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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.08.1961, Az.: 5 AZR 311/60

Übereinstimmende Erledigungserklärung; Revisionsinstanz; Zulässigkeit des Rechtsmittels; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.08.1961
Aktenzeichen
5 AZR 311/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 9 zu § 91a ZPO
  • DB 1961, 1428 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien ist auch in der Revisionsinstanz möglich. Sie ist jedoch nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig ist.

2. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, soweit das Rechtsschutzbedürfnis in Frage steht, nicht von dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, sondern dem der Einlegung des Rechtsmittels auszugehen, so daß eine später eingetretene Änderung der materiellen Rechtslage für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ohne Bedeutung ist, es sei denn, daß die veränderte Rechtslage auf einer willkürlichen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruht (Bestätigung von BAG 12.12.1956 2 AZR 613/54 = AP Nr. 1 zu § 91a ZPO).