und Beschlußfassung an diesem Tage anwesend waren und sich nicht in den für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums begeben hatten, wurde der Beschluß am 12. Juni 1981 nochmals wiederholt; dabei hielten sich diese Gemeinderatsmitglieder im Zuhörerraum auf.

4

Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 11. Juli 1980 die Kläger zu weiteren Vorausleistungen in Höhe von 7.519,09 DM herangezogen, wobei die gezahlte Vorausleistung in Abzug gebracht worden war. Dieser zweiten Heranziehung lag der voraussichtliche Erschließungsaufwand der Anlagen des Baugebiets "Auf der Lay" zugrunde, die zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt worden waren.

5

Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1980) haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Zusammenfassung der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet "Auf der Lay" zur gemeinsamen Aufwandsermittlung formell und materiell fehlerhaft sei. Überdies habe die Beklagte bei der Erhebung der Vorausleistung durch die Bescheide vom 21. Oktober 1977 ausschließlich den Erschließungsaufwand für die Feldstraße abgerechnet. Infolge dieser Abrechnungspraxis sei sie an die Einzelabrechnung der Feldstraße gebunden; sie - die Kläger - hätten keinesfalls damit rechnen können, daß sie noch für andere Straßen im Baugebiet "Auf der Lay" Erschließungsbeiträge zu zahlen hätten.

6

Durch Urteil vom 12. Januar 1982 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Vorausleistungsbescheide seien rechtswidrig, weil nach den Angaben der Beklagten mit einer Fertigstellung der Erschließungsanlagen erst nach Ablauf von mindestens 4 bis 5 Jahren zu rechnen sei.

7

Daraufhin hat der Ortsgemeinderat der Beklagten am 27. Januar 1982 unter Hinzuziehung des Beauftragten beschlossen, die Erschließungsanlagen des Baugebiets "Auf der Lay" bis zum 31. Dezember 1984 fertigzustellen. Am 24. Mai 1982 hat der Ortsgemeinderat - ohne den Beauftragten - den vorgenannten Beschluß bestätigt. Im übrigen hat die Beklagte die Hälfte der Grundstücksfläche der Parzelle Nr. 2/8 in die Aufwandsverteilung einbezogen und den Klägern am 22. März 1983 "berichtigte" Vorausleistungsbescheide zugeleitet, mit denen die Vorausleistungsforderung auf 7.484,64 DM herabgesetzt wurde.

8

Mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Beklagte geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken seien nach Erlaß der berichtigten Bescheide sowie aufgrund der gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse gegenstandslos geworden, so daß die Klage nunmehr abzuweisen sei.

9

Durch Urteil vom 12. April 1983 hat das Berufungsgericht entschieden, der Rechtsstreit sei in Höhe von 32,45 DM in der Hauptsache erledigt. Ferner hat es die angefochtenen Vorausleistungsbescheide hinsichtlich des 7.259 DM übersteigenden Betrags aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

10

Nachdem die Beklagte die festgestellten Vorausleistungen um 32,45 DM vermindert habe, sei der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt. Im übrigen seien die angefochtenen Vorausleistungsbescheide in der Fassung der Bescheide vom 22. März 1983 bis zur Höhe von 7.259 DM rechtlich nicht zu beanstanden und nur insoweit fehlerhaft, als die geforderte Vorausleistung diesen Betrag übersteige.

11

Die Voraussetzungen für eine Vorausleistungserhebung lägen vor. Dies gelte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die ungeschriebene, aus dem Wesen der Vorausleistung folgende Voraussetzung, daß mit der endgültigen Herstellung in absehbarer Zeit zu rechnen sein müsse. Diesem Erfordernis werde genügt, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung abzusehen sei, daß mit den Straßenbauarbeiten innerhalb von etwa vier Jahren begonnen werde. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungserhebung werde auch nicht dadurch berührt, daß das Vorhandensein eines rechtsgültigen Bebauungsplans, dessen es gemäß § 125 Abs. 1 BBauG grundsätzlich für eine Straßenherstellung bedürfe, zweifelhaft sei. Denn für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Auf der Lay" könne die für ihn erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 125 Abs. 2 BBauG umgedeutet werden.

12

Die Entscheidung über die Zusammenfassung der Straßen und Wege des Baugebiets "Auf der Lay" zur gemeinsamen Aufwandsermittlung sei rechtmäßig. Der hierfür in formeller Hinsicht erforderliche Gemeinderatsbeschluß liege jedenfalls in Gestalt des Beschlusses vom 12. Juni 1981 vor, den der Beauftragte der Kreisverwaltung für die wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen Ratsmitglieder formgerecht gefaßt habe. Auch ergäben sich in materieller Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die von der Beklagten getroffene Zusammenfassungsentscheidung, die ohnehin nur daraufhin überprüft werden könne, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überschritten habe. Die für eine gemeinsame Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zu fordernde Voraussetzung, daß die Erschließungsanlagen ein System von Anlagen darstellen, das deutlich erkennbar abgegrenzt ist, liege hier vor. Denn eine solche Abgrenzung werde im Norden und Osten durch unbebautes Gelände, im Süden durch die Bundesstraße 50 (B 50) und im Westen durch die Kreisstraße 45 (K 45) hinreichend deutlich markiert. Die Beklagte sei zutreffend von einem Funktionszusammenhang der einzelnen Straßen des Systems ausgegangen. Insbesondere sei ungeachtet der unmittelbaren Anbindung der Feldstraße an die K 45 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Anwohner der Feldstraße auch in nicht unerheblichem Umfang von der Möglichkeit einer Benutzung der übrigen Straßen des Baugebiets, insbesondere der Brunnenstraße und der Straße Auf der Lay, Gebrauch machten, um zur K 45 oder zur B 50 zu gelangen bzw. von diesen Straßen zur Feldstraße zurückzufahren. Auch umgekehrt erscheine eine Inanspruchnahme der Feldstraße durch die Anlieger anderer Straßen zur Ein- und Ausfahrt nach oder von der K 45 nicht unwahrscheinlich. Ein wesentliches Indiz für die Bewertung der das Baugebiet "Auf der Lay" erschließenden Straßen als einheitliches Abrechnungsgebiet bilde schließlich der Umstand, daß ihnen eine einheitliche Planung zugrunde liege und ein enger zeitlicher Zusammenhang in der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen bestehe. Ferner sei nicht zu beanstanden, daß der westliche Abschnitt der Feldstraße sowie der Fußweg, Nr. 75 außerhalb des einheitlichen Abrechnungsgebiets geblieben seien. Insoweit nämlich handele es sich um bereits zuvor fertiggestellte Erschließungsanlagen.

13

Die Kläger hätten auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Anspruch darauf, daß die Beklagte an einer gesonderten Abrechnung der Feldstraße, wie sie zunächst durch die Vorausleistungsbescheide vom 21. Oktober 1977 vorgenommen worden sei, festhalte. Die Bescheide selbst enthielten weder einen ausdrücklichen noch einen sinngemäßen Hinweis in dieser Richtung. Im übrigen hindere die Tatsache als solche, daß Vorausleistungen für eine einzelne Erschließungsanlage erhoben worden seien, die Beklagte nicht daran, weitere Vorausleistungen auf der Grundlage einer nachfolgend gefaßten Zusammenfassungsentscheidung zu erheben, da eine solche Entscheidung bis zum Entstehen der endgültigen Beitragspflicht jederzeit möglich sei.

14

Die Beklagte habe die Vorausleistungsforderung auch zu Becht allein auf der Grundlage der Flächen ermittelt, die innerhalb der satzungsmäßig angeordneten 40-Meter-Tiefenbegrenzungslinie lägen. Innerhalb des so begrenzten Abrechnungsgebiets sei keine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, die eine Verteilung des Erschließungsaufwands nach Geschoßflächen erfordere. Dies treffe selbst dann zu, wenn sich das Maß der zulässigen baulichen Nutzung nicht nach dem Bebauungsplan "Auf der Lay", gegen dessen Wirksamkeit Bedenken bestünden, zu richten habe, sondern nach § 34 BBauG zu beurteilen sei. Denn die bereits vorhandene Bebauung habe das Gebiet überwiegend in einer dem materiellen Regelungsgehalt des Bebauungsplans entsprechenden Weise geprägt, so daß auch unter Anwendung der Grundsätze des § 34 BBauG davon auszugehen sei, daß die zulässige bauliche Nutzung in diesem Bereich über zwei Vollgeschosse nicht hinausgehe. Im übrigen begegne es keinen Bedenken, saß bei der Veranlagung derjenigen Grundstücke im Erschließungsgebiet, die von zwei Erschließungsanlagen erschlossen seien, nur jeweils einmal die beitragspflichtige Fläche berücksichtigt worden sei. Dies entspreche der Verteilungsregelung in der Satzung.

15

Der nach alledem zum größten Teil begründeten Berufung der Beklagter sei nur in Höhe eines verhältnismäßig geringfügigen Betrags von 225,46 DM der Erfolg zu versagen. Um diesen Betrag ermäßige sich nämlich die Vorausleistungsforderung, weil die Beklagten das zur Brunnenstraße orientierte Schulgelände bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der übrigen Anlieger nicht hinreichend berücksichtigt haben.

16

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger insoweit, als ihre Klage abgewiesen worden ist. Die Kläger rügen die Verletzung von materiellem Bundesrecht.

17

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er tritt den angefochtenen Urteil unter anderem mit der Ansicht entgegen, daß bereits die aufeinanderfolgende Erhebung mehrerer Vorausleistungen nicht unbedenklich sei, jedenfalls aber bei mehreren Vorausleistungsbescheiden nicht der Gegenstand der Aufwandsermittlung verändert werden dürfe.

19

II.

Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil beruht in seinen die Höhe der von den Klägern verlangten Vorausleistung betreffenden Annahmen in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

20

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Vorausleistungsbescheide der Beklagten (i.d.F. der Änderungsbescheide vom 22. März 1983) seien nicht schon deshalb rechtswidrig, weil nach seinen tatsächlichen Feststellungen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (22. Dezember 1980) noch nicht abzusehen war, ob die durch den (am 22. September 1980 und 12. Juni 1981 jeweils wiederholten) Beschluß vom 3. Juni 1980 zur gemeinsamen Aufwandsermittlung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammengefaßten Anlagen innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren endgültig hergestellt sein würden. Diese Ansicht entspricht unter den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls im Ergebnis der Rechtslage.

21

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 23 [24 f.] m.weit.Nachw.) hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Erhebung einer Vorausleistung nur zulässig ist, wenn mit der endgültigen Herstellung der Anlagen, deren voraussichtlich entstehender Erschließungsaufwand zur Grundlage einer Vorausleistungsforderung gemacht wird, in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Nicht zu folgen ist allerdings dem Berufungsgericht, wenn es meint, diesem Erfordernis sei bereits genügt, wenn im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzusehen sei, daß die Gemeinde mit den geplanten Ausbauarbeiten innerhalb von etwa vier Jahren (lediglich) beginnen wird. In einem die Vorausleistungserhebung rechtfertigenden Sinne ist die endgültige Herstellung einer Anlage bzw. - wie hier - mehrerer Anlagen vielmehr nur dann absehbar, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens stattfinden soll, d.h. wenn die endgültige Herstellung der gesamten Anlage(n) innerhalb dieses Zeitraums zu erwarten ist. Das hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 1981 (BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 [192 f.]) und vom 19. März 1982 (BVerwG 8 C 34.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 S. 52 [54]) im einzelnen dargelegt. Daran ist mit der Folge festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden Vorausleistungsbescheide ursprünglich mangels hinreichender Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßten Anlagen fehlerhaft waren.

