Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1971, Az.: I ZR 41/70
„SWOPS“
Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen eine Zeicheneintragung in Deutschland; Ausschluss der Verbürgung der Gegenseitigkeit vom deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928; Unberührtheit der subsidiären Anwendung des allgemeinen Rechts gegenüber dem spezielleren Wettbewerbsrecht; Geschützter Name einer ausländischen Firma durch Ingebrauchnahme im Inland ; Auftritt der ausländischen Firma unter ihrer vollen Firmenbezeichnung im Geschäftsverkehr; Unbefugter Namensgebrauch durch Verwendung von wesentlichen Bestandteilen des Firmennamens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 41/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11362
- Entscheidungsname
- SWOPS
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 05.03.1970
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1971, 114
- MDR 1971, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
SWOPS
Prozessführer
Firma S. Electronics Ltd., Ho., Q. Road ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer (Managing Directors) Mr. T.K. Ann, Mr. On Shu und Mr. W.H. C.,
Prozessgegner
Firma "V." Import-, Export- und Beteiligungsgesellschaft mbH, H., Alte L. straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Victor R., H.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
- b)
Ingebrauchnahme der ausländischen Firma im Inland durch Wareneinfuhr und Geschäftskorrespondenz mit inländischen Firmen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5. März 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Sitz in Hongkong hat, führt in ihrer Firma den vorangestellten Bestandteil "SWOPS". Unter dieser Bezeichnung vertreibt sie u.a. die von ihr hergestellten Rundfunkempfangsgeräte. Sie hat im Dezember 1964 die Bezeichnung "SWOPS" als Warenzeichen für Rundfunkgeräte beim Deutschen Patentamt angemeldet, diese Anmeldung aber zurückgenommen, da sie die damals für Firmen mit Sitz in Hongkong erforderliche Heimaturkunde (§ 35 Abs. 3 WZG) nicht vorlegen konnte. Im Laufe des Jahres 1965 versuchte die Klägerin in Deutschland Firmen zum Vertrieb ihrer Rundfunkempfangsgeräte zu gewinnen. Im Juli 1965 nahm sie Geschäftsbeziehungen zu der Firma E. Victor R. & Co. KG auf, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte ist. Im Rahmen dieser bis 1967 dauernden Geschäftsverbindung lieferte die Klägerin eine große Anzahl ihrer Geräte in die Bundesrepublik. Allein in dem Zeitraum von Oktober 1965 bis Oktober 1966 bezog die Firma E. mehr als 100 000 Rundfunkgeräte von der Klägerin.
Am 21. Oktober 1966 meldete die Beklagte ohne Kenntnis und Zustimmung der Klägerin für sich das Zeichen "SWOPS" beim Deutschen Patentamt für Rundfunkgeräte an, das für sie am 7. Dezember 1966 unter der Warenzeichennummer 827 036 eingetragen wurde. Von dieser Eintragung erfuhr die Klägerin durch ein an sie gerichtetes Schreiben der Firma E. vom 16. Februar 1967, mit dem sich diese u.a. dagegen wandte, daß dieselben Geräte der Klägerin an Dritte in der Bundesrepublik Deutschland geliefert würden, obwohl sich die Beklagte die Marke habe eintragen lassen. Daraufhin teilte die Klägerin in einem Schreiben vom 23. Februar 1967 der Firma E. mit, daß sie mit dieser Eintragung des Zeichens "SWOPS" nicht einverstanden sei. Die Firma E. antwortete mit Schreiben vom 3. März 1967, sie habe zwar das Zeichen "SWOPS" wegen ihrer Werbeaufwendungen für diese Marke zum eigenen Schutz angemeldet, dies sei aber auch für die Klägerin nur von Vorteil. Die Klägerin erklärte daraufhin in einem Schreiben vom 17. März 1967, daß sie die ohne ihre Zustimmung vorgenommene Warenzeicheneintragung nicht dulden könne.
Am 23. November 1967 meldete dann die Klägerin ihrerseits beim Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen § 20522/22 b Wz die Bezeichnung "SWOPS Electronics Ltd." als Warenzeichen für Rundfunkgeräte an. Gegen diese Anmeldung erhob die Beklagte am 13. August 1968 aus dem für sie eingetragenen Zeichen Nr. 827 036 Widerspruch. Am 24. September 1968 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihren Widerspruch zurückzunehmen und ihr Zeichen "SWOPS" löschen zu lassen.
Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihren Widerspruch zurückzunehmen und in die Löschung ihrer Warenzeichenanmeldung Nr. 827 036 einzuwilligen. Die Klägerin besitze die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung "SWOPS". Schon seit Sommer 1965 habe sie ihren Firmennamen in der Bundesrepublik benutzt. Auf ihren Briefbögen und Rechnungen sowie auf den von ihr gelieferten Batterien und Geräten erscheine der volle Firmenname "SWOPS Electronics Ltd." bzw. - wie branchenüblich - das Firmenschlagwort "SWOPS" ferner der Hinweis "Made in Hong Kong" bzw. "Hong Kong". Sie habe unter ihrer Firmenbezeichnung nicht nur mit der Firma E. seit 1965 korrespondiert, sondern u.a. auch mit einer Reihe weiterer Importeure und Banken. Allein bis zum 21. Oktober 1966, dem Zeitpunkt der Warenzeichenanmeldung durch die Beklagte, seien viele Tausend ihrer mit ihrem Namen versehenen Rundfunkempfangsgeräte in der Bundesrepublik verkauft worden. Die Beklagte bzw. die Firma E. versuche jetzt, nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zur Klägerin, sie in dem Vertrieb ihrer Erzeugnisse unter dem Kennzeichen "SWOPS" zu behindern, indem sie Abnehmer der Klägerin aufgefordert habe, Rundfunkgeräte nicht unter dem Kennzeichen "SWOPS" anzubieten. Ferner habe die Firma E. die Firma P. Electronics Manufacturing Comp. in Ho. veranlaßt, Radiogeräte nach Mustern der Klägerin herzustellen und mit dem Kennzeichen "SWOPS" zu versehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
gegenüber dem Deutschen Patentamt in München den von ihr aus dem unter Nr. 827 036 für Rundfunkempfangsgeräte eingetragenen Wortzeichen "SWOPS" erhobenen Widerspruch gegen die Warenzeichenanmeldung § 20 522/22 b Wz - Schriftbildzeichen "SWOPS Electronics Ltd." - der Klägerin zurückzunehmen;
- 2.
gegenüber dem Deutschen Patentamt in München in die Löschung ihres unter Nr. 827 036 eingetragenen Warenzeichens "SWOPS" einzuwilligen.
Die Beklagte stellt vertragliche und nachvertragliche Ansprüche in Abrede. Die Firma E. habe von der Klägerin lediglich in größerem Umfang Radiogeräte gekauft, ohne daß dadurch darüber hinausgehende Geschäftsbeziehungen begründet worden seien. Durch ihr Schreiben vom 3. März 1967 habe die Firma E., die in Deutschland erst - ohne vertragliche Absicherung durch die Klägerin gegen Konkurrenz - den Namen "SWOPS" bekanntgemacht habe, nur zum Ausdruck bringen wollen, daß die Klägerin gegenüber anderen ostasiatischen Firmen geschützt sei; eine Schutzwirkung im Verhältnis der Parteien untereinander sei dadurch nicht begründet worden. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, insbesondere ein wettbewerbsrechtlicher Firmenschutz scheide aus, da die Klägerin ihren Sitz in einem Staat habe, der nicht Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft sei. Damit entfalle auch ein Namenschutz nach § 12 BGB, für den überdies die erforderliche namensmäßige Benutzung im Inland fehle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer Revision wendet sie sich weiterhin gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage aus § 12 BGB, für den das Erfordernis der Verbürgerung der Gegenseitigkeit nach § 28 UWG keine Anwendung finde, als begründet erachtet. Die nach dem Recht von Hongkong gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin werde im Inland anerkannt; ihr Name sei nach dem Recht von Hongkong schutzfähig, so daß die Namensfähigkeit der Klägerin nach ihrem Personalstatut feststehe. Der Umfang ihres Namensschutzes bestimme sich nach deutschem Recht. Danach sei ihr unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil "SWOPS" auch ohne Verkehrsgeltung mit seiner Ingebrauchnahme im Inland schutzfähig. Die Klägerin habe bereits vor der Anmeldung des Warenzeichens Nr. 827 036 der Beklagten vom 21. Oktober 1966 ihre volle Firmenbezeichnung in ihrer Geschäftskorrespondenz mit inländischen Firmen sowie anläßlich ihrer eigenen, wenn auch zurückgenommenen Warenzeichenanmeldung von 1964 im Inland benutzt und dadurch den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland zum Ausdruck gebracht. Sie habe ferner durch Kennzeichnung ihrer im Inland vertriebenen Rundfunkgeräte mit dem Firmenbestandteil "SWOPS" diesen selbständig schutzfähigen Bestandteil nicht nur warenzeichenmäßig, sondern auch in seiner Namensfunktion in Gebrauch genommen. Die Beklagte habe durch ihre demgegenüber prioritätsjüngere Zeichenanmeldung die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt.
II.
1.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Fehlen einer Verbürgung der Gegenseitigkeit nach § 28 UWG mit dem sich daraus ergebenden Ausschluß eines Firmenschutzes nach § 16 UWG noch Raum läßt für einen anderweitigen inländischen Namens- und Firmenschutz einer ausländischen rechtsfähigen Handelsgesellschaft, kann - entgegen der Meinung der Klägerin - im vorliegenden Rechtsstreit nicht dahingestellt bleiben. Das von der Klägerin hierzu angeführte deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl II S. 624; Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 13. April 1960, BGBl II S. 1518) erstreckt sich zwar auch auf Hongkong, erfaßt aber sachlich nicht die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinn des § 28 UWG. Da Hongkong kein Miedgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums ist, nach deren Art. 2 die Angehörigen der Mitgliedstaaten den Inländern gleichgestellt sind, und auch kein einschlägiger zweiseitiger Vertrag vorliegt, erfordert daher ein Firmenschutz der Klägerin aus § 16 UWG die Verbürgung der Gegenseitigkeit nach § 28 UWG. Diese wird nicht dadurch überflüssig, daß zu der zeichenrechtlichen Parallelvorschrift des § 35 Abs. 1 WZG eine Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit mit Hongkong erfolgt ist (BGBl 1962 I S. 600). Denn letztere beschränkt sich ausdrücklich auf den Bereich des § 35 Abs. 1 WZG, also auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit für den Schutz von "deutschen Warenbezeichnungen"; sie besagt daher nichts über die Verbürgung der Gegenseitigkeit für einen "dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechenden Schutz deutscher Gewerbetreibender", wie sie § 28 UWG voraussetzt.
2.
Die Revision verkennt nicht, daß sich bei einer wörtlichen Auslegung des § 28 UWG die danach für einen Ausländerschutz erforderliche Verbürgung der Gegenseitigkeit auf die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschränkt, also einen Namen- und Firmenschutz nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 12 BGB unberührt läßt. Sie beruft sich jedoch zu Unrecht auf einen darüber hinausgehenden Sinn des § 28 UWG, den sie dahin versteht, daß diese Vorschrift beim Fehlen einer Gegenseitigkeitsverbürgung jeglichen Ausländerschutz, und zwar auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die demselben Schutzzweck wie die Wettbewerbsvorschriften dienten, versagen wolle; denn andernfalls würde die ausländische Klägerin den ihr nach §§ 16, 28 UWG bewußt versagten Schutz auf dem Umweg über § 12 BGB erhalten.
Ein so weitgehender, sich vom Wortlaut entfernender Sinn und Zweck kann der Bestimmung des § 28 UWG nicht entnommen werden.
Diese Norm des Fremdenrechts beruht auf der insoweit im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 16 Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 (RGBl S. 145). Bereits zu dieser Vorschrift hatte das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 3. März 1905 (JW 1905, 237 Nr. 25 - Vacuum Öle) die Auffassung vertreten, daß die (damals in Frage stehende) Bestimmung des § 826 BGB als Bestimmung des allgemeinen Rechts neben den durch Spezialgesetze geregelten Fällen des unlauteren Wettbewerbs in Geltung geblieben sei und daher ohne Rücksicht auf die fremdenrechtliche Vorschrift des § 16 UWG vom 27. Mai 1896 zugunsten der ausländischen Klägerin angewandt werden könne. Diese Rechtsprechung, die die fremdenrechtliche Norm des Wettbewerbsrechts entsprechend ihrem Wortlaut auf das Wettbewerbsrecht beschränkt hatte, gab dem Gesetzgeber keine Veranlassung zu einer Erweiterung der entsprechenden Bestimmung des § 28 des wenige Jahre später erlassenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909. Das Reichsgericht hat daher auch die neue Bestimmung des § 28 UWG im Sinn des vorausgegangenen § 16 UWG vom 27. Mai 1896 verstanden und der ausländischen Klägerin einen inländischen Namensschutz nach § 12 BGB ohne Rücksicht auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit zugebilligt (RGZ 117, 215, 218 - Eskimo Pie). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, enthält das Wettbewerbsrecht zwar eine gegenüber dem allgemeinen Recht der unerlaubten Handlung vorgehende Spezialregelung, doch bleibt dadurch die subsidiäre Anwendbarkeit des allgemeinen Rechts grundsätzlich unberührt (vgl. BGHZ 36, 252, 254, 256 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59]- Gründerbildnis; 43, 359, 361 - Warnschild). Das gilt auch im Verhältnis der §§ 16 UWG, 12 BGB zueinander, obwohl deren Tatbestände in den Fällen eines Namensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr weitgehend zusammenfallen (BGHZ 11, 214, 215[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA). Die fremdenrechtliche Regelung des § 28 UWG beschränkt sich daher auf die dort ausdrücklich festgelegte Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; die von keinem entsprechenden Vorbehalt abhängig gemachte Anwendung des § 12 BGB bleibt davon unberührt.
Die Revision kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, daß die Rechtsprechung erst nach der Einführung des § 28 UWG den Namenschutz des § 12 BGB zugunsten juristischer Personen, insbesondere von Handelsgesellschaften entsprechend angewandt habe. Diese Rechtsprechung geht zwar im wesentlichen auf die erst nach Erlaß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 ergangene Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. Juli 1910 (RGZ 74, 114/116) zurück. Doch ist bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen worden, daß bei den Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine ausdrückliche Einbeziehung der juristischen Personen in den Bereich des § 12 BGB (§ 22 des Entwurfs) nur deshalb unterblieben sei, weil - so lautete die Begründung der Ablehnung - Wissenschaft und Praxis von selbst erkennen würden, daß der § 22, obwohl er in dem von den natürlichen Personen handelnden Titel aufgenommen worden sei, auch für Vereine gelte (RG a.a.O. unter Hinweis auf die Protokolle Bd. 6 S. 115). Die Anwendung des § 12 BGB zugunsten juristischer Personen, insbesondere zugunsten rechtsfähiger Handelsgesellschaften, konnte daher bei Erlaß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 nicht zweifelhaft sein.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat der ausländischen Klägerin einen gegenüber dem Warenzeichen der Beklagten prioritätsälteren inländischen Namenschutz zugebilligt, da ihre unterscheidungskräftige Firma mit der Benutzungsaufnahme im Inland geschützt sei. Damit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß es für den inländischen Namenschutz einer ausländischen Firma genügt, wenn die Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen worden ist, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei ausländischen Firmen die inländische Benutzungsaufnahme bereits deshalb als Voraussetzung des inländischen Firmenschutzes erforderlich ist, weil auch die Inlandsfirma frühestens mit ihrer Benutzungsaufnahme geschützt wird, oder ob eine solche inländische Benutzungsaufnahme allein deshalb notwendig ist, weil andernfalls durch eine inländische Namens- oder Firmenverletzung regelmäßig keine schutzwürdigen Interessen der Auslandsfirma berührt werden können (vgl. BGH GRUR 69, 357, 359, 360 - Sihl; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol; RGZ 117, 215, 220, 221, 224 - Eskimo Pie). Denn in beiden Fällen setzt die Benutzungsaufnahme lediglich voraus, daß nach außen der Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland unter der fraglichen Kennzeichnung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH aaO). Es bedarf also weder einer Verkehrsgeltung im Inland (sofern die Bezeichnung als solche ohne Verkehrsgeltung schutzfähig ist) noch einer weniger weitreichenden gewissen Anerkennung im Verkehr (so noch RGZ 132, 374, 380 - Manon; 170, 302, 306 - De vergulde Hand) noch ist es erforderlich, daß das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten, insbesondere gegenüber seinen künftigen Kundenkreisen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH GRUR 66, 267, 269 - White Horse; 67, 199, 201, 202 - Napoleon II; 69, 357, 359 - Sihl; 70, 315, 316 - Napoleon III; BGH GRUR Int 70, 286, 287 - Migrol). In gleicher Weise wie für den Inländer das Firmenrecht selbst dann mit der Aufnahme und Benutzung der Firmenbezeichnung entsteht, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und daher die Benutzungshandlungen in einem geschäftlichen Vorbereitungsstadium und noch nicht gegenüber den künftigen Geschäftskunden erfolgt sind (vgl. BGHZ 10, 196, 204[BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51] - DUN-Europa; BGH GRUR 57, 426 - Getränkeindustrie; 66, 38, 41 - Centra), genügt für die inländische Ingebrauchnahme der Firma eines bereits bestehenden Auslandsunternehmens jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt. Unter diesen Voraussetzungen war es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht sich für die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin unter ihrer Firmenbezeichnung auf den erheblichen Import ihrer Radiogeräte an die Firma E. stützte. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zeichenmäßige Kennzeichnung der Radiogeräte mit dem Namen "SWOPS" auch gleichzeitig - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine inländische Ingebrauchnahme ihres kennzeichnenden identischen Firmenbestandteils darstellt. Denn die Klägerin ist bei ihren umfangreichen Gerätelieferungen an die Firma E. ab Oktober 1965 und in ihrer einschlägigen Geschäftskorrespondenz, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ständig unter ihrer vollen Firmenbezeichnung aufgetreten. Sie hat damit zeitlich vor der Zeichenanmeldung der Beklagten vom 21. Oktober 1966 im Inland unter ihrer Firmenbezeichnung eine erhebliche wirtschaftliche Betätigung entfaltet; auf eine wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar gegenüber den Endabnehmern kommt es ebensowenig an wie auf ein Bekanntwerden ihrer wirtschaftlichen Betätigung bei diesen Verkehrskreisen. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich das Berufungsgericht auch noch unterstützend auf die (wenn auch zurückgenommene) Zeichenanmeldung der Klägerin gestützt hat.
2.
Bas Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsfehler von dem auch im Inland prioritätsälteren Namensrecht der Klägerin ausgehen. Es hat in der prioritätsjüngeren Zeichenanmeldung der Beklagten vom 21. Oktober 1966 rechtsirrtumsfrei einen unbefugten Namensgebrauch gesehen. Ein unbefugter Namensgebrauch liegt dabei auch dann vor, wenn nicht der ganze Name, sondern nur einzelne wesentliche Bestandteile desselben benutzt werden (BGHZ 8, 318/320). Wesentlicher Bestandteil des Firmennamens der Klägerin ist der allein kennzeichnende Firmenbestandteil "SWOPS", den die Beklagte identisch als Warenzeichen angemeldet hat. Diese Anmeldung war gegenüber der Klägerin unbefugt, da dieser ein prioritätsälteres Recht an ihrem Firmennamen zusteht. Damit hat die Beklagte auch die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletzt. Das Berufungsgericht hat das schutzwürdige Interesse der Klägerin in der ungestörten Benutzung ihres prioritätsälteren Firmennamens beim Vertrieb von Radiogeräten im Inland gesehen. Diese Beurteilung ist ohne Rechtsfehler. Insbesondere erfordert die Anwendung des § 12 BGB bei dem Schutz eines ausländischen Firmennamens im inländischen geschäftlichen Verkehr grundsätzlich kein anderes und weitgehenderes schutzwürdiges Interesse als es § 16 UWG voraussetzt. Bei einem kennzeichnungsrechtlichen Schutz im geschäftlichen Verkehr gegen eine verwechslungsfähige Kennzeichnung eines branchegleichen oder branchenahen Unternehmens besteht in den Fällen der §§ 12 BGB und 16 UWG dieselbe Interessenlage und dementsprechend derselbe Schutzumfang (vgl. BGHZ 11, 214, 215[BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA). Nur bei einem über die kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehenden Schutz gegen eine Verwässerungsgefahr des berühmten Firmennamens kommt es für die Anwendbarkeit des § 12 BGB auf besondere schutzwürdige, über den allgemeinen kennzeichnungsrechtlichen Rahmen hinausgehende Belange an. Nur auf diesen Fall zielt insoweit die von der Revision herangezogene "Promonta"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 60, 550, 553) ab, die für den reinen kennzeichnungsrechtlichen Schutz die Gleichheit der Interessenlage ausdrücklich hervorhebt. Um den Fall einer solchen Verwässerung eines berühmten Firmennamens geht es aber hier nicht.
IV.
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß dem Beseitigungs- und Löschungsantrag aus dem prioritätsälteren Namensrecht der Klägerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen anzukommen hatte.
Alff
Sprenkmann
Bundesrichter Dr. Schönberg befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland
v. Gamm