Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1995, Az.: StB 54/95
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers; Inhaftierter Beschuldigter; Abschluß der Ermittlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1995
- Aktenzeichen
- StB 54/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1996, 79
Amtlicher Leitsatz
(Teil-) Akteneinsichtsrecht des Verteidigers eines inhaftierten Beschuldigten vor Abschluß der Ermittlungen.
Gründe
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 13. Juni 1995 aufgrund des mit Beschluß vom 13. Juni 1995 ergänzten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1995 in Untersuchungshaft. Er ist dringend verdächtig, sich seit 1983 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung betätigt zu haben, indem er verantwortlich an der Herausgabe und dem strafbaren Inhalt der linksextremistischen/linksterroristischen Untergrundzeitschrift "radikal" mitwirkte; zugleich besteht der dringende Verdacht, daß er damit tateinheitlich in den in dem Haftbefehl näher dargelegten Fällen für eine terroristische Vereinigung geworben (§ 129 a Abs. 3 StGB), Straftaten gebilligt (§ 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 StGB), zu Straftaten aufgefordert (§ 111 StGB) und eine zur Anleitung von Straftaten geeignete Schrift (§ 130 a StGB) verbreitet hat. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 30. Juni 1995 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die in dem mündlichen Haftprüfungstermin vom selben Tage gestellten Anträge des Beschuldigten, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen, abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls deshalb begehrt, weil die die Ermittlungen führende Bundesanwaltschaft unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO keine hinreichende Akteneinsicht gewährt habe, so daß der Haftbefehl auf Ermittlungsergebnissen beruhe, die ihm nicht bekanntgemacht worden seien.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist hinsichtlich aller Tatsachen und Beweisergebnisse, die Grundlage für die Annahme des dringenden Tatverdachts sind und die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr tragen, hinreichend rechtliches Gehör und damit Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, ein Haftbefehl oder eine Haftfortdauerentscheidung könne auch dann, wenn die die Ermittlungen führende Staatsanwaltschaft gemäß § 147 Abs. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks Akteneinsicht versagt, nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die ihm zuvor durch Akteneinsicht über seinen Verteidiger bekanntgemacht worden sind, trifft so nicht zu.
Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht dem Verteidiger des Beschuldigten in vollem Umfang erst nach Abschluß der Ermittlungen zu. Die Versagung der ganzen oder teilweisen Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden würde, dient der Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung als zentralen Anliegen des Strafverfahrens, die ansonsten - gerade im Anfangsstadium der Ermittlungen - unerträglichen Erschwernissen und Verdunklungsmöglichkeiten ausgesetzt werden. Über die Vorschriften der Strafprozeßordnung hinaus, die den notwendigen Inhalt des Haftbefehls, den Gegenstand und den Umfang der mündlichen Information und die Anhörung des Beschuldigten regeln, folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten dann, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können, und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die der Haftentscheidung zugrundegelegt werden sollen, nicht genügt, etwa weil sie mündlich nicht (mehr) vermittelbar sind; regelmäßig genügt in diesen Fällen jedoch eine Teilakteneinsicht hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel (vgl. zum ganzen BVerfG NStZ 1994, 551, 552) [BVerfG 11.07.1994 - 2 BvR 777/94].
Nach diesen Grundsätzen ist verfahren worden. Die Vorschriften der §§ 114 Abs. 2, 114 a, 115 Abs. 2 und 3, § 118 a Abs. 3 StPO sind beachtet worden. Daß bei der mündlichen Haftprüfung vom 30. Juli 1995 über die Erläuterung der in Fotokopie ausgehändigten Ermittlungsergebnisse hinaus, die die Identifizierung des Angeklagten als Teilnehmer des Treffens vom 18./19. September 1993 in B. sowie die polizeilichen Erkenntnisse hinsichtlich zeitlich späterer Zusammenkünfte der in B. tätigen Personengruppe betreffen, keine weitere mündliche Erläuterung des dringenden Tatverdachts erfolgen konnte, ist - wie sich dem Protokoll der Haftprüfung entnehmen läßt - ersichtlich auf das Verhalten des Verteidigers zurückzuführen, der meinte, rechtliches Gehör könne nur durch Einsicht in die "originären Ermittlungsergebnisse" insgesamt gewährt werden.
Der dringende Tatverdacht, daß die für die Herausgabe und inhaltliche Gestaltung der einzelnen Ausgaben der Zeitschrift "radikal" verantwortliche Personengruppe nach ihrer Organisation und Zielsetzung die gesetzlichen Merkmale einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB erfüllt und der Beschuldigte dieser seit 1983 mit der im Haftbefehl näher dargelegten Aufgabenstellung als Mitglied angehört, ergibt sich aus den jeweils in Fotokopie dem Verteidiger zur Verfügung gestellten "radikal"-Ausgaben, dem von dem Mitbeschuldigten G. unter dem Decknamen "J." gefertigten und bei dem Mitbeschuldigten Eh. sichergestellten Protokoll "FF 312" sowie den "Gesprächsprotokollen" hinsichtlich des Treffens dieser Gruppierung am 18./19. September 1993 in B., die zudem die Authentizität des Protokolls "FF 312" bestätigen. Zur Verwertbarkeit der bei der Überwachungsmaßnahme in B. am 18./19. September 1993 gewonnenen Erkenntnisse hat der Senat bereits mit Beschluß vom 7. Juni 1995 - StB 16/95 - in dem Verfahren 2 BJs 127/93 - 7 Stellung genommen. Der dringende Verdacht, bei dem Beschuldigten handle es sich um die bei diesem Treffen mit "E." angesprochene Person, stützt sich ebenso wie der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe auch an späteren Treffen dieser Gruppe teilgenommen, auf die in Fotokopie ausgehändigten, im Haftprüfungstermin vom 30. Juni 1995 zudem mündlich erläuterten Ergebnisse polizeilicher Observationsmaßnahmen und ein stimmvergleichendes Gutachten des Bundeskriminalamts. Der dringende Verdacht, daß die im Haftbefehl näher dargelegten Beiträge der Ausgaben Nr. 148 bis Nr. 152 der Zeitschrift "radikal" in dem dort aufgeführten Sinne strafbaren Inhalt haben, folgt schon aus dem Inhalt dieser Artikel, die zudem für einen über die Intention dieser Zeitschrift informierten und mit deren Zielsetzung sympathisierenden Leserkreis bestimmt waren. So ist etwa in der Ende März 1994 erschienenen Ausgabe Nr. 149 von "radikal" auf Seite 24 eine Meldung über einen Brandanschlag der Gruppierung "Flammende Herzen" auf das Kreiswehrersatzamt in M. und auf den folgenden Seiten 25 bis 27 eine Erklärung dieser Vereinigung, in der sie sich unter anderem zu diesem Anschlag bekennt und ihre Ziele darlegt, enthalten. Weitere tatsächliche Erkenntnisse zur Struktur und Zweckrichtung der im Haftbefehl genannten Gruppierung, soweit es sich nicht allgemeinkundig um terroristische Vereinigungen handelt, wie etwa RAF, RZ, Rote Zora und AiZ, stehen auch dem Senat nicht zur Verfügung.
Die die Aktionen und Verlautbarungen der "Wagensportliga" betreffenden "radikal"-Beiträge begründen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung den dringenden Verdacht von Straftaten nach den §§ 140 Nr. 2, 130 a StGB, weil als Katalogtat im Sinne des § 126 Abs. 1 StGB ein Verbrechen nach § 311 StGB in Betracht kommt (vgl. Schönke/Schröder/Cramer StGB § 311 Rdn. 3 und 5 m.w.Nachw.). Wie dem Artikel "Saison 93/94 eröffnet" in "radikal" Nr. 148 entnommen werden kann, finden als Explosionsmittel ein Benzin/Ölgemisch und Patex Verwendung. Der Hinweis der Verteidigung auf die Entscheidung BGHSt 32, 310 [BGH 14.03.1984 - 3 StR 36/84] steht der Annahme einer Straftat nach § III StGB hinsichtlich des Artikels "Kontrolle Abgrenzung Arbeitszwang" in "radikal" Nr. 148 nicht entgegen; gleiches gilt für den Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 36, 363 im Zusammenhang mit der Frage strafbarer Beteiligung an einem Delikt nach § 129 a Abs. 3 StGB. Anhaltspunkte für eine eingetretene Verfolgungsverjährung der dem Beschuldigten angelasteten Straftaten liegen nicht vor.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zu Recht die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr angenommen und diese sowohl in dem Haftbefehl vom 5. April 1995 als auch in dem angefochtenen Beschluß vom 30. Juni 1995 zutreffend begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Außer der Tatsache, daß die Mitbeschuldigten G., Gr. und W. untergetaucht sind, kommt der Versuch des Beschuldigten hinzu, anläßlich seiner Vorführung zum Haftprüfungstermin am 30. Juni 1995 einen das Verfahren betreffenden Kassiber aus der Justizvollzugsanstalt hinauszuschmuggeln, der ersichtlich Dritten zugänglich gemacht werden sollte. Diese Umstände bestätigen den Haftgrund der Verdunklungsgefahr und belegen, daß mildere Maßnahmen gemäß § 116 StPO nicht geeignet sind, der Flucht- und Verdunklungsgefahr hinreichend zu begegnen. Der Vollzug der Untersuchungshaft verstößt zudem auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Über die mit der vorliegenden Beschwerde zugleich eingelegte Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlagnahme des Kassibers am 30. Juni 1995 hat der Senat gesondert entschieden (Senatsbeschlüsse vom 17. und 25. August 1995 - StB 51/95).