Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1966, Az.: BVerwG II C 104.64
Berechnung des Witwengeldes nach den Vorschriften über ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Verstoß gegen die Eigentumsgarantie durch Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten; Anspruch eines Beamten auf Bezüge in bestimmter Höhe; Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 104.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.07.1964 - AZ: 166 III 63
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 120 BRRG
- § 141 VwGO
- § 125 Abs. 1 VwGO
- § 101 Abs. 2 VwGO
- Art. 207 Abs. 2 S. 3 BayBG 60
Fundstelle
- ZBR 1967, 127
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe eines am 26. Dezember 1876 geborenen, am 1. August 1948 in den Ruhestand versetzten und am 19. August 1959 gestorbenen Oberforstmeisters. Dieser leistete während des zweiten Weltkrieges nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weitere drei volle Jahre Dienst. Er bezog deshalb nach den §§ 3 und 12 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 3. Mai 1940 (RGBl. I S. 732) in der Fassung vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) ein Ruhegehalt von 78 v.H. seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach seinem Tode erhielt die Klägerin Witwengeld, das nach diesem Ruhegehalt berechnet wurde.
Die Finanzmittelstelle - nunmehr Bezirksfinanzdirektion - München des beklagten Landes errechnete in einer Änderungsmitteilung vom 3. August 1960 auf Grund des Art. 207 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG 60 - das Witwengeld der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1960 an aus einem Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; dies bedeutete eine Kürzung von 26,03 DM monatlich. In einem dieser Mitteilung beigegebenen Merkblatt wurde darauf hingewiesen, daß ab 1. September 1960 das Ruhegehalt nach der genannten Vorschrift nur noch 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen dürfe und daß Eingaben und Beschwerden gegen die entsprechende Änderung der Versorgungsbezüge zwecklos seien. Gegen diesen und einen weiteren einschlägigen Bescheid vom 23. September 1960 legte die Klägerin Widerspruch ein; der Widerspruch wurde nicht beschieden.
Durch Bescheid vom 13. Februar 1963 setzte die Finanzmittelstelle das Witwengeld der Klägerin unter Überleitung nach Art. 33 a Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1962 (GVBl. S. 116) für die Zeit ab 1. Juli 1962 neu fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit welchem sie beanstandete, daß das Witwengeld von 75 und nicht von 78 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berechnet wurde, wies die Finanzmittelstelle durch Bescheid vom 28. März 1963 mit der Begründung zurück, daß die Bedenken der Klägerin gegen die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge unbegründet seien.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 28. März 1963 aufzuheben sowie den Bescheid der Finanzmittelstelle vom 13. Februar 1963 insoweit aufzuheben, als dem Witwengeld ein Ruhegehaltssatz von 75 und nicht von 78 v.H. zugrunde gelegt wird,
sowie das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 1960 Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung von 78 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren.
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,
das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bzw. dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Art. 207 BayBG 60 vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 23. August 1963 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin durch Urteil vom 17. Juli 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die landesgesetzliche Beschränkung des Ruhegehalts auf einen Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge habe auf Grund des § 120 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - bis zum 31. Dezember 1963 vorgenommen werden müssen. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten gründeten sich auf das im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5)- und in der Verfassung des Freistaates Bayern - bay. Verfassung - (Art. 95) gesondert geregelte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Damit sei die Anwendung des Art. 103 der bay. Verfassung und des Art. 14 des Grundgesetzes ausgeschlossen (zu vgl. Bayer. VerfGH 5, 166; BVerfGE 3, 58 ff. [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]), so daß die Kürzung des Ruhegehalts nicht gegen die Eigentumsgarantie verstoße. Die verfassungsmäßige Garantie für die Institution des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 bay. Verfassung) verbürge den Beamten das Recht auf Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhalts; diese Grenze sei hier eingehalten worden. Darüber hinaus bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch des Beamten auf Bezüge in bestimmter Höhe und auf Beibehaltung der Berechnungsgrundlage seiner Bezüge. Auch eine nachträgliche gesetzliche Kürzung von Versorgungsbezügen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Die Gewährung eines 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigenden Ruhegehalts gehöre nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 bay. Verfassung) sei hier nicht verletzt worden; die in Art. 207 Abs. 2 Satz 3 BayBG 60 getroffene Regelung sei nicht willkürlich, sie halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit werde ebenfalls nicht verletzt, die Klägerin habe am 1. September 1960 kein Recht darauf gehabt, auch in Zukunft bis an ihr Lebensende das bisher erhaltene Witwengeld ungekürzt zu erhalten. Rückwirkend sei in ihre Rechte nicht eingegriffen worden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 1963 sowie die Bescheide der Finanzmittelstelle vom 13. Februar und 28. März 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an sie, die Klägerin, ab 1. September 1960 Versorgungsbezüge aus ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ihres verstorbenen Ehemanns mit 78 v.H. zu gewähren und die Rückstände mit 4 v.H. zu verzinsen.
Hilfsweise beantragt die Revision
unter Aussetzung des Revisionsverfahrens dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Sache zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Art. 207 Abs. 2 Satz 3 BayBG vorzulegen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Da die Prozeßbeteiligten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht die Entscheidung über die Revision im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit den zur Frage der Zulässigkeit einer gesetzlichen Herabsetzung von Versorgungsbezügen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen.
Die hier umstrittene Vorschrift des Art. 207 Abs. 2 Satz 3 BayBG 60, nach welcher das Ruhegehalt "höchstens 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" beträgt, ist auf Grund des § 120 BRRG ergangen; diese Vorschrift verpflichtete die Länder, die Rechtsverhältnisse der Versorgungsempfänger bis zum 31. Dezember 1963 mit der Maßgabe zu regeln, daß der Ruhegehaltssatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten werden darf. Dadurch wollte der durch Art. 75 Nr. 1 GG zum Erlaß von Rahmenvorschriften dieser Art ermächtigte Bundesgesetzgeber sicherstellen, daß die Länder ihre Vorschriften der für die Versorgungsempfänger des Bundes bereits geltenden Regelung anglichen; der Bundesgesetzgeber hatte schon durch § 180 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, in Angleichung an die Regelung des § 118 BBG den Ruhegehaltssatz auf höchstens 75 v.H. beschränkt. Dies hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 - (Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 1) und vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 126.56 - für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.
Die Beschränkung des Ruhegehalts auf höchstens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die dadurch bedingte Herabsetzung der früher zugelassenen höheren Ruhegehaltssätze auf 75 v.H. verstoßen weder gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14) noch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). In seinem eben angeführten Urteil vom 9. Mai 1956 hat der Senat dazu ausgeführt:
"Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gilt im Hinblick auf die Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht für beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwGE 2, 10 ff. (14)[BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53] - ausgesprochen hat. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs zulässig (vgl. BVerfGE 3, 58 ff. [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [160]). Die Möglichkeit einer nachträglichen Beschränkung von Versorgungsbezügen entspricht überdies den Grundsätzen des deutschen Beamtenrechts; vgl. § 39 Abs. 1 und 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) und § 86 Abs. 1 BBG."
Daran hält der Senat fest. Dabei wird berücksichtigt, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] [115]) ausgeführt hat, der Schutz des Beamten (und seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Art. 33 Abs. 5 GG entspreche inhaltlich dem derjenigen Versorgungsberechtigten, die - wie z.B. die Wehrmachtspensionäre - zwar nicht durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift, dafür aber mit dem Kernbestand ihrer Versorgungsbezüge durch Art. 14 GG geschützt werden. Obgleich Art. 33 Abs. 5 GG als Spezialvorschrift die Anwendung des Art. 14 GG auf die Ansprüche der Beamten auf Dienst- und Versorgungsbezüge ausschließt, haben die Beamten also keinen geringeren Schutz, als sie ihn bei Anwendbarkeit des Art. 14 GG haben würden. Daraus kann jedoch nichts zugunsten der Klage hergeleitet werden. Denn zu der Frage, in welchem Umfang die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Dienstverhältnis wie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG als Schutzgut der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG gelten können, hat das Bundesverfassungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 20, 29 [32]) - schon wiederholt klargestellt, daß "der Beamte durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung erwirbt" (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]) und daß deshalb für die Zukunft "die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig" sei, allerdings ihre "Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts" finde, "wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (vgl. BVerfGE 16, 94 [115] [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [160]). Im vorliegenden Fall geht es aber - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nur um die Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes und um entsprechende Kürzung des Witwengeldes für die Zukunft, und es wird von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht, daß das gekürzte Witwengeld nicht mehr den standesgemäßen Unterhalt decke.
Auch ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - zu verneinen. Die Klägerin hatte vor der Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes von 78 v.H. auf 75 v.H. keinen "pro futuro" unantastbaren Anspruch auf Witwengeld in bestimmter Höhe und auf Beibehaltung der ursprünglich geltenden Bemessungsgrundlage dieser Versorgung; dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und wird durch die eben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Ihr Versorgungsanspruch steht und stand von jeher, was dessen Höhe anbetrifft, unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der bisherigen gesetzlichen Bemessungsgrundlage. Schon deswegen kann ihr Vertrauen auf die Beibehaltung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage nicht als schutzwürdig und deren Herabsetzung nicht als rechtsstaatswidrig bezeichnet werden. Darauf, daß die Klägerin nach ihrem Vorbringen mit der Beibehaltung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage gerechnet hat, kann es hiernach nicht ankommen.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich, daß die Herabsetzung des 75 v.H. übersteigenden Ruhegehaltssatzes auf den jetzt allgemeingültigen Ruhegehaltshöchstsatz von 75 v.H. eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) jedenfalls gegenüber den durch die Zweite Maßnahmenverordnung begünstigten Versorgungsempfängern bedeute, die als Ausgleich für die noch nach Erreichung der Altersgrenze geleisteten Dienste eine höhere Versorgung erhalten sollten. Hierzu hat der Senat bereits im oben angeführten Urteil vom 16. Mai 1957 aufgeführt:
"Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Denn die Regelung gilt für alle dem Kläger rechtlich gleichstehenden Ruhestandsbeamten gleichermaßen. Sie dient im Verhältnis der vor dem 1. September 1953 durch Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes auf Grund der Zweiten Maßnahmenverordnung begünstigten Versorgungsberechtigten zu allen anderen Versorgungsempfängern des Bundes gerade der Herstellung der Gleichheit durch einheitliche Festsetzung eines Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 % (§ 118 BBG). Der Umstand, daß für die während des Krieges über die gesetzliche Altersgrenze hinaus im Dienst verbliebenen Beamten auf Grund der Zweiten Maßnahmenverordnung eine günstigere gesetzliche Regelung der Versorgungsbezüge galt, läßt eine gesetzliche Regelung, welche diese Personen unter Beseitigung jener Vorzugsregelung für die Zukunft in die allgemeine gesetzliche Ruhegehaltsregelung einbezieht, nicht als Willkür des Gesetzgebers erscheinen."
Auch daran hält der Senat fest. Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Zweck der Zweiten Maßnahmenverordnung und aus dem Umstand, daß diese Verordnung zur Bildung einer "Sondergruppe" von Beamten geführt und ihnen eine "atypische" Vergünstigung vermittelt habe, sei herzuleiten, daß die Gleichstellung dieser Sondergruppe mit den übrigen Beamten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Revision will also offenbar zum Ausdruck bringen, die Ungleichheit, die durch die Zweite Maßnahmenverordnung herbeigeführt worden sei, erlaube nicht die gesetzliche Gleichbehandlung der davon betroffenen Beamten mit den übrigen Beamten. Dem ist nicht beizupflichten. Die in Rede stehende Ungleichheit mag zwar derart sein, daß sie den Gesetzgeber berechtigte, für die von der Zweiten Maßnahmenverordnung Begünstigten eine Sonderregelung bezüglich des Ruhegehaltssatzes zu treffen. Der Gleichheitssatz ist aber nicht schon immer dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Zudem begründete die Zweite Maßnahmenverordnung keine so wesentliche Verschiedenheit, daß der Gesetzgeber sie bei der Neuregelung der beamtenrechtlichen Versorgung für die Zukunft berücksichtigen mußte. Etwas anderes könnte zwar dann möglicherweise gelten, wenn einem noch dienstfähigen Beamten auch bei dringendem Bedürfnis (hier: Personalmangel während des zweiten Weltkrieges) Dienste nach Erreichung der Altersