Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.05.1991, Az.: 5 AZR 122/90
Rechtliche Ausgestaltung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für Stationierungsstreitkräfte; Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.05.1991
- Aktenzeichen
- 5 AZR 122/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hanau - 01.12.1988 - AZ: 1 Ca 254/88
- LAG Hessen - 28.09.1989 - AZ: 9 Sa 80/89
Rechtsgrundlagen
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Thomas,
die Richter Dr. Gehring und Dr. Olderog sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Schlemmer und Meier
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Urteile des Arbeitsgerichts Hanau vom 1. Dezember 1988 - 1 Ca 254/88 - und des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1989 - 9 Sa 80/89 - sind gegenstandslos.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben über eine Verpflichtung zur Unterlassung eines elektronischen Überwachungsprogramms mit verdeckten Videokameras gestritten. Nachdem sie die Hauptsache für erledigt erklärt haben, streiten sie nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger war als Verkäufer beschäftigt bei den US-Stationierungsstreitkräften, für welche die beklagte Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft auftritt. Sein Einsatz erfolgte in der B. Bar, F.-Kaserne, in E. Seit dem 1. Oktober 1989 ist er im Ruhestand.
Bei der Verkaufsstelle handelt es sich um eine Einrichtung des A. and A. (AAFES). Der AAFES hat für seine Verkaufsstellen ein elektronisches Überwachungsprogramm (EÜP) entwickelt, das auf dem Einsatz verdeckter Videokameras beruht.
Über die Zulässigkeit dieses Überwachungssystems hat der Senat bereits mit Urteil vom 7. Oktober 1987 (- 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht) entschieden. Danach fand eine Besprechung mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und Repräsentanten von AAFES statt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1988 teilte AAFES dem Bundesminister der Finanzen mit, AAFES werde das elektronische Überwachungsprogramm im Sinne des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betreiben. Diese Auskunft gab der Bundesminister der Finanzen unter dem 29. Februar 1988 an die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr weiter. Mit Schreiben vom 23. März 1988 versicherte AAFES außerdem der Bezirksbetriebsvertretung, daß die Überwachung entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betrieben werde. Eine Änderung im Programm sei nicht vorgesehen.
Unter dem 15. April 1988 wies AAFES die Leiter der einzelnen Niederlassungen an, in allen Niederlassungen folgenden Aushang am "Schwarzen Brett" (Employees Bulletins Board) anzubringen:
"Bei AAFES Beschäftigte oder mit AAFES in Geschäftsverbindung stehende Personen, einschließlich Kunden, unterliegen in diesem Betrieb, unter bestimmten Bedingungen, der Beobachtung durch elektronische Überwachungsgeräte.
Das elektronische Überwachungsprogramm wird weltweit in AAFES-Einrichtungen zur Verlustverhütung angewendet."
Der Kläger wollte in diesem Rechtsstreit erreichen, daß sein Arbeitgeber es unterläßt, ihn am Arbeitsplatz mit verdeckten Videokameras zu beobachten und hat dementsprechende Klageanträge gestellt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darauf hingewiesen, daß AAFES erklärt habe, verdeckte Überwachungen künftig nur nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts durchzuführen. Im übrigen sei im Augenblick und auf absehbare Zeit im Verkaufsbereich des Klägers nicht beabsichtigt, eine Überwachung einzurichten.
Das Arbeitsgericht hat die in erster Linie erhobene Unterlassungsklage abgewiesen, weil der Beklagten als Prozeßstandschafterin die Beseitigung des Überwachungssystems selber nicht möglich sei. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung einer entsprechenden Hinwirkungspflicht der Beklagten auf die US-Streitkräfte hat es im wesentlichen stattgegeben.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat nur der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte dem Hauptantrag auf Unterlassung entsprechend verurteilt.
Gründe
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Diese Vorschrift gilt auch für die Revisionsinstanz (BAG Beschluß vom 17. August 1961 - 5 AZR 311/60 -; BAG Urteil vom 12. Juni 1967 - 3 AZR 368/66 - AP Nr. 9 und 12 zu § 91 a ZPO; sowie die BAG Beschlüsse vom 7. Mai 1986 - 5 AZR 335/83 - und vom 14. Januar 1987 - 5 AZR 454/86 -, n.v.). Die weitere Voraussetzung, nämlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels, ist ebenfalls erfüllt.
Die Kosten sind grundsätzlich der Partei aufzuerlegen, die im Kostenpunkt unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht erledigt hätte. Das ist die Beklagte, wie sich dem Ausgang der gleichzeitig vom Senat entschiedenen Rechtsstreitigkeiten - 5 AZR 115/90 - bis - 5 AZR 124/90 - entnehmen läßt.
Dr. Gehring,
Dr. Olderog,
Dr. Schlemmer,
Meier