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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1952, Az.: 5 StR 124/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1952
Aktenzeichen
5 StR 124/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 05.04.1950

Verfahrensgegenstand

Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Innenminister eines Landes kann unter Umständen bei Ausübung der Dienstaufsicht "zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen" sein.

  2. 2.

    Selbstmord des der Freiheit Beraubten ist dem Täter dann als Todeserfolg zuzurechnen, wenn es sich um Freiheitsberaubung im Amte handelt und der Täter deshalb als Beamter zur Obhut verpflichtet war.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in. Braunschweig vom 5. April 1950

  1. a)

    im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

  2. b)

    im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit

  1. 1.

    Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch in einem Falle,

  2. 2.

    Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in einem Fall und Nötigung im Amt in fünf Fällen, davon ein Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung,

  3. 3.

    Mißbrauch der Amtsgewalt in einem Falle,

  4. 4.

    Begünstigung im Amt in drei Fällen,

  5. 5.

    Nötigung im Amt in drei Fällen,

  6. 6.

    Freiheitsberaubung im Amt in 57 Fällen,

  7. 7.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in sieben Fällen,

  8. 8.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Aussageerpressung in drei Fällen,

  9. 9.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in 19 Fällen,

  10. 10.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen,

  11. 11.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und Nötigung im Amt in einem Falle,

  12. 12.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in vier Fällen,

  13. 13.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt in einem Falle,

  14. 14.

    Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung im Amt in einem Falle,

  15. 15.

    schwerer Freiheitsberaubung im Amt in sechs Fällen,

  16. 16.

    schwerer Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in drei Fällen,

  17. 17.

    Nötigung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in einem Falle,

  18. 18.

    Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg in einem Falle

2

zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

3

Seine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur teilweise Erfolg.

4

I.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art II § 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

5

Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

6

Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB teilweise abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen; daß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art 103 Abs. 2 GG) verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951). Der. Angeklagte greift dieses Urteil freilich an. Er meint, der Gleichheitsgrundsatz sei deshalb verletzt, weil die Verordnung vom 23. Mai 1947 nur für die britische Zone erlassen sei, deren Einwohner also anders behandelt würden als die der anderen Zonen. Die vom Grundgesetz geforderte Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz besteht aber nicht darin, daß allerorten innerhalb der Bundesrepublik gleiche Gesetze gelten müßten. Vielmehr geht das Grundgesetz in seinen Artikeln 70 ff davon aus, daß in den einzelnen Ländern verschiedene Gesetze weitergelten und neu erlassen werden können. Ebensowenig steht der Gleichheitsgrundsatz dem Weitergelten der Zonengesetzgebung entgegen. Zu Unrecht meint der Angeklagte weiterhin, die Verordnung vom 23. Mai 1947 könne deshalb nicht angewendet werden, weil sie nicht "deutsches Strafrecht" enthalte, sondern nur eine Ausführungsvorschrift zum Kontrollratsgesetz 10 sei. Sie enthält überhaupt kein sachliches Strafrecht, sondern sie macht nur den Weg zur Anwendung des deutschen Strafrechts frei. Insoweit hat sie auch ohne das Kontrollratsgesetz 10 eine selbständige Bedeutung und ist daher von den deutschen Gerichten weiterhin anzuwenden.

7

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl I S 134) und § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23. April 1936 (RGBl I S 378), auf die der Angeklagte sich beruft, sind durch KRG 55 Art I Ziff 6 und 8 aufgehoben. Der Angeklagte sucht geltend zu machen, das Kontrollratsgesetz 55 sei für deutsche Gerichte nicht für anwendbar erklärt. Das ist abwegig. Der Zweck des Gesetzes besteht gerade darin, die Anwendung jener Straffreiheitsbestimmungen durch deutsche Gerichte zu verhindern. Das bringt die schlechthin ausgesprochene "Aufhebung" völlig zweifelsfrei zum Ausdruck.

8

Schließlich beruft der Angeklagte sich auf die braunschweigischen Amnestiegesetze vom 12. Juni und 22. September 1933 (Brschw. Ges.-u. VO-Slg. S 108, 162). Diese beiden Gesetze sind allerdings nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Sie können auf die Taten des Angeklagten schon deshalb nicht angewendet werden, weil sie von ihm selbst und dem damaligen Justizminister A. erlassen sind. Es kann nicht als ein wirksamer Staatsakt angesehen werden, wenn der Ministerpräsident und der Justizminister eines Landes die ihnen übertragene Gesetzgebungs- oder Verordnungßgewalt dazu mißbrauchen, die von ihnen selbst begangenen Straftaten der Verfolgung zu entziehen. Keinesfalls kann das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (RGBl I S 153), auf Grund dessen jene beiden Braunschweigischen Gesetze erlassen sind, dahin ausgelegt werden, daß die Inhaber der Staatsgewalt auch zu einer Selbstamnestierung ermächtigt werden sollten. Das aber ist der offen zutageliegende Sinn dieser beiden Straffreiheitsgesetze. Das erste von ihnen nennt an erster Stelle ausdrücklich die "Straftaten, die anläßlich der Vorgänge in der Ortskrankenkasse in Braunschweig am 27. März 1933 begangen sind". Die beiden Haupttäter gerade dieser Straftaten waren der Angeklagte und A. selbst.

