Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1991, Az.: V ZB 18/91
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung eines aus der Untersuchungshaft vorgeführten Häftlings im Abschiebungshaftverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1991
- Aktenzeichen
- V ZB 18/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 13.08.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Anordnung der Abschiebungshaft
Sonstige Beteiligte
indischer Staatsangehöriger K geboren am 13.07.1956 in M. B./Indien,
zuletzt wohnhaft im H. 3, H., z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt W., Z.markt 10, W.,
Stadt B., Zentrale Ausländerbehörde, R. Straße 10, (Az.:32.9 ZAB-91-VI-10258),
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig, Zivilkammer 8, vom 13. August 1991 wird dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Betroffene reiste 1986 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte wiederholt erfolglos Asyl, zuletzt mit seinem dritten Asylfolgeantrag vom 29. Juni 1991. Durch bestandskräftige Verfügungen des Landkreises V. vom 10. Februar 1987 und der Stadt B. vom 29. März 1990 sowie weitere vollziehbare Verfügung der Stadt B. vom 5. August 1991 ist er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden. Anläßlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu seinem dritten Asylfolgeantrag wurde er festgenommen. Das Amtsgericht B. ordnete gegen ihn nach persönlicher Anhörung antragsgemäß mit Beschluß vom 5. August 1991 für die Dauer von zunächst drei Monaten mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft an. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel blieb erfolglos. Mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde rügt der Betroffene insbesondere, daß er durch das Beschwerdegericht nicht persönlich zu den in der anwaltlichen Beschwerdeschrift genannten Beschwerdegründen gehört worden sei.
Das Oberlandesgericht B. möchte die Beschwerdeentscheidung bestätigen und sich dabei auf den Standpunkt stellen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen verfahrensfehlerfrei von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen habe. Daran sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts C. vom 22. April 1988 (OLGZ 1988, 287 ff) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nach § 57 Abs. 2, § 103 Abs. 2 AuslG, § 3 FEVG, § 28 Abs. 2 FGG unzulässig und die Sache deshalb dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Eine Vorlage der weiteren (sofortigen) Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 28 Abs. 2 FGG nur statt, wenn das Oberlandesgericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Abweichung muß eine und dieselbe Rechtsfrage betreffen und deren Beantwortung für beide Entscheidungen erheblich sein. Dabei ist der Bundesgerichtshof zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, daß es auf die von diesem herausgestellte Rechtsfrage ankomme (BGHZ 99, 90, 92 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86] m.w.N.), er hat jedoch nachzuprüfen, ob ein Abweichungsfall vorliegt (BGHZ 7, 339, 341; BGH, Beschl. v. 24. Februar 1981, IVb ZB 730/81, DAV 1982, 460). Erheblich im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht in der Begründung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1977, IV ARZ (Vz) 2/77, NJW 1977, 10 - zu § 29 EG GVG; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 12. Aufl. § 28 Rdn. 14).
1.
Das vorlegende Oberlandesgericht vertritt die Rechtsauffassung, daß das Gericht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Abschiebungshäftlings im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung des Amtsrichters absehen kann, wenn sie keine zusätzlichen, rechtlich erheblichen Erkenntnismöglichkeiten mehr verspricht, so daß der Beschwerderichter nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 12 FGG) den Sachverhalt auch ohne diese Maßnahme für ausreichend geklärt halten darf. Auch das Oberlandesgericht C. (aaO) meint, von einer nochmaligen Anhörung könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn davon ersichtlich keine für die Entscheidung bedeutsamen tatsächlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (ebenso BayObLGZ 1980, 20, 22; KG, OLGZ 1975, 257, 267). Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene in der Beschwerdeinstanz keine anderen Angaben machen will, als sie bereits vom Amtsgericht aktenkundig gemacht worden sind.
Demnach stimmen für den vom vorlegenden Gericht hier bejahten Ausnahmefall beide Gerichte im Ergebnis überein.
Unterschiede bestehen nur in der Begründung. Während das vorlegende Oberlandesgericht die Verpflichtung zur erneuten Anhörung und ihre Grenzen für die Beschwerdeinstanz aus § 12 FGG herleitet, ergibt sich für das Oberlandesgericht Celle beides aus § 5 Abs. 1 und 2 FEVG. Das ändert aber nichts daran, daß beide Gerichte das Erfordernis einer nochmaligen Anhörung jedenfalls für den hier bejahten Ausnahmefall im gleichen Sinne beantworten. Die Voraussetzungen einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind daher insoweit nicht gegeben.
2.
Das vorlegende Oberlandesgericht hält die unterbliebene persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auch nicht wegen der Umstände der amtsrichterlichen Anhörung für rechtsfehlerhaft, ohne sich freilich im einzelnen damit auseinanderzusetzen. Es prüft daher auch nicht, ob seine beabsichtigte Gesetzesauslegung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts F. vom 5. Juli 1984 (NJW 1985, 1294) abweicht. Das ist indes zu verneinen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dieser Punkt noch zu der im Vorlagebeschluß bezeichneten Rechtsfrage gehört und eine Abweichung anderenfalls die gegenwärtige Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gleichwohl rechtfertigen würde.
Das Oberlandesgericht F. hat angenommen, daß das Beschwerdegericht einen aus der Untersuchungshaft vorgeführten Häftling im Abschiebungshaftverfahren nach § 5 Abs. 1 FEVG persönlich erneut hören muß, wenn er möglicherweise vor dem Amtsrichter keine Angaben gemacht hat, weil er von dem Anhörungsgegenstand vorher ungenügend unterrichtet wurde und sein Rechtsanwalt nicht anwesend war. Ähnlich überraschend mag es zwar auch für den Betroffenen gewirkt haben, anläßlich anderweitiger Anhörung vor der Ausländerbehörde vorläufig festgenommen und dem Amtsrichter zwecks Anordnung der Abschiebungshaft vorgeführt worden zu sein. Anders als der Betroffene der Beschwerdesache des Oberlandesgerichts F. hat sich der hier Betroffene aber vor dem Amtsrichter zur Sache ohne Rückhalt geäußert; auch ist nicht ersichtlich, daß die Haftanordnung möglicherweise auf der Handhabung des amtsrichterlichen Anhörungsverfahrens beruht. Der Vorlagebeschluß und der angeführte Beschluß des Oberlandesgerichts F. betreffen mithin nicht dieselbe Rechtsfrage.
3.
Auch eine Abweichung der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. Januar 1989 (BayObLGZ 1980, 15) ist nicht erkennbar; denn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen war vor der Anhörung noch nicht bestellt, seine Benennung erfolgte erst nach Verkündung der Haftanordnung.
Vogt,
Räfle,
Wenzel,
Tropf