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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.07.1994, Az.: 2 BvR 777/94

Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Ermittlungsverfahren; Rechtsweggarantie; Allgemeines Willkürverbot; Effektive Einwirkung; Haftentscheidung; Verteidiger; Faires Verfahren; Rechtsstaatlichkeit; Rechtliches Gehör; Mündliche Mitteilung; Haftbefehl; Gefährdung der Ermittlungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.07.1994
Aktenzeichen
2 BvR 777/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 3219-3221 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1994, 551-553 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 465
  • wistra 1994, 342

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Auslegung des § 23 EGGVG, daß es nicht gesondert anfechtbar sei, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren versagt, verletzt nicht die Rechtsweggarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Erfordert die effektive Einwirkung auf die Haftentscheidung, daß der Verteidiger die Akten einsieht, weil er dazu die darin enthaltenen Informationen benötigt, so hat der inhaftierte Beschuldigte darauf einen Anspruch. Dieser folgt aus seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfGE 57, 250 (275) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]) und auf rechtliches Gehör. Er gilt, soweit es nicht ausreicht, mündlich die der Entscheidung des Gerichts zugrundezulegenden Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Grundsätzlich wird es aber genügen, in dieser Hinsicht eine Teilakteneinsicht vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch den Haftbefehl aufzuheben, wenn es seine Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen kann, die der Beschuldigte nicht kennt, weil die Staatsanwaltschaft auch die teilweise Akteneinsicht aufgrund der Gefährdung der Ermittlungen gem. § 147 Abs. 2 StPO verweigert (vgl. BVerfG, StV 1994, S. 1).