Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1952, Az.: 5 StR 21/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 21/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Braunschweig - 22.07.1950
Verfahrensgegenstand
Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten A. und S. wird das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 22. Juli 1950
- a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,
- b)
dahin ergänzt, daß die Angeklagten in den Fällen der Anklage, wegen derer sie nicht verurteilt sind, freigesprochen werden,
- c)
im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision beider Angeklagter verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten, der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten A.
- 1.
wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
- a)
Körperverletzung im Amt in einem Fall,
- b)
Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in einem Fall,
- c)
Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung in einem Fall,
- d)
schwerer Freiheitsberaubung im Amt in einem Falle,
- e)
Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung im Amt in einem Fall,
- f)
Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung, Aussageerpressung und Freiheitsberaubung im Amt in fünf Fällen,
- g)
Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung, Aussageerpressung und schwerer Freiheitsberaubung im Amt in fünf Fällen,
- h)
Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in zehn Fällen und Beihilfe zur Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg und Beihilfe zum neunfachen Mord,
- 2.
wegen eines weiteren Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Gesamtstrafe von fünfundzwanzig Jahren vier Monaten Zuchthaus verurteilt, auf die es ihm drei Jahre der Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.
Seine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Die Zeugin Margarete K. war zur Tatzeit 13 1/2 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung 30 Jahre alt. Die Verteidigung hatte für den Fall, daß die Verurteilung des Angeklagten auf Bekundungen dieser Zeugin gestützt werden sollte, die von der Darstellung ihrer Eltern abwichen, hilfsweise beantragt, einen Psychiater als Sachverständigen über die Gedächtniskraft eines 13 1/2 jährigen Mädchens und über die Wertung der Aussage einer solchen Zeugin nach 17 Jahren zu hören. Das Schwurgericht hat diesen Antrag in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze.
Darin erblickt die Revision mit Unrecht einen Verfahrensverstoß. Besondere Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit von Zeuginnen, die über Beobachtungen aus ihrer Pubertätszeit aussagen, bestehen nur dann, wenn es sich um Dinge handelt, die eine - wenn auch nur lose - geschlechtliche Beziehung haben. Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Schwurgericht traut der Zeugin, die jetzt Polizeibeamtin ist, aber auch zu, daß sie ihr eigenes Erinnerungsbild kritisch geprüft hat. Daß die Erinnerung bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit gelitten haben kann, gilt für die Aussagen aller Zeugen und Angeklagten. Dessen ist das Schwurgericht sich ersichtlich bewußt gewesen. Daß die Erinnerung der Zeugin Margarete K. infolge krankhafter Vorgänge getrübt sein könnte, ist weder von der Verteidigung vorgetragen worden, noch ist es sonst ersichtlich. Deshalb gehörte die Frage ihrer Glaubwürdigkeit nicht in das Arbeitsgebiet des Psychiaters, sondern in das des Psychologen. Die erforderliche psychologische Sachkunde und Erfahrung durfte das Schwurgericht sich selbst zutrauen.
2.
Die Revision rügt, daß das Schwurgericht Aussagen verwertet, die der Angeklagte zu Protokoll der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft gemacht hat. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Unzulässig wäre es zwar, lediglich auf Grund solcher Protokolle festzustellen, daß der Angeklagte jene Aussagen gemacht habe, wenn er das in der Hauptverhandlung bestreitet. Diesen Fehler hat das Schwurgericht aber nicht begangen. Vielmehr hat es dem Angeklagten - was stets zulässig ist und nicht protokolliert zu werden braucht - die Protokolle über seine früheren Vernehmungen vorgehalten. Das kann auch durch Verlesung geschehen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, jene Aussagen vor der. Polizei und vor dem Staatsanwalt gemacht zu haben. Darauf durfte das Schwurgericht seine Feststellungen gründen.
3.
Das Schwurgericht hat den Zeugen Paul M. unvereidigt gelassen, weil nicht anzunehmen sei, daß er unter Eid etwas anderes aussagen werde. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen "§ 61 Ziff 5 StPO a.F.". Anscheinend handelt es sich um einen Schreibfehler; denn einen § 61 Ziff 5 StPO gibt es und gab es nicht. Nach der alten Fassung des § 59 StPO, wie er zur Zeit der Hauptverhandlung galt, konnte das Schwurgericht nach freiem Ermessen über die Beeidigung entscheiden.
4.
Die übrigen Verfahrensrügen wenden sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unbeachtlich.
II.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art II § 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1, noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951).
III.
1.
Zu besonderen Ausführungen in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt nur die Verurteilung im Falle R. Anlaß, auf deren Erörterung auch die Revisionsbegründung sich beschränkt. Hierzu stellt das angefochtene Urteil folgendes fest.
Am 29. Juni 1933 hatten SS-Streifen in dem Braunschweiger Stadtteil Eichthal angeblich ein kommunistisches Flugblatt gefunden. Daraufhin fahndeten mehrere SS-Streifen im Eichthal nach Kommunisten. Einer dieser Streifen gehörte der SS-Mann L. an. L. wurde im Dunkeln tödlich von einem Pistolenschuß getroffen, den mit großer Wahrscheinlichkeit eine andere SS-Streife abgegeben hatte, im Glauben, Kommunisten vor sich zu haben. Der SS-Gruppenführer J. bezeichnete dieses Ergebnis der damaligen Ermittlungen als "Wahnsinn". Er erklärte, daß nur ein Kommunist als Täter in Frage komme. Er ließ durch die SS und durch die SS-Hilfspolizei im Eichthal etwa 30 Personen festnehmen und unter Mißhandlungen auf der Straße zusammentreiben. Insgesamt wurden bei der Verfolgung der sogenannten L. Mörder in den nächsten Tagen etwa 400 Personen festgenommen und im Keller der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Braunschweig untergebracht. Aus ihnen wählte J. am Morgen des 4. Juli 1933 zehn Männer aus, die auf seinen Befehl durch den Angeklagten A. und den - inzwischen flüchtigen - Angeschuldigten M. mit einem Lastkraftwagen auf den Pappelhof bei Rieseberg gebracht wurden. Diese zehn Opfer wurden vor, während und nach der Auswahl auf das Schwerste mißhandelt. In Rieseberg, wo sie gegen Mittag eintrafen, wurden sie von dem Wagen heruntergestoßen, - geworfen oder - getreten, wobei Adler mindestens zugegen war. Sodann wurden sie in einem Nebengebäude des Pappelhofs in dem sogenannten "Tagesraum" eingeschlossen. A. und M., die als ihre Bewacher auf dem Hofe verblieben, belegten einen Raum des Wohngebäudes als "Wachstube". Die Häftlinge erhielten nichts zu essen und trotz der großen Hitze auch nichts zu trinken. Ein Häftling, der über Durst klagte, wurde von dem SS-Truppführer Kl., einem Freunde des Angeklagten A., mit einer Holzlatte ins Gesicht geschlagen. Im Laufe des Nachmittags begab M. sich wiederholt in den Haftraum, um dort die Häftlinge zu mißhandeln. A. hatte ihm geholfen, zu diesem Zweck einen abgebrochenen Spatenstiel hervorzusuchen. Insbesondere mißhandelte M. den Häftling Sc., einen kommunistischen Studenten. Sc. kam im Laufe des Nachmittags zu Tode. Darüber führt das Schwurgericht aus:
"Es ist sehr wahrscheinlich, daß Sc. von Hermann M. erschlagen worden ist; möglich ist auch, daß er in schwer angeschlagenem Zustand durch Erhängen oder Erdrosseln zu Tode gebracht wurde; endlich besteht eine geringe Möglichkeit, daß er sich selbst aufgehängt hat, weil er durch die Situation, insbesondere durch die Mißhandlungen Hermann M.s, in eine derart verzweifelte Lage gebracht worden ist, daß ihm der Selbstmord als einziger Ausweg erschien."
Gegen elf Uhr abends erschien ein Kommando von vier oder fünf SS-Männern unter Führung des Truppführers Kl. und erschoß die übrigen neun Gefangenen. Dabei standen A. und M. vor dem Wohngebäude und verfolgten die Vorgänge, mit denen sie einverstanden waren. Es war ihnen, wie das Schwurgericht feststellt, klar, daß die Ausführung durch den Widerstand auch nur eines der beiden Bewacher erheblich gestört, wo nicht gar vereitelt werden konnte. Weiterhin stellt das Schwurgericht fest:
"Das Dabeistehen von Bewachern, von denen der eine kurze Zeit vorher Mißhandlungen vorgenommen und mit Erschießen gedroht hatte, mußte jeden Flucht- oder Widerstandsgedanken in den vom Haftraum zum Hauptgebäude überführten Häftlingen zum Erlöschen bringen, was den Bewachern ohne Zweifel bewußt geworden ist."
Das Schwurgericht hat A. in diesem Falle wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in zehn Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg und Beihilfe zum neunfachen Mord verurteilt.
Gegen diese rechtliche Beurteilung sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.
A. war am 21. März 1933 ordnungsgemäß zum Hilfspolizisten bestellt und als solcher vereidigt worden; er hatte einen entsprechenden Ausweis erhalten und trug eine Armbinde mit Polizeistempel. Er war also Beamter im strafrechtlichen Sinne.
Gegen die Annahme der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt bestehen keine Bedenken; auch die Revision trägt solche Bedenken nicht vor. Daß es sich nicht um eine rechtmäßige Festnahme und Festhaltung handelte, ergaben - für jeden und auch für den Angeklagten erkennbar - ihre Begleitumstände, insbesondere die schweren Mißhandlungen.
Auch Beihilfe zur Körperverletzung im Amt ist zu Recht angenommen worden, wenngleich nicht festgestellt worden ist, daß A. sich an den Mißhandlungen selbst tätig beteiligt hat. Als Hilfspolizist war er verpflichtet, die ihm anvertrauten Häftlinge vor Mißhandlungen zu bewahren, so daß er sich schon durch die Unterlassung strafbar machte. Zur Verhinderung wäre er mindestens insoweit in der Lage gewesen, als es sich um die Mißhandlungen durch M. handelte. Diesem hat er aber auch durch die Tat geholfen, indem er ihm beim Hervorsuchen des Spatenstiels behilflich war.
Weiterhin nimmt das Schwurgericht mit Recht Beihilfe zur Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung mit Todeserfolg (§§ 226, 239 Abs. 3 StGB) an.
Das könnte im Falle Sc. zweifelhaft sein, weil das Urteil hier die Möglichkeit offen läßt, daß Sc. sich selbst das Leben genommen hat. Es fragt sich, ob die Freiheitsberaubung und die Körperverletzung, wenn sie den Beweggrund zum Selbstmord bildeten, deshalb auch als Ursachen des Todes angesehen werden können. Die Frage, ob die Herbeiführung eines Beweggrundes strafrechtlich mit der Verursachung gleichgesetzt werden darf, ist nicht ausgetragen. Möglicherweise ist sie innerhalb des Strafrechts nicht einheitlich zu beantworten. So wird beim Betruge das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt (= die Beschädigung "verursacht"), daß der Täter durch Täuschung einen Beweggrund zu einer Vermögensverfügung herbeiführt. Wäre indessen strafrechtlich überhaupt nicht zwischen Ursache und Beweggrund zu unterscheiden, so hätte die Anstiftung nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht zu werden brauchen, weil sie in jedem Falle als Verursachung des strafbaren Erfolges, d.h. als Täterschaft bestraft werden könnte.
Indessen nötigt der vorliegende Fall nicht dazu, die Frage, ob die Herbeiführung von Beweggründen zum Selbstmord als Verursachung des Todes anzusehen ist, allgemein zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, daß vorsätzliche oder fahrlässige Tötung vorliegen kann, wenn jemand rechtlich verpflichtet ist, Lebensgefahr von einem anderen nach Kräften abzuwenden, die Selbsttötung aber trotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte (1 StR 59/50 vom 12. Februar 1952 - DRspr III (327) 1006 -). Auch im vorliegenden Falle war der Angeklagte, der als Hilfspolizist mit der Bewachung von Häftlingen beauftragt war, rechtlich verpflichtet, Lebensgefahr von ihnen nach Kräften abzuwenden. Insbesondere gehörte es zu seinen Amtspflichten, sie am Selbstmord zu hindern. Ob er diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, bedarf keiner Untersuchung. Denn die Bestrafung gemäß §§ 226, 239 Abs. 3 StGB setzt nicht voraus, daß der Tod schuldhaft herbeigeführt worden ist. Es genügt, wenn er durch die Körperverletzung oder durch die. Freiheitsberaubung verursacht wurde. Das ist hier zu bejahen, weil der Angeklagte die Selbsttötung nicht gehindert hat, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet war. Für die Ursächlichkeit seiner Unterlassung kommt es nicht darauf an, ob ihm dabei Fahrlässigkeit zur Last fällt (was übrigens kaum bezweifelt werden kann). Vielmehr genügt es, daß er - dem äußeren Hergange nach - die Möglichkeit hatte, gemäß seiner Rechtspflicht den Selbstmord zu verhindern. Das war der Fall. Er hätte den Häftlingen, wie es allgemein üblich ist, alle Gegenstände fortnehmen können, die sich zur Selbsttötung verwenden ließen. Er hätte sie auch aus größerer Nähe, etwa innerhalb des Haftraumes bewachen können, was bei der Unterbringung einer so großen Zahl von Gefangenen in einem und demselben Räume bei Tage ebenfalls allgemein üblich ist.
Hiernach war es gerade die besondere - pflichtwidrige - Art, in der die Freiheitsberaubung durchgeführt wurde, die den Todeserfolg bei dem Gefangenen Sc. erst physisch möglich machte. Deshalb hat das Schwurgericht dem Angeklagten diesen. Erfolg mit Recht gemäß §§ 226, 239 Abs. 3 StGB zugerechnet.
Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum neunfachen Mord ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Nicht unbedenklich ist allerdings die Annahme des Schwurgerichts, J. - den es als den Täter ansieht - habe die. Gefangenen heimtückisch getötet. Freilich waren die Opfer wehrlos. Die Rechtsprechung hat aber Heimtücke stets nur dann angenommen, wenn das Opfer infolge seiner Arglosigkeit wehrlos war. Davon kann hier keine Rede sein. Die Opfer können, schon als sie verhaftet wurden, nicht arglos gewesen sein. Die Behandlung, die ihnen während der Haftzeit zuteil wurde, muß sie auf das Äußerste argwöhnisch und mißtrauisch gemacht haben.
Wohl aber zwingen die tatsächlichen Urteilsfeststellungen zu dem Schluß, daß die Häftlinge grausam getötet worden sind. Dazu gehört dem äußeren Tatbestande nach, daß dem Opfer besondere körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden. Das war hier der Fall. Allerdings ist die Tötung durch Erschießen ausgeführt worden, wobei besondere Qualen nicht entstanden sein mögen. Indessen darf bei der Frage, ob das Opfer besonders schwere Leiden erduldet hat, nicht auf den allerletzten Augenblick des Lebens gesehen werden. Der Augenblick, in dem der Tod selbst eintritt, wird auch und gerade bei der qualvollsten Todesart eine Erlösung sein. Vielmehr kommt es auf die Leiden an, die dem Opfer vor diesem letzten Augenblick zugefügt worden sind. Die Qualen der menschenunwürdigen Behandlung während der Haft - Schmerzen, Hunger, Durst und Angst - mögen als solche hier außer Betracht bleiben, weil den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß der Angeklagte schon zu dieser Zeit den Vorsatz hatte, Beihilfe zur Tötung zu leisten. J. freilich hatte offenbar von vornherein die Absicht, die Häftlinge zu töten; und es würde genügen, wenn A. das nachträglich in dem Zeitpunkt erkannt hätte, als er schließlich bewußt Beihilfe zur Tötung leistete. Aber auch diese nachträgliche Erkenntnis ist nicht ganz zweifelsfrei festgestellt.
Indessen kann es bei der Frage, ob die Tötung selbst, das Erschießen, wozu A. bewußt Hilfe leistete, grausam ausgeführt wurde, nicht außer Betracht bleiben, in welchem körperlichen und seelischen Zustande sich die Gefangenen infolge der vorausgegangenen Quälereien nunmehr befanden. Es muß ein Zustand trostloser Verzweiflung gewesen sein. Das. Gefühl, dem Erschießungskommando in diesem Zustande völlig hilf- und wehrlos ausgeliefert zu sein, muß seelische Qualen mit sich gebracht haben, die es rechtfertigen, die Tötung als grausam zu bezeichnen (vgl. auch BGH NJW 1951, 666). Daß diese letzte Qual nicht mehr sehr lange gedauert hat, kann nicht entscheidend sein.
Diese Art der Tötung war auch der Ausdruck einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung. Sie zeigte sich schon darin, daß eine so große Anzahl hilfloser, gequälter Menschen gleichzeitig getötet wurde.
Alle diese Umstände waren, wie das angefochtene Urteil zweifelsfrei erkennen läßt, dem Angeklagten A. bekannt. Er hat demnach den äußeren und inneren. Tatbestand der Beihilfe zum Morde verwirklicht.
Mit Unrecht sucht die Revision geltendzumachen, daß der Angeklagte nichts an der Tötung habe ändern können, und daß er sich im Notstande befunden habe.
Das erstere steht im Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts. Das Urteil stellt fest, daß die Tötung nicht - jedenfalls nicht in dieser Weise - hätte ausgeführt werden können, wenn der Angeklagte Widerstand geleistet oder sich auch nur entfernt hätte.
Die Voraussetzungen des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) oder des Notstandes (§ 54 StGB) liegen ebenfalls nicht vor. Es braucht in diesem Zusammenhange nicht darauf eingegangen zu werden, ob dem Angeklagten wirklich eine Gefahr für Leib oder Leben drohte, wenn er sich der Tötung widersetzt hätte. Denn erstens ergeben die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei, daß nicht eine solche Gefahr - wenn sie bestand -, sondern die innere Billigung des Geschehens den Angeklagten abhielt, gegen die Erschießung einzuschreiten. Zweitens aber würde es den Angeklagten auch nicht entschuldigen, wenn er wegen einer Gefahr für ihn selbst untätig geblieben wäre. Denn da er die Gefangenen - wie bereits erörtert - in seiner Eigenschaft als Hilfspolizist zu bewachen hatte, war er rechtlich verpflichtet, ihre rechtswidrige Tötung auch unter Einsatz seines eigenen. Lebens zu verhindern.
2.
In den übrigen Fällen, in denen das Schwurgericht den Angeklagten A. verurteilt hat, ist seine Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach deutschem Strafrecht richtet, offensichtlich unbegründet. Die Revisionsbegründung macht dazu auch keine Ausführungen.
3.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten noch weitere Taten zur Last, die das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen hat. Das Urteil hat ihn insoweit nicht freigesprochen, weil es diese Taten im Sinne der Anklage als Teile des einheitlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit angesehen hat. Dieser Gesichtspunkt fällt nunmehr fort, so daß es eines ausdrücklichen Freispruchs bedarf.
4.
Das Schwurgericht hat das Strafmaß dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen und dabei den nach deutschem Strafrecht (§ 14 Abe 2 StGB) zulässigen Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe überschritten. Schon aus diesem Grunde muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht wird nunmehr für die mehreren Fälle Einzelstrafen auszuwerfen und zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen haben.
B.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten S. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit
- a)
Nötigung im Amt in einem Fall,
- b)
schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in einem Fall,
- c)
schwerer Freiheitsberaubung im Amt und Aussageerpressung im Amt in einem Fall,
- d)
Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung in einem Fall,
- e)
Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen,
- f)
Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in siebenzehn Fällen,
- g)
schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in sieben Fällen
zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, auf die es ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt aus denselben Gründen, wie sie bei der Revision des Angeklagten A. (oben A II) erörtert worden sind.
Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschem Strafrecht handelt, ist die Revision - die hierzu keinerlei Ausführungen macht - offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht die Strafe dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen hat. Bei der erneuten Entscheidung werden Einzelstrafen auszuwerfen und eine Gesamtstrafe zu bilden sein.
Den bisher unterbliebenen Freispruch (vgl oben A III 5) hat der Senat auch bei diesem Angeklagten nachgeholt.
Sarstedt
Dr. Waschow
Schmidt
Siemer