22

Indes ist der den angefochtenen Vorausleistungsbescheiden zunächst annaftende Mangel der unzureichenden Absehbarkeit der endgültigen Herstellung hier dadurch beseitigt und sind die Bescheide dadurch insoweit geheilt worden, daß die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens) am 27. Januar 1982 (und nochmals am 24. Mai 1982) beschlossen hat, die betreffenden Anlagen bis zum 31. Dezember 1984 und damit innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit Erlaß des Widerspruchsbescheids fertigzustellen. Die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, und zwar gerade auch in solchen Fällen, in denen ein Bescheid ursprünglich deshalb rechtswidrig war, weil im Zeitpunkt seines Erlasses eine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht noch nicht erfüllt, er also vor dem Entstehen der Beitragspflicht, d.h. verfrüht, ergangen war (vgl. statt vieler: Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81] [221] m.weit.Nachw.). Allerdings weist der vorliegende Fall im Vergleich zu den bisher beurteilten Fallgestaltungen die Besonderheit auf, daß das nachträglich hinzugekommene Ereignis - nämlich die Veränderung der Planung im Sinne einer Vorverlegung des voraussichtlichen Termins der endgültigen Herstellung derart, daß diese innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren seit Erlaß des Widerspruchsbescheids erfolgen soll - nicht ein Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht, sondern lediglich eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Vorausleistung erfüllt, und zwar eine Voraussetzung, die auf eine - mit den damit typischerweise verbundenen Unsicherheiten verknüpfte - Zukunftsprognose abstellt. Darauf abhebende Bedenken richten sich jedoch in Wahrheit nicht gegen die Annahme einer Heilungsmöglichkeit in Fällen der vorliegenden Art, sondern gegen die Geeignetheit der "Absehbarkeit" der endgültigen Herstellung als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids. In dieser Ausrichtung erweisen sie sich, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - (a.a.O.) im einzelnen begründet hat, als nicht haltbar.

23

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner in der Ansicht, unter dem Blickwinkel des § 125 BBauG werde die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide nicht dadurch berührt, daß die Gültigkeit des Bebauungsplanes "Auf der Lay" zweifelhaft sei. Dies gilt unabhängig von der vom Berufungsgericht für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans angenommenen Umdeutungsmöglichkeit der für ihn erteilten Genehmigung in eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BBauG schon deshalb, weil die Heranziehung zu einer Vorausleistung nicht die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BBauG voraussetzt.

24

Zwar darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 [10] m.weit.Nachw.) ein endgültiger Erschließungsbeitrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BBauG erhoben werden. Das rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, daß entsprechende Anforderungen auch an die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids zu stellen sind. Es gibt keinen allgemeinen erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß eine Vorausleistung nur erhoben werden, darf, wenn bei dieser Sachlage auch ein endgültiger Beitrag erhoben werden dürfte. So hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise entschieden, daß anders als bei der Heranziehung zu einem endgültigen Beitrag die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorausleistung nicht davon abhängt, ob eine Anbaustraße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. Urteil von 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 5 [6]). Diese - die Vorausleistung von der endgültigen Heranziehung unterscheidende - Entbehrlichkeit der Widmung erklärt sich letztlich daraus, daß eine Vorausleistung typischerweise vor der technischen Herstellung einer Straße erhoben wird, während es häufig sachgerecht ist, die Widmung der endgültigen technischen Herstellung nachfolgen zu lassen. Eine ähnliche Überlegung führt zu der Annahme, daß für eine Vorausleistungserhebung auch die Anforderungen des § 125 BBauG nicht erfüllt zu sein brauchen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, erfordert die Heranziehung zu einer Vorausleistung nicht, daß "bereits fertige Planungen für die Herstellung vorliegen", es genügt vielmehr, daß "finanzielle und technische Besprechungen vorangegangen" sind, "die einen ungefähren Termin der Herstellung in naher Zukunft [d.h. innerhalb von vier Jahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens] als wahrscheinlich erscheinen lassen" (Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - BVerwGE 30, 240 [242]). Setzt aber die Erhebung einer Vorausleistung nicht um der Sache willen "fertige" Planungen voraus, wäre unvernünftig, wenn gleichwohl gefordert würde, es müsse bei einer Vorausleistungserhebung bereits ein Bebauungsplan vorliegen oder - ersatzweise - eine Zustimmung gemäß § 125. Abs. 2 BBauG erteilt worden sein.

25

Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Tatsache, daß die Beklagte von den Klägern bereits mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 21. Oktober 1977 für ihr sowohl von der Feldstraße als auch von der Brunnenstraße erschlossenes bebautes (Eck-)Grundstück eine Vorausleistung auf den für die Feldstraße entstehenden Erschließungsbeitrag verlangt hat, habe sie nicht daran gehindert, die Kläger mit den hier streitigen Bescheiden zu einer weiteren Vorausleistung heranzuziehen, und zwar nunmehr auf den Erschließungsbeitrag für den voraussichtlichen Erschließungsaufwand der Anlagen, die die Beklagte zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt hat (östlicher Abschnitt der Feldstraße, Brunnenstraße sowie weitere Straßen und Fußwege im Bebauungsplangebiet "Auf der Lay"). Wie der Gesetzgeber in § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG durch den Gebrauch der Mehrzahl "Vorausleistungen" zum Ausdruck gebracht hat, kann die Gemeinde einen Eigentümer aus Anlaß einer Baugenehmigungserteilung zu mehreren Vorausleistungen heranziehen, sei es hinsichtlich derselben Erschließungsanlage auf den für diese entstehenden Erschließungsbeitrag - gleichsam in Raten - bis zu dessen voraussichtlicher Höhe (vgl. zur strikten Begrenzung der Höhe der Vorausleistung durch die voraussichtliche Höhe der Beitragsforderung u.a. Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23 S. 11 [16]), sei es hinsichtlich weiterer das Grundstück erschließender Erschließungsanlagen auf die für diese jeweils entstehenden Erschließungsbeiträge bis zu deren voraussichtlicher Höhe. Ebensowenig ist bedenklich, daß die von der Beklagten geforderte zweite Vorausleistung den zusammengefaßten Aufwand mehrerer Erschließungsanlagen betrifft, während die erste Vorausleistung für die voraussichtlich entstehenden Kosten nur einer Erschließungsanlage verlangt wurde. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Gemeinden bei der endgültigen Beitragserhöhung den (Aufwands-)Ermittlungsraum (§ 130 Abs. 2 BBauG) solange durch Zusammenfassung oder Zerlegung ändern können, wie Beitragspflichten noch nicht entstanden sind (vgl. in diesem. Zusammenhang Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 27.82 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 27 S. 7 [8]). Daraus folgt, daß ihnen entsprechende Änderungen auch im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen zustehen.

26

Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von der Beklagten vorgenommene Zusammenfassung mehrerer Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung sei gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG formell und materiell rechtmäßig. Die formelle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung richtet sich - mangels entsprechender Regelungen im Bundesbaugesetz - nach dem einschlägigen Landesrecht, so daß sie grundsätzlich einer Überprüfung anhand des Bundesrechts nicht unterliegt. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 24 [25 f.]) davon ausgegangen, daß eine Erschließungseinheit ein System mehrerer Erschließungsanlagen darstellt, das gekennzeichnet ist erstens durch einen Funktionszusammenhang der die Einheit bildenden Einzelanlagen sowie zweitens durch seine deutliche Abgrenzung. Das Gesetz schließt nicht aus, daß dieser Funktionszusammenhang auch durch ihrem Wesen nach nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen vermittelt wird (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67 bis 69.82 - BVerwGE 68, 48 [50 f.]). Deshalb bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts keine Bedenken, die hier vorhandenen Fußwege stellten einen Bestandteil der zu beurteilenden Erschließungseinheit dar, obwohl Fußwege nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - (BVerwGE 67, 216 [BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] [218 ff.]) keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG und beitragsfähige Sammelstraßen i.S. des §. 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG allenfalls ganz ausnahmsweise sind (vgl. in diesen Zusammenhang Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16 bis 19.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 [3 f.]). Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen das Bebauungsplangebiet "Auf der Lay" durch die Bundesstraße 50, die Kreisstraße 45 sowie im übrigen durch unbebautes Gelände deutlich abgegrenzt ist und alle Anlagen innerhalb dieses Bereichs zur Erreichung der beiden genannten "Haupt"-Straßen in hohem Maße voneinander abhängig sind, ist auch die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, diese Anlagen bildeten eine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, so daß die Beklagte sie - unter Ausschluß des westlichen Abschnitts der Feldstraße und eines Fußwegs, die bereits zuvor endgültig hergestellt worden waren - zur gemeinsamen Aufwandsermittlung habe zusammenfassen dürfen.