9

II.

Die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet.

10

1.

Die Revision trägt vor, die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltendzumachen. Der Vorsitzende habe Ausführungen des Angeklagten mehrfach mit den Worten abgeschnitten:

"Das haben Sie uns schon gesagt."

"Das gehört nicht zur Verteidigung."

"Glauben Sie wirklich, daß das zu Ihrer Verteidigung gehört?"

"Das können wir auf keinen Fall anhören, Das ist allgemein bekannt."

11

Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen §§ 136 Abs. 2, 243 Abs. 3 StPO.

12

Die Rüge ist unbegründet. Der Form nach weist die Sitzungsniederschrift, der Sache nach weisen die Urteilsgründe aus, daß der Angeklagte sich zu jedem Punkt der Anklage ausführlich äußern konnte und geäußert hat. Die wörtlich wiedergegebenen Äußerungen des Vorsitzenden ergeben nur, daß er Wiederholungen, Abschweifungen und die Erörterung bekannter Dinge verhindert hat. Das steht ihm zu.

13

2.

Die Revision trägt vor, der Vorsitzende sei bei der Vernehmung der Zeugin Kl. nicht gemäß § 69 StPO verfahren. Die Zeugin habe bekundet, daß der Angeklagte ihr und ihrem Ehemann geholfen habe, in ihrer Wohnung zu verbleiben. Darauf habe der Vorsitzende gesagt:

"Ich wundere mich über Ihre Aussage. Ich dachte, Sie wollten uns über die Erschießung in Rieseberg berichten."

14

Hierdurch sei die Zeugin eingeschüchtert, der günstige Eindruck ihrer Aussage beseitigt und der Angeklagte gehindert worden, durch weitere Fragen die Unterstützung klarzustellen, die er den Eheleuten Kl. habe angedeihen lassen.

15

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Erschießung in Rieseberg gehörte zur Sache, die Unterstützung der Eheleute Kl. dagegen nicht.

16

3.

Weiterhin rügt die Revision, daß das Schwurgericht eine Reihe von Beweisanträgen der Verteidigung abgelehnt habe.

17

a)

In diesem Zusammenhange beanstandet die Revision die Ablehnung des Antrages, "Beweise darüber zu erheben, daß es sich in Braunschweig im Jahre 1933 bei der SPD und bei der KPD um zwei sich nur in der politischen Taktik von einander unterscheidende Erscheinungsformen des Kommunismus handelte (so daß es sachlich gerechtfertigt war, die Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 zum Schütze von Volk und Staat - RGBl I S 83 - auch gegenüber sozialdemokratischen Verbänden anzuwenden)".

18

Einen Beweisantrag hat der Angeklagte hierzu nicht gestellt, denn er hat keine Beweismittel angegeben. Der Antrag bezog sich auch nicht auf Tatsachen, wie sie Gegenstand eines Beweises sein können. Es handelt sich im Grunde nur um die Frage, wie die genannte Verordnung des Reichspräsidenten auszulegen war. Der Antrag des Angeklagten ging dahin, ihm nähere Ausführungen zu dieser Frage zu gestatten. Das ist geschehen; er hat diese Ausführungen sodann auch gemacht, wie die Sitzungsniederschrift erweist. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

19

b)

Dem Schwurgericht lagen Photokopien aus gewissen Uschla-Akten vor. Daraus ergaben sich frühere Aussagen des Angeklagten und des inzwischen verstorbenen Kreisdirektors Dr. P.. Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt,

die Urschrift oder eine neue Photokopie mit amtlicher Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit heranzuziehen zum Beweise dafür,

  1. aa)

    daß die Urschrift dieser Akten eine Erklärung des Dr. P. über seine Meldung der Vorgänge in Lutter und Langelsheim an den Angeklagten,

  2. bb)

    eine von der verlesenen Erklärung des Angeklagten abweichende Erklärung über die Vorgänge bei der Besetzung des Volksfreundgebäudes enthalte,

  3. cc)

    welche Erklärung der Angeklagte über die Besetzung des Volksfreundgebäudes vor dem Uschla abgegeben habe.

20

Dieser Antrag gibt keine bestimmten Tatsachen an, über die Beweis erhoben werden sollte. Es wird darin nicht gesagt, welche Erklärungen Dr. P. und der Angeklagte abgegeben haben sollen, und worin sie von den Photokopien, die dem Schwurgericht vorlagen, abweichen sollten. Es handelte sich also nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Schon deshalb brauchte das Schwurgericht ihm nicht nachzugehen. Auch gegen die Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Es hat festgestellt, daß dem Angeklagten Vorhaltungen aus den urschriftlichen Uschla-Akten nicht gemacht worden sind. An diese seine Behauptung hatte sich der Antrag aber angeknüpft. Da das Schwurgericht sie für widerlegt hielt, brauchte es der ganzen Frage nicht weiter nachzugehen.

21

c)

Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit des Zeugen Selle angegriffen. Selle war 1943/44 in ein Kriegsgerichtsverfahren verwickelt gewesen. Damals hatte ein Psychiater ihm bescheinigt, daß er nicht zurechnungsfähig sei. Selle hat jetzt bekundet, daß er sich bewußt der Wahrheit zuwider in den Schutz des § 51 StGB geflüchtet habe. Ein vom Schwurgericht eingeholtes Sachverständigengutachten lautet dahin, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bei Selle weder jetzt vorliegen, noch im Jahre 1944 vorgelegen haben.

22

Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt,

  1. aa)

    ein Obergutachten darüber einzuholen, ob es überhaupt möglich sei, jetzt noch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB 1944 vorgelegen haben können,

  2. bb)

    aus den kriegsgerichtlichen Akten ein Schriftstück zu verlesen, aus dem sich ergebe, daß Selle einen Geheimschlüssel der Polizei an die NSDAP weitergegeben habe.

23

Dieser Beweisantrag ist in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt worden. Das Schwurgericht glaubte eines Obergutachtens nicht zu bedürfen, weil substantiierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens von keiner Seite geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich seien. Die Heranziehung der kriegsgerichtlichen Akten ist abgelehnt worden, weil es für die Glaubwürdigkeit Se.s nicht darauf ankomme, welche Taten ihm seinerzeit zur Last gelegt worden seien.

24

Ein Verfahrensverstoß liegt hierin nicht.

25

d)

Der Angeklagte hatte auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. angegriffen. B. hatte bekundet, daß er bei einer früheren Vernehmung vor dem Spruchgericht Bielefeld gewisse Angaben gemacht habe, die er jetzt - vor dem Schwurgericht - nicht mehr aufrechterhalten könne. Die Verteidigung hatte daraufhin beantragt, sechs Zeugen "über den genauen Inhalt der Aussage des Zeugen vor der Spruchkammer" zu vernehmen. Diesen Beweisantrag hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache schon durch die Bekundungen des Zeugen B. erwiesen sei.

26

Hier ist zu unterscheiden. Soweit mit dem Beweisantrag behauptet wurde, daß B. früher überhaupt weitergehende, von seiner jetzigen Bekundung abweichende Angaben gemacht habe, konnte das Schwurgericht den Antrag mit der erwähnten Begründung abweisen.

27

Soweit es sich dagegen um die Einzelheiten jener früheren Aussage des Zeugen B. handelte, wollte die Verteidigung ersichtlich geltend machen, daß er darüber auch jetzt noch nicht die volle Wahrheit gesagt habe. Insoweit fehlt es jedoch an der Angabe bestimmter Tatsachen. Der Antrag enthielt keine Behauptungen darüber, was B. damals im einzelnen gesagt haben sollte. Insoweit handelt es sich daher nur um einen Beweisermittlungsantrag, den das Schwurgericht übergehen durfte. Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht dargetan, da es dem Schwurgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit B.s ersichtlich auf solche Einzelheiten nicht ankam.

28

e)

Der Verteidiger hatte eine Beweiserhebung darüber beantragt, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht in den Haftlokalen der Hilfspolizei gewesen sei. Das Schwurgericht hat dies auch nicht festgestellt. Der Angeklagte ist deshalb durch die Behandlung dieses Beweisantrages nicht beschwert.

29

f)

Der Angeklagte hatte 37 Zeugen dafür benannt, daß Terrormaßnahmen dem früheren Verhalten und der Wesensart des Angeklagten widersprächen. Das Schwurgericht hat sieben von diesen Zeugen vernommen und die Vernehmung der. Übrigen abgelehnt, weil "die Beweisthemen trotz Aufforderung nicht substantiiert worden" seien; es seien keine Tatsachen oder Vorgänge genannt worden, aus denen die Zeugen zu einer Wahrnehmung oder Überzeugung gekommen seien.

30

Diese Begründung trifft zu. Es kommt nicht darauf an, was Zeugen, die mit dem Angeklagten mehr oder weniger nahe bekannt sind, ihm zutrauen, sondern darauf, welche Tatsachen das Gericht feststellt. Das gilt zum mindesten für die Beurteilung nach deutschem Strafrecht.

