Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1994, Az.: 5 StR 160/94
Untergliederung ; Strafurteil; Erkennbarkeit; Unterabschnitt; Tätermehrheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 160/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1994, 400 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Untergliederung eines Strafurteils in seine einzelnen Abschnitte soll hinreichend deutlich werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Taten von verschiedenen Tätern begangen wurden; hier muß sich aus den Feststellungen erkennbar ergeben, welche Tatobjekte sich auf welchen Angeklagten beziehen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Die Fassungsmängel des Urteils berühren dessen Bestand im Ergebnis nicht, weil der Senat dem Urteil noch entnehmen kann, welche der festgestellten Taten des Angeklagten H der Tatrichter mit welcher rechtlichen Würdigung abgeurteilt hat.
Es besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß das Urteil aus sich heraus verständlich sein muß. Dabei kommt einer übersichtlichen Darstellung und Gliederung besondere Bedeutung zu.
Es empfiehlt sich, in einem Urteil, das mehrere Angeklagte und eine Vielzahl in wechselnder Beteiligung begangene Taten betrifft, bereits in den Feststellungen deutlich zu machen, welche Taten den einzelnen Angeklagten zugerechnet werden. Bei Feststellungskomplexen, die sich auf mehrere Tatobjekte beziehen (wie hier auf verschiedene Kraftfahrzeuge), sollte bereits in den Feststellungen klargestellt werden, auf welche Tatobjekte sich die Handlungen der einzelnen Angeklagten beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelne Tatobjekte (wie hier mehrere Kraftfahrzeuge) in mehreren Feststellungskomplexen genannt sind.
Auch die Gliederung des Urteils hat der Aufgabe zu entsprechen, das Urteil aus sich heraus verständlich zu machen. Regelmäßig empfiehlt es sich, für die Feststellungen eine urteilseigene Gliederung zu verwenden und nicht (wie hier geschehen) ein anders strukturiertes Zählsystem aus der Anklageschrift. Indes spricht nichts dagegen, den Gliederungspunkten des Urteils - etwa in Klammern - die Gliederungspunkte der Anklageschrift nachzustellen.
Den wesentlichen Abschnitten eines strafrichterlichen Urteils (Feststellungen zur Person, Feststellungen zur Sache, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Sanktionsfindung, Nebenentscheidungen) dürfte regelmäßig ein eigener, durch die Gliederung jeweils erkennbarer Abschnitt zu widmen sein. Dabei sollte auch durch das Gliederungssystem erkennbar sein, auf welche Feststellungskomplexe sich die jeweiligen Ausführungen zur (hier nicht problematischen) Beweiswürdigung, zur rechtlichen Würdigung und zur Sanktionsfindung beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatrichter (wie hier) von der in den Feststellungen gewählten Reihenfolge in den weiteren Abschnitten des Urteils abweicht.
Soweit Fassungsmängel des Urteils ihren Ursprung etwa in Fehlleistungen bei der Verwendung eines Computers haben sollten, ist darauf hinzuweisen, daß die die Urteilsurkunde unterzeichnenden Richter den Urteilsinhalt verantworten (vgl.Senatsbeschluß vom 16. März 1994 - 5 StR 58/94 -).