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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2025, Az.: B 8 SO 14/24 BH

Beanspruchung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 14/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270325BB8SO1424BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 15.11.2018 - AZ: S 21 SO 60/18
LSG Sachsen - 27.02.2024 - AZ: L 8 SO 7/23 ZVW

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab August 2016.

2

Der 1951 geborene Kläger betreibt eine private kaufmännische Berufsfachschule und bezog bis zum Erreichen der Altersgrenze Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Seit August 2016 bezieht er eine Regelaltersrente. Seinen im Mai 2016 gestellten Antrag auf Grundsicherungsleistungen lehnte der beklagte Sozialhilfeträger ab (Bescheid vom 26.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2017, dem Kläger bekannt gegeben im Januar 2018), ebenso eine als erneuten Antrag verstandene Eingabe vom 10.10.2017 (Bescheid vom 7.3.2018). Die im Februar 2018 unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid vom 26.7.2017 und eine Untätigkeit des Beklagten erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgericht <SG> Chemnitz vom 15.11.2018; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom 11.5.2021). Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 8.12.2022 - B 8 SO 27/21 B). Das LSG hat in der Folge die Berufung zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 27.2.2024). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei jedenfalls für die Zeit ab dem 10.10.2017 unzulässig, weil der Beklagte den zu diesem Zeitpunkt erneut geltend gemachten Grundsicherungsanspruch mit Bescheid vom 7.3.2018 bestandskräftig abgelehnt habe. Im Übrigen habe der Kläger der Sache nach keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, weil er nicht bedürftig sei.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, für die er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Auslegung von Anträgen sowie die Begrenzung der Regelungswirkung einer ablehnenden Entscheidung bei einem Folgeantrag formulieren könnte, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sind (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 9; BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr 13). Gleiches gilt im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (vgl nur BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 4/21 R - BSGE 135, 189 = SozR 4-3500 § 43 Nr 5, RdNr 14 ff). Die vom Kläger behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung und Beweiswürdigung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.

6

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Rechtsanwalt mit Erfolg einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend machen könnte, insbesondere weil das LSG verfahrensfehlerhaft für die Zeit ab 10.10.2017 ein Prozessstatt eines Sachurteils erlassen hätte. Die Entscheidung des LSG erweist sich insoweit als zutreffend. Der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom 7.3.2018, mit dem der Beklagte über die Zeit ab dem 10.10.2017 ablehnend entschieden hat, hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.1.2017 erledigt, ohne seinerseits Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden zu sein (vgl nur BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 9). Ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist, war damit im vorliegenden Rechtsstreit in der Sache nicht zu überprüfen.

7

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

8

Die vom Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.