31

g)

Der Verteidiger hatte beantragt, den früheren Generalstaatsanwalt in Braunschweig Dr. St. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er als Generalstaatsanwalt in Braunschweig anderen gegenüber geäußert habe, in dem Verfahren gegen den Angeklagten sei ein Freispruch zu erwarten. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Behauptung zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werden könne.

32

Die Revision meint, dadurch sei der Beweisantrag nicht erschöpft worden; denn durch die Unterstellung werde die Grundlage für die Äußerung des Zeugen nicht erkennbar. Diese Grundlage sei aber für die Aufklärung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung.

33

Die Rüge ist unbegründet. Der Beweisantrag bezog sich nicht auf die Gründe, die den Generalstaatsanwalt zu jener Äußerung veranlaßt haben sollten, sondern nur auf die Äußerung selbst. Auch die Aufklärungspflicht nötigte das Schwurgericht nicht, den Gründen für die unterstellte Äußerung nachzugehen. Die Äußerung war durch die inzwischen weitergegangene Entwicklung des Strafverfahrens überholt. Um eine endgültige Meinung kann es sich nicht gehandelt haben, denn sonst hätte der damalige GeneralStaatsanwalt die Einstellung des Verfahrens verfügt. Das Schwurgericht hat auch nicht die Meinungen anderer zu erforschen, sondern sich eine eigene Meinung zu bilden.

34

4.

Das Schwurgericht gründet seine Feststellungen über den Verlauf der "Aktionen in Helmstedt und Wolfenbüttel" nur zu einem Teil auf Zeugenaussagen, zum anderen Teil dagegen auf die Feststellungen eines - zur Schuldfrage rechtskräftig gewordenen - landgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 1947. Mit Recht erblickt die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Der Beweis beruht hier auf der Wahrnehmung von Personen. Diese Personen hätten deshalb gemäß § 250 StPO in der Hauptverhandlung vernommen werden müssen. Allerdings dürfen auch frühere Strafurteile gemäß § 249 Satz 2 StPO verlesen werden. Auf Grund solcher Verlesung kann aber nur festgestellt werden, daß der Verurteilte die Straftat begangen hat. Unzulässig ist es dagegen, Bekundungen von Zeugen, die dort festgestellt sind, ohne nochmalige Vernehmung zu übernehmen.

35

Auf diesem Verstoß beruht jedoch der hier ergangene Schuldspruch nicht. Der Angeklagte ist, soweit es sich um die "Aktionen in Helmstedt und Wolfenbüttel" handelt, nur wagen eines Falles der Begünstigung im Amte verurteilt worden. Sie ist darin gefunden worden, daß der Angeklagte die zahlreichen an jenen Aktionen Schuldigen der Strafe entzogen hat. Daß sie schuldig waren und daß der Angeklagte das wußte, ist bei einem Teil von ihnen lediglich auf Grund von Zeugenaussagen, also in verfahrensrechtlich einwandfreier Form, festgestellt worden. Ob es sich um eine größere oder geringere Anzahl von Schuldigen gehandelt hat, kann nur auf das Strafmaß Einfluß haben. Hinsichtlich des Strafmaßes muß das Urteil aber aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden.

36

5.

Die Revision trägt vor, daß der Angeklagte nicht nach der Vernehmung eines jeden Zeugen oder Sachverständigen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt worden sei, ob er etwas zu erklären habe. Die Frage sei zwar in sehr zahlreichen Fällen gestellt worden, aber zuweilen auch unterblieben.

37

Nach der Sitzungsniederschrift ist die Frage in jedem Falle gestellt worden. Die Revision gibt auch nicht einmal an, in welchen einzelnen Fällen sie nicht gestellt worden sein soll. Die Rüge ist daher offensichtlich unbegründet.

38

6.

Schließlich beanstandet die Revision, daß Vorgänge in das Urteil einbezogen worden seien, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen seien. Die Anklage ist jedoch wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit erhoben worden. Davon werden alle Einzelvorgänge erfaßt, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit den ausdrücklich erwähnten Fällen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden konnten. Da es sich hier lediglich um die Auslegung der Anklageschrift handelt, ändert sich nichts dadurch, daß inzwischen das Kontrollratsgesetz 10 für die deutschen Gerichte unanwendbar geworden ist. Die hiernach einbezogenen Vorgänge sind nunmehr ebenfalls sachlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

39

Hiernach erweisen sich alle Verfahrensrügen als unbegründet.

40

III.

Zur Sachbeschwerde hat zwar nicht der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung, wohl aber der Angeklagte selbst in persönlichen Eingaben umfangreiche Ausführungen gemacht. Der Senat hat keinen Anlaß, darauf im einzelnen einzugehen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts besteht - neben der Prüfung form- und fristgerecht angebrachter Verfahrensrügen - nur in der Entscheidung, ob der Tatrichter das sachliche Recht richtig auf den Sachverhalt angewendet hat, den er, der Tatrichter, für erwiesen hält. An dieser Frage gehen die Ausführungen des Angeklagten vorbei. Er legt dar, was nach seiner Ansicht als erwiesen gelten könne, und setzt sich mit der Frage auseinander, wie das sachliche Recht auf diesen ganz anderen Sachverhalt angewendet werden müßte. Solche Ausführungen eignen sich nicht zur Begründung der Revision. Angriffe auf die Beweiswürdigung können hier nicht beachtet werden. Nur soweit die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt, kann das Revisionsgericht sie nachprüfen. Freilich macht der Angeklagte auch das verschiedentlich geltend. Indessen laufen diese Beanstandungen durchweg darauf hinaus, daß die vom Schwurgericht gezogenen Schlüsse denkgesetzlich nicht zwingend seien. Dessen bedarf es jedoch nicht; die Schlüsse brauchen nur möglich zu sein. Der Tatrichter ist völlig frei darin, welchem Zeugen er glauben will und welchem nicht, und in welchem Umfange. Der Angeklagte macht dem angefochtenen Urteil zum Vorwurf, daß es die Beweiswürdigung nicht vollständig wiedergebe, und daß es einzelne Beweisergebnisse "unterdrücke". Auch diese Angriffe können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Einzelheiten der Beweisergebnisse in das Urteil aufzunehmen; das Urteil braucht sich auch nicht im einzelnen mit ihnen auseinanderzusetzen. Schließlich wirft der Angeklagte dem Schwurgericht vor, daß es in zahlreichen weiteren Punkten den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Das ist jedoch eine Verfahrensrüge, die frist- und formgerecht (d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) hätte vorgebracht werden müssen, um beachtet zu werden.

41

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die Rechtsanwendung mit folgendem Ergebnis nachgeprüft.

42

1.

Die Vorgänge bei der Besetzung des Volksfreundgebäudes hat das Schwurgericht mit Recht als Landfriedensbruch angesehen. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Teilnahme von SS-Männern des Sturmbannes Braunschweig, für sich allein betrachtet, als öffentliche Zusammenrottung angesehen werden kann. Denn dazu genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, daß die Menschenmenge sich in der Öffentlichkeit zusammenrottet. Erforderlich ist vielmehr, daß sich Personen von unbestimmter Anzahl beteiligen können. Die Möglichkeit bestand aber nach den Feststellungen des Schwurgerichts. Denn danach erhielt die SS "laufend Verstärkung durch weitere Gleichgesinnte, die ... zum Teil in geschlossenem Zuge, von einer großen Volksmenge begleitet", zum Volksfreundgebäude marschierten. Diese Feststellung läßt keinen Zweifel daran, daß jeder Beliebige sich an der Zusammenrottung beteiligen konnte. Die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, daß der Angeklagte dem Rädelsführer Alpers vorsätzlich psychische Beihilfe geleistet hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

43

Der Angeklagte sucht darzulegen, es habe sich um ein rechtmäßiges polizeiliches Unternehmen gehandelt, bei dem die SS nur in ihrer Eigenschaft als Hilfspolizei beteiligt gewesen sei; zum mindesten habe ihm, dem Angeklagten, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Das Gegenteil ergibt sich daraus, daß Alpers, dem der Angeklagte die Führung des Unternehmens übertrug, der Hilfspolizei nicht angehörte, und daß der Angeklagte bei dem Auftrage an Alpers den Polizeipräsidenten nicht beteiligt hat, was sich bei einem rechtmäßigen polizeilichen Zugriff für ihn als Minister des Innern von selbst verstanden hätte. (Bei der Stahlhelmaktion wurde der Polizeipräsident beteiligt. Als A. mit der SS eingreifen wollte, erklärte der Polizeipräsident sofort, das sei Sache der Polizei, nicht der SS. Trotzdem erzwang der Angeklagte die Beteiligung der SS, und zwar dadurch, daß er A. zum "Kommissar" ernannte.)

44

Als es bei der Besetzung des Volksfreundgebäudes zu einer Schießerei kam, wurde der unbeteiligte Kaufmann S. tödlich getroffen. Mit Recht legt das Schwurgericht dem Angeklagten zur Last, daß er den Tod des S. durch Fahrlässigkeit verursacht habe. Daß der Angeklagte voraussehen mußte, es könne bei einem derartigen Vorgehen zu Schießereien und zur Tötung von Menschen kommen, unterliegt keinem Bedenken.

45

Weiterhin ist der Angeklagte hier wegen Nötigung im Amte in fünf Fällen verurteilt worden. (Die in den Urteilsgründen mehrfach wiederkehrende Bezeichnung "Beamtennötigung" ist nur ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck; es ist klar zu erkennen, daß nicht das Vergehen des § 114 StGB, sondern das des früheren § 339 StGB gemeint ist.) Mit Recht sieht das Schwurgericht den Angeklagten als mittelbaren Täter und A. - der nicht Beamter war - als Werkzeug an.

46

Schließlich legt das Schwurgericht dem Angeklagten Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung an dem Zeugen Pe. zur Last, begangen in Mittäterschaft mit den aktiv handelnden SS-Männern. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.

47

Daß der Angeklagte hier teilweise als Täter, teilweise als Teilnehmer bestraft worden ist, unterliegt keinem Bedenken.

48

2.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch im Falle der Zerstörung jüdischer Geschäfte in Braunschweig am 11. März 1933 gibt zu besonderen Ausführungen keinen Anlaß.

49

3.

Das Gleiche gilt von der deutschrechtlichen Beurteilung der "Mandatsverzichtswelle" vom März 1933.

50

4.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten in drei Fällen wegen Begünstigung im Amt gemäß § 346 StGB verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde.

51

a)

Ein "Rollkommando" der Braunschweiger SS mißhandelte am 27. März 1933 in Lutter am Barenberge und in Langelsheim eine Anzahl von politischen Gegnern auf das Schwerste. Einer der Mißhandelten verstarb am folgenden Tage. Dem Angeklagten wurde die Angelegenheit alsbald von mehreren Stellen mit genauen Einzelheiten vorgetragen, u.a. von einem Ortsgruppenleiter, einem Kreisdirektor, einem Kreisleiter sowie von mehreren Abgeordneten der nationalsozialistischen Landtagsfraktion. Diese Männer verlangten von dem Angeklagten, zum Teil in höchster Empörung, er solle eingreifen. Der Angeklagte suchte bei den fernmündlichen und persönlichen Besprechungen die Vorgänge zu bagatellisieren, sagte aber schließlich einigen der Interpellanten zu, er wolle für die Bestrafung der Schuldigen sorgen, falls tatsächlich strafbare Handlungen vorlägen. Er veranlaßte jedoch nur eine fernmündliche Anfrage bei der Kreisdirektion und der SS in Gandersheim, welcher Formation das "Rollkommando" angehört habe. Nachdem diese Anfrage ergebnislos verlaufen war, ließ der Angeklagte die Sache auf sich beruhen.

52

Gleichzeitig war es durch die Anzeige eines der behandelnden Ärzte zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gekommen, das von dem örtlichen Sachbearbeiter der Distriktsstaatsanwaltschaft Seesen bearbeitet wurde. Der Leiter der politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vereitelte jedoch die Strafverfolgung, indem er die Akten beiseiteschaffte, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war.

53

b)

In der Nacht vom 29. zum 30. Juni 1933 fahndeten SS-Streifen in Braunschweig nach illegalen Flugblättern und nach Personen, die der kommunistischen Agitation verdächtig waren. Dabei wurde von mehreren nahe beieinander befindlichen SS-Streifen geschossen. Der SS-Mann Landmann wurde tödlich von einem Schuß getroffen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß dieser Schuß von jemand anderem als von einer SS-Streife abgegeben sein könnte, ergab sich bei den sofort angestellten Ermittlungen nicht. Obwohl der Angeklagte das wußte, vertrat er nach außen hin den Standpunkt, daß die Täterschaft "der Kommunisten" feststehe. Er wies u.a. die Polizei unter Hinweis auf diesen Vorfall an, "gegen marxistische Flugblattverteiler und solche Personen, die sich dieses Vergehens verdächtig machen, nötigenfalls von der Schußwaffe unverzüglich und rücksichtslos Gebrauch zu machen". Er handelte dabei, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, in der Absicht, die der Tat verdächtigen SS-Männer der Strafverfolgung zu entziehen.

54

c)

Im März 1933 nahm die SA in Helmstedt eine Anzahl von politischen Gegnern fest und mißhandelte sie auf das Schwerste. Der Angeklagte erhielt davon mehrere Mitteilungen. Die erste bestand darin, daß ein Regierungsrat von der Kreisdirektion Helmstedt ihn anrief, ihm das Vorgefallene berichtete und darauf hinwies, daß ärztliche Bescheinigungen von der Schwere der Mißhandlungen zeugten. Der Angeklagte erwiderte in barschem Ton: "Sie haben sich um nichts zu kümmern. Im übrigen mache ich Sie darauf aufmerksam, daß wir uns in einer Revolution befinden." Ferner rief die. Ehefrau eines Ortsgruppenleiters den Angeklagten an. Er sagte, es sei eben Revolution, da komme so etwas sehen einmal vor; wenn sich noch einmal etwas Ähnliches ereigne, solle sie ihn benachrichtigen, er werde den Fall untersuchen. Schließlich trug der Sachbearbeiter des Innenministeriums dem Angeklagten die Angelegenheit dienstlich vor und bat um Weisung, was zu veranlassen sei. Der Angeklagte gab die erbetene Weisung nicht und ließ auch diese Sache auf sich beruhen. -

55

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt.

56

Der Innenminister eines Landes ist zwar nicht ohne weiteres und nicht in jedem Falle verpflichtet, sich persönlich um die Strafverfolgung zu kümmern. "Vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen" im Sinne des § 346 StGB ist zunächst der zuständige Beamte. Zuständig für den ersten Zugriff sind die örtlichen Behörden. Das ist im Bereich der Polizeiverwaltung nicht anders als bei der Justiz, wo zunächst die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht erster Instanz und nicht der Minister für die Strafverfolgung zuständig ist. Das meint offenbar das Schwurgericht mit der Bemerkung, daß der "Minister keine Exekutive" habe. Nur in diesem Sinne ist das richtig. Der Minister braucht nicht einzugreifen, solange er davon ausgehen kann, daß die nachgeordneten Behörden ihre Pflicht zur Strafverfolgung ordnungsmäßig erfüllen.

57

Er ist aber "zur Mitwirkung beim Strafverfahren" im Sinne des § 346 StGB insoweit "berufen", als ihm die Dienstaufsicht über die Behörden zusteht, deren unmittelbare Aufgabe die Strafverfolgung ist. Dem entspricht es, daß der Minister für die gesamte Tätigkeit (oder Untätigkeit) der Behörden seines Geschäftsbereichs auch parlamentarisch verantwortlich ist. Er ist mithin berufen, die Amtsführung der Behörden nicht nur im allgemeinen, sondern, wenn sich ein Anlaß dazu ergibt, auch hinsichtlich einzelner Dienstgeschäfte, zum Beispiel einzelner Strafverfahren zu überwachen. Es ist seine Amtspflicht, auch in den einzelnen Geschäftsvorgang einzugreifen, wenn ihm eine Veranlassung dazu erkennbar wird. Alsdann bildet ein solcher Eingriff die "Mitwirkung bei einem Strafverfahren", zu der er "vermöge seines Amtes berufen ist".

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Daraus ergibt sich weiterhin, daß der Minister nicht völlig untätig bleiben darf, wenn eine Angelegenheit an ihn herangetragen wird, für die eine Behörde seines Geschäftsbereichs zuständig ist. Er muß zum mindesten entweder den Antragsteller an die zuständige Behörde verweisen, oder die Sache selbst an diese Behörde zur Bearbeitung weiterleiten, wenn er sich nicht aus irgendwelchen Gründen zu weiteren Schritten veranlaßt sieht. Mindestens in diesem Umfange ist er alsdann, wenn es sich um ein Strafverfahren handelt, zur Mitwirkung an diesem Verfahren berufen.

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Diese Art der Mitwirkung ist auch keineswegs ungewöhnlich oder selten. Zumal Abgeordnete (wie hier im Falle Lutter/Bbge) pflegen ihre Vorstellungen häufig nicht bei der zuständigen Unterbehörde, sondern beim Minister anzubringen, gerade wegen seiner parlamentarischen Verantwortlichkeit. Auch abgesehen davon gehören solche Fälle zum alltäglichen Geschäftsbetrieb der Ministerien. Es kann also nicht etwa allgemein gesagt werden, daß der "Minister keine Exekutive" habe. Vielmehr ist die "Exekutive" (im Gegensatz zur Gesetzgebung und zur Rechtsprechung) gerade seine eigentliche Aufgabe. Allerdings ist der Innenminister kein "Polizeibeamter", der Justizminister kein Staatsanwalt. § 346 StGB setzt aber auch nicht voraus, daß der Täter Polizeibeamter oder Staatsanwalt sein müsse.

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Das Reichsgericht hat nach § 346 StGB selbst Hilfspersonen bestraft wie den Registrator eines Amtsgerichts, der keinerlei selbständige Entscheidungsbefugnis hat; es hat eine Mitwirkung beim Strafverfahren darin gesehen, daß dieser Hilfsbeamte die Akten auf Verfügung des Richters an das Revisionsgericht abzusenden hatte, und hat in der Unterlassung eine Begünstigung im Amte erblickt (RGSt 73, 294 = DR 1940, 198213). Erst recht muß das für den Main an der Spitze des ganzen Geschäftsbereichs gelten. Wollte die Rechtsprechung hier zu seinen Gunsten einen Unterschied machen, so würde sie sich dem berechtigten Vorwurf aussetzen, daß sie "die Kleinen hänge und die Großen laufen lasse".

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Hinsichtlich der Vorkommnisse in Lutter/Bbge und Helmstedt wird die Pflicht des Angeklagten zum Handeln noch weiter dadurch verdeutlicht, daß er selbst zusagte, sich der Ermittlungen anzunehmen. Im Falle Landmann und Helmstedt gereicht ihm vor allem das positive Eingreifen zugunsten der Verdächtigen zum strafrechtlichen Vorwurf.

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Im Falle Lutter/Langelsheim ändert sich an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch nichts dadurch, daß es hier ohne Beteiligung der Polizeibehörden schon zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gekommen war. Davon könnte nur dann die Rede sein, wenn der Angeklagte angenommen hätte, es handle sich um ein sachlich ernstzunehmendes Verfahren. Das Gegenteil wird in dem angefochtenen Urteil festgestellt. Der Angeklagte wußte, daß der Staatsanwalt "auf eine Vereitelung der Strafverfolgung hinarbeitete". Unter solchen Umständen waren beide entweder Mittäter (wenn nämlich auch der Staatsanwalt wußte, daß der Angeklagte die polizeilichen Ermittlungen hintertrieb) oder Nebentäter. Das gilt für die strafrechtliche Beurteilung des Angeklagten gleich. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, das Verhalten des Angeklagten sei nicht mehr ursächlich dafür geworden, daß die Schuldigen der Bestrafung entzogen wurden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht im Ernst betrieb, und weil sie letztlich die Entscheidung über Anklage oder Einstellung hatte. Ein sachgemäßes polizeiliches Ermittlungsverfahren, so wie der Angeklagte es hätte veranlassen müssen, hätte bedeutet, daß etwa 80 Verletzte sowie eine Reihe von weiteren Zeugen zu Protokoll vernommen worden wären. Ein derartiges Verfahren ist nicht ohne weiteres dadurch zu unterdrücken, daß die Akten beiseitegeschafft werden. Dazu war bei einer so großen Anzahl von Beteiligten die Gefahr von Nachfragen und Nachforschungen zu groß. Gegen eine Einstellung hätten die Verletzten Rechtsmittel gehabt. Der Staatsanwalt hat es denn auch nicht gewagt, das Verfahren einzustellen; er hat offensichtlich keinen anderen Weg als den der Aktenunterdrückung gesehen, der in dieser Form bei ordnungsmäßigem Verhalten des Angeklagten nicht gangbar gewesen wäre.

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Der rechtlichen Würdigung, die das Schwurgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt hat angedeihen lassen, ist also in vollem Umfange zuzustimmen.

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5.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer großen Anzahl von strafbaren Handlungen, welche die ihm untergebenen Hilfspolizisten in ihren Braunschweiger Haftlokalen begangen haben, und die er hat wissentlich geschehen lassen, gemäß § 357 Abs. 1 StGB verurteilt. Unter diesen Handlungen befinden sich insgesamt 18 Freiheitsberaubungen im Amt mit Todeserfolg in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todeserfolg. Zu einer Erörterung getan dabei nur diejenigen Fälle Anlaß, in denen der Todeserfolg darin gesehen worden ist, daß die der Freiheit-Beraubten und körperlich Mißhandelten sich erwiesenarmaßen oder doch möglicherweise selbst das Leben genommen haben.

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Der Senat hatte über die Frage, ob dem Täter der Freiheitsberaubung auch der auf Selbstmord beruhende Todeserfolg zuzurechnen ist, bereits, in seinemUrteil vom 30. April 1952 (5 StR 21/52) zu entscheiden. Es handelte sich dabei um denselben Häftling S., den auch das angefochtene Urteil zu den Opfern zählt, die möglicherweise durch Selbstmord ums Leben gekommen sind. Der Senat hat ausgesprochen, daß der Tod dem Täter jedenfalls denn gemäß §§ 226, 239 Abs. 3 StGB zuzurechnen ist, wenn es sich um eine Freiheitsberaubung im Amte handelt, der Täter also als Beamter die Rechtspflicht hat, Lebensgefahr von seinem Häftling abzuwenden.

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Mit diesem Ergebnis steht das angefochtene Urteil im Einklang.

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6.

Zu den weiteren Punkten des angefochtenen Urteils, soweit es den Schuldspruch nach deutschem Recht betrifft, erübrigen sich besondere Ausführungen. Der Senat hat das Urteil auch insoweit im einzelnen nachgeprüft, hat jedoch weder Rechtsfehler noch auch nur Anlaß gefunden, der überaus sorgfältigen Urteilsbegründung des Schwurgerichts etwas hinzuzufügen.

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IV.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafe dem KRG 10 entnommen ist und die nach deutschem Strafrecht (§ 74 Abs. 3 StGB) zulässige Höchststrafe übersteigt. Das Schwurgericht wird für jede der festgestellten Taten eine Einzelstrafe auszuwerfen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden haben, die nur fünfzehn Jahre Zuchthaus betragen kann.

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Die Entscheidung entspricht dem Anträge das Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Schmidt
Siemer