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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1977, Az.: IV ARZ (Vz) 2/77

Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes; Voraussetzung für eine Vorlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1977
Aktenzeichen
IV ARZ (Vz) 2/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1977, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1014-1015 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Prozessführer

2. Kellner Bozo I., G.weg ..., H.

Prozessgegner

3. Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts, S., H.

Sonstige Beteiligte

1. Kosmetikerin Margarita H. y E., G.weg ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Vorlegung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht nur in der Begründung der Rechtsansicht, nicht aber im Ergebnis von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen will.

  2. b)

    Die Befreiung von der Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses darf einer spanischen Staatsangehörigen nicht mit der Begründung versagt werden, ihre frühere Ehe und die frühere Ehe ihres jugoslawischen Verlobten stünden der Eheschließung entgegen, wenn beider Ehen von deutschen Gerichten geschieden worden sind und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 23. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte zu 1, eine spanische Staatsangehörige, hatte am 25. Mai 1971 vor dem Standesamt in Barcelona die Ehe mit einem Belgier geschlossen. Die Eheleute zogen nach H., trennten sich aber alsbald. Ihre Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 1975 geschieden worden. Die Beteiligte zu 1 wohnt seit dem Jahre 1972 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Der Beteiligte zu 2, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, hat seit dem Jahre 1970 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Seine mit einer Jugoslawin geschlossene Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1972 geschieden worden.

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 beabsichtigen, miteinander die Ehe einzugehen. Ihr Antrag, sie von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu befreien, ist durch Bescheid des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Juni 1976 abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid haben sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

4

Das Oberlandesgericht hält den Antrag nach den §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG für zulässig und möchte ihm stattgeben, sieht sich hieran aber durch einen Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 19. April 1972 gehindert. Es hat die Sache deswegen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Die Vorlegung ist nicht zulässig.

6

Das Oberlandesgericht ist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG gehalten, eine Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von einer auf Grund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von ihm herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch nachzuprüfen, ob ein Abweichungsfall vorliegt (BGHZ 7, 339, 341 f). Dazu hat das Oberlandesgericht darzutun, daß die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde. Daran fehlt es, wenn das Oberlandesgericht lediglich in der Begründung seines Standpunktes zu einer bestimmten Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes abweicht, ohne daß dadurch das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird (ebenso OLG Bremen NJW 1957, 677, 678 [OLG Bremen 14.01.1957 - 2 W 223/56]; Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 28 Rn. 14). Das Oberlandesgericht hat in seinem Vorlegungsbeschluß ausgeführt, die von ihm beabsichtigte Entscheidung vertrage sich nicht mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 19. April 1972 - IV ARZ (Vz) 7/72 (LM EheG § 10 Nr. 4 = NJW 1972, 1619 = FamRZ 1972, 360 [BGH 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72]). Es hat aber nicht festgestellt, daß das Ergebnis seiner Entscheidung ein anderes wäre, wenn es der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Folge leisten würde.

7

Der Bundesgerichtshof hatte es in der genannten Entscheidung ebenfalls mit der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch einen spanischen Staatsangehörigen zu tun. Dieser beabsichtigte, in zweiter Ehe eine deutsche Staatsangehörige zu ehelichen, nachdem seine erste, mit einer Deutschen geschlossene Ehe durch ein deutsches Gericht geschieden worden war. Der Bundesgerichtshof hat in der strittigen Frage der Vorfragenanknüpfung zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB in Fortführung der früheren Rechtssprechung (vgl. BGHZ 41, 136, 146 f) dem nach dieser Vorschrift für die Feststellung der Ehevoraussetzungen berufenen Heimatrecht des Verlobten auch die Frage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe des Verlobten unterstellt. Danach galt für den spanischen Verlobten das Ehehindernis einer noch bestehenden Ehe, weil die Ehescheidung eine dem spanischen Recht unbekannte Einrichtung ist und das spanische Recht der in einem anderen Land ausgesprochenen Ehescheidung nicht die Wirkung der Lösung des Ehebandes zuerkennt. Daß auf Grund dieses Rechtsgrundsatzes von der Unauflöslichkeit der Ehe die Wiederheirat in Deutschland auch dann nicht ererlaubt sein soll, wenn die frühere Ehe durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist, hat der Bundesgerichtshof als eine nicht tragbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit und mithin als einen Verstoß gegen den deutschen ordre public angesehen. Er hat es demgemäß für unstatthaft gehalten, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses mit der Begründung zu versagen, daß die frühere in Deutschland geschiedene Ehe des Spaniers noch bestehe.

8

Das Oberlandesgericht ist mit anderer Begründung zu demselben Ergebnis gelangt. Es hat bei der gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB gebotenen Prüfung der Ehevoraussetzungen die Frage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe der Verlobten als eine Vortrage angesehen, die, wie es ausgeführt hat, "nach den Grundsätzen des Internationalen Zivilprozeßrechts ..., also im Wege einer selbständigen Anknüpfung" zu entscheiden sei. Das hat es, gestützt vor allem auf die Rechtsansicht von Kegel RabelsZ 1972, 27 f und Kegel/Lüderitz FamRZ 1964, 57, 59 (ebenso u.a. auch Sturm RabelsZ 1973, 61, 67 ff), zu der Auffassung geführt, ein deutsches Scheidungsurteil müsse kraft deutschen internationalen Verfahrensrechts im Inland als verbindlich angesehen werden; es könne nicht durch ausländisches Privatrecht relativiert werden. Demgemäß hat das Oberlandesgericht es für unzulässig gehalten, die früheren, durch deutsche Gerichte geschiedenen Ehen der beiden Verlobten noch als bestehend anzusehen und deswegen dem spanischen Verlobten die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu versagen. Das Oberlandesgericht hat nicht ausgeführt, daß es zu diesem Ergebnis nicht auch auf dem von dem Bundesgerichtshof eingeschlagenen Weg über Art. 30 EGBGB gelangt wäre. Das kann auch nicht angenommen werden.

9

Zuzugeben ist dem Oberlandesgericht, daß die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu Art. 30 EGBGB so verstanden werden könnten, als solle die Anwendung der ordre public-Klausel nur auf Fälle bezogen werden, in denen alle dort genannten Inlandsbeziehungen vorliegen, insbesondere die Voraussetzungen gegeben sind, daß einer der Verlobten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der ausländische (spanische) Verlobte in der früheren Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen ist. Es wäre aber nicht zutreffend, die Ausführungen so zu verstehen. Der Bundesgerichtshof hat auf die in dem gegebenen Fall vorhandenen starken Inlandsbeziehungen hingewiesen, um aufzuzeigen, daß, wie es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, eine unterschiedliche Behandlung des Falles gegenüber dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 = NJW 1971, 1509 = FamRZ 1971, 414) zugrunde liegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheine. Die eigentliche Entscheidungsbegründung ging jedoch dahin, daß es als eine untragbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit und eine Folgewidrigkeit eigenen hoheitlichen Handelns anzusehen sei, wenn einem spanischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubt werde, hier eine neue Ehe einzugehen, obwohl seine frühere Ehe durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland geschieden worden war. Der Bundesgerichtshof hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die Zurückweisung des deutschen Scheidungsurteils durch das spanische Recht nach Art. 30 EGBGB in dem Falle nicht berücksichtigt werden könne, in dem ein durch ein deutsches Gericht geschiedener spanischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hier wieder heiraten will, ebenso wie in dem Fall, in dem ein Spanier mit einer durch ein deutsches Gericht geschiedenen Frau die Ehe eingehen will. Diese Rechtsansicht erfordert und verträgt nicht, daß sie nur beim Vorliegen noch weiterer Inlandsbeziehungen gelten soll, namentlich der, daß der Spanier mit einer Deutschen verheiratet gewesen ist oder eine Deutsche heiraten will. Es geht um die Bestimmung der Grenzen des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit, und dieses gilt gleichermaßen für Deutsche wie für Ausländer (BVerfG a.a.O. zu C I 2; ebenso auch schon BGHZ 41, 136, 151, in welcher Entscheidung allerdings nicht die Folgerung der Anwendung des Art. 30 EGBGB gezogen worden ist).

10

Danach ist die Rechtsfrage, ob der Heirat eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden spanischen Staatsangehörigen, der durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist oder der eine durch ein deutsches Gericht geschiedene Person heiraten will, das nach spanischem Recht bestehende Ehehindernis eines noch bestehenden Ehebandes entgegensteht, von dem Bundesgerichtshof und dem vorlegenden Oberlandesgericht in beiden Fällen übereinstimmend verneint worden. Auch hat es der Bundesgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung nicht ausgeschlossen, daß die Rechtsfrage in einem Fall wie dem vorliegenden ebenso entschieden werden müsse. Der Unterschied liegt in der Begründung. Während das Oberlandesgericht einem deutschen Scheidungsurteil schlechthin rechtsgestaltende Wirkung beimessen will, auch soweit es sich um nach ausländischem Recht zu beurteilende Ehehindernisse handelt, hat der Bundesgerichtshof diesen Rechtsgrundsatz abgelehnt (ebenso auch schon RG JW 1912, 642) und die Nichtberücksichtigung des deutschen Scheidungsurteils nur in den Fällen zurückgewiesen, in denen das nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB maßgebliche ausländische Recht das Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe enthält und deswegen einem deutschen Scheidungsurteil die Rechtswirkung abspricht (so ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch richtig verstanden worden in der Anmerkung von Otto NJW 1972, 1619 f [BGH 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72]). Der vom Bundesgerichtshof beschrittene Weg der Lösung der Konfliktsfälle auf dem Wege des Art. 30 EGBGB vermeidet es, die Internationalisierbarkeit oder den internationalen Entscheidungseinklang mehr als nötig einzuschränken. Damit ist insbesondere nicht entschieden, daß die ordre public-Klausel auch dann eingreifen müsse, wenn ausländisches Recht zur Anwendung berufen ist, das eine Ehescheidung zuläßt. Für den vorliegenden Fall, in dem es sich um die Eheschließung einer Spanierin handelt, wirkt sich dieser Unterschied in den Rechtsauffassungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht aus. Er erweist sich vielmehr als eine bloße Unterschiedlichkeit in der Begründung. Ein Abweichungsfall liegt daher nicht vor; er ist vom Oberlandesgericht auch nicht festgestellt worden.

11

Da hiernach die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht gegeben sind, war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner