Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1994, Az.: 5 StR 58/94
Rüge der unzureichenden Bewertung der Schuldfähigkeit eines zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten durch das erkennende Gericht; Regelmäßige Feststellung einer Schuldunfähigkeit bei einem Blutalkoholwert von über 3,0 Promille
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 58/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 01.11.1993
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Prozessführer
Wolfgang Erich Herbert Sch. aus C., geboren am ... 1944 in W.,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. März 1994
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 1. November 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zwar stellen die Fassungsmängel, die von den die Urteilsurkunde unterzeichnenden Richtern ungeachtet des Ursprungs dieser Mängel in "Computer-Schreibfehlern" zu verantworten sind, den Bestand der Entscheidung nicht in Frage. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließt, enthalten jedoch sachlichrechtliche Fehler, die zur Aufhebung des Urteils zwingen.
1.
Die Kammer, die nur von einem "hohen" Alkoholwert spricht, läßt nicht erkennen, welche Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sie ihrer Wertung, der Angeklagte sei (vermindert) schuldfähig gewesen, zugrunde legt. Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, daß eine bei dem Angeklagten durchgeführte Blutprobe zweieinhalb Stunden nach Tatbeginn einen Blutalkoholwert von 2,46 %o aufwies (UA S. 8). Eine Rückrechnung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231, 237 f.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24) - ein Nachtrunk ist nicht festgestellt - ergibt hier für den Tatbeginn einen Blutalkoholwert von 3,16 %o. Ein solcher Wert legt Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12, 13 je m.w.N.), so daß die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einer sorgfältigen Erörterung unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände bedarf.
2.
Die danach gebotene kritische Auseinandersetzung läßt das Urteil vermissen. Insbesondere bleiben auffällige Besonderheiten des Falles außer Betracht. Die Kammer bescheinigt auf der Grundlage ihrer Feststellungen dem von seinem Opfer in eine Verführungssituation gebrachten Angeklagten, der bislang kein geschlechtliches Interesse an Kindern gezeigt hat, er habe auf alle Situationen "angemessen" reagiert (UA S. 9 f.). Diese Bemerkung erscheint angesichts des zur alsbaldigen Entdeckung der Tat führenden Umstandes, daß der Angeklagte nach einem Anruf der Frau L. während der Tatausführung den Telefonhörer abgenommen, ihn jedoch sofort beiseite gelegt hat, so daß die Zeugin das Tatgeschehen mitanhören konnte (UA S. 7), schwer nachvollziehbar.
3.
Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat an, daß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe "ein geistig minderbemitteltes Kind mißbraucht" (UA S. 11), entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite erfordert.
Horstkotte
Harms
Häger
Basdorf