27

Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei berechtigt gewesen, in den Erschließungsaufwand, den sie zur Grundlage ihrer Vorausleistungsberechnung gemacht hat, auch die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der von der Zusammenfassungsentscheidung erfaßten Fußwege einzubeziehen. Fußwege sind - wie gesagt - keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Da das Bundesbaugesetz die Erhebung von Erschließungsbeiträgen einzig für die in § 127 Abs. 2 BBauG abschließend aufgezählten Anlagen gestattet und da die Gemeinden in den Erschließungsaufwand, den sie der Bemessung von Vorausleistungen zugrunde legen, lediglich die Kosten einsetzen dürfen, die auch bei der endgültigen Abrechnung beitragsfähig sind (vgl. Urteil von 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - Urteilsabdruck S. 7 f.), wäre die Berücksichtigung von Fußwegen im vorliegenden Fall nur dann zu billigen, wenn es sich bei diesen Fußwegen ausnahmsweise um beitragsfähige Sammelstraßen i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG handeln sollte. Nach den den Senat vorliegenden Unterlagen spricht dafür nichts, doch ist die abschließende Beurteilung nur auf Grund weiterer Tatsachenfeststellungen möglich. Gegebenenfalls wäre der von der Beklagten angesetzte Erschließungsaufwand um die zu Unrecht einbezogenen Kosten zu vermindern.

28

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, wenn es meint, die Beklagte habe entsprechend ihrer Erschließungsbeitragssatzung bei der Verteilung des voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwands die Grundstücke, die innerhalb der Erschließungseinheit durch zwei Erschließungsanlagen erschlossen werden, zu Recht jeweils nur einmal berücksichtigt. Darüber zu entscheiden, steht der Beitragssatzung nicht zu. Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für mehrere einzelne Erschließungsanlagen (Abschnitte) gebietet § 131 Abs. 1 BBauG eine zweifache Berücksichtigung von sogenannten Eckgrundstücken auch dann, wenn die Gemeinde den Erschließungsaufwand gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG insgesamt ermittelt hat (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [259 ff.]). Ob sich im vorliegenden Fall eine dem Gebot des § 131 Abs. 1 BBauG entsprechende Aufwandsverteilung im Ergebnis zugunsten oder - da ihr Grundstück ein Eckgrundstück ist - zu Lasten der Kläger auswirkt, laßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht daher auch dieser Frage nachzugehen haben.

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Schließlich verletzt die Ansicht des Berufungsgerichts Bundesrecht, die Handhabung der Beklagten, bei der Aufwandsverteilung nur die innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Tiefenbegrenzungslinie von 40 Metern gelegenen Grundstücksflächen zu berücksichtigen, sei unabhängig davon zu billigen, ob der Bebauungsplan "Auf der Lay" gültig ist oder nicht. Denn § 131 Abs. 1 BBauG läßt die Beachtung einer solchen Tiefenbegrenzung nur in unbeplanten Gebieten zu, schließt sie hingegen in (qualifiziert) beplanten Gebieten aus (vgl. im einzelnen Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35 [39 ff.]). Deshalb bedarf es - vorausgesetzt, daß die hier in Rede stehende Handhabung auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der von den Klägern geforderten Vorausleistung Einfluß haben sollte - einer Entscheidung über die Gültigkeit des genannten Bebauungsplans, die zu treffen der erkennende Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts gehindert ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 7.259 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl