Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1984, Az.: 3 StR 520/83
Abschöpfung verschleierter Aufschläge durch Zwischengeschäfte beim Immobilienkauf; Anforderungen an den Vermögensschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 520/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 20.06.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Immobilienmakler Wolfgang Adolf Friedrich G. aus M., geboren am ... 1937 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
am 20. Januar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1983 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen Untreue in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, in abhängiger oder selbständiger Stellung auf eigene oder fremde Rechnung Grundstücksgeschäfte, insbesondere als Makler, gewerblich zu tätigen, und ihn von einem weiteren Anklagepunkt freigesprochen. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte als Makler deutschen Interessenten zum Zwecke der Kapitalanlage Immobilien in den USA und in Kanada. Nach den Vereinbarungen standen ihm für die Vermittlung des Erwerbs keine Provisionsansprüche zu. Vielmehr sollte seine Vergütung darin liegen, daß die deutschen Käufer ihm oder seinen Unternehmen die entgeltliche Verwaltung der vermittelten Grundstücke übertrugen. Der Angeklagte verschaffte sich auf ihre Kosten erhebliche zusätzliche Einnahmen dadurch, daß er die Verkaufspreise der ausländischen Verkäufer durch verschleierte Aufschläge erhöhte, die er sodann durch Zwischengeschäfte für sich und andere abschöpfte, ohne dies seinen deutschen Auftraggebern zu offenbaren (vgl. Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 43).
Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Grundstücke den gezahlten Preis nicht wert gewesen wären. Bei der rechtlichen Würdigung, die sich im Urteil auf die Wiedergabe des Wortlauts des Treubruchtatbestands (§ 266 StGB) beschränkt, ist es ersichtlich davon ausgegangen, der Vermögensnachteil, den der Angeklagte seinen Auftraggebern zugefügt habe, liege jeweils in der durch das Zwischengeschäft abgeschöpften ganzen Kaufpreisdifferenz, um die er die von ihm betreuten Vermögen pflichtwidrig nicht vermehrt habe.
Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht getragen. Allerdings darf der Treupflichtige die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend auswirkenden) Vertragsschlusses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent seien, für sich den Betrag zu erlangen, den der Treugeber erspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232, 234 = NJW 1983, 1807, 1809) [BGH 28.01.1983 - 1 StR 820/81]. Eine Verurteilung nach § 266 StGB setzt insoweit aber voraus, daß der Treugeber den Vorteil mit Sicherheit erlangt hätte, wenn der Treupflichtige sich pflichtgemäß verhalten hätte (BGH a.a.O.). Das versteht sich hier in dem vom Landgericht angenommenen Umfang nicht von selbst.
Der Angeklagte verschaffte sich die Angebote der ausländischen Verkäufer über nordamerikanische Makler, zu deren Kreisen er Zutritt gefunden hatte. Diese Makler wollten an den Geschäften mit den deutschen Anlegern mitverdienen. Das war einer der Gründe dafür, daß der Angeklagte in den Erwerbsvorgang ein weiteres An- und Verkaufsgeschäft zwischenschaltete (UA S. 11). Die Vergütungen "für die übrigen Mitwirkenden" kalkulierte er mit ein, "um die Zwischengeschäfte überhaupt durchführen zu können" (UA S. 92). Mit Sicherheit hätten seine Auftraggeber demnach nur den Teil der Kaufpreisdifferenzen ersparen können, der ihm selbst zufloß, d.h. rund ein Drittel der Summe von annähernd 2,4 Millionen US-Dollar und 340.000 kanadischen Dollar.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter weitere Feststellungen, Insbesondere Feststellungen darüber treffen kann, in welchem Umfange die an Dritte gelangten Teile der Kaufpreisdifferenzen vermeidbar gewesen wären, ohne jeweils den Erwerb durch die deutschen Anleger zu verhindern. Die demnach gebotene Einschränkung des Schuldvorwurfs auf die Beträge, die dem Angeklagten zugeflossen sind, zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen wesentlich mit darauf abgehoben, daß der Angeklagte "sehr hohe Schäden, wenn auch bei durchweg gut betuchten Opfern", angerichtet habe. In diesem Zusammenhang ist es ausdrücklich auch von den "insgesamt abgeschöpften Unterschiedsbeträgen" ausgegangen (UA S. 92).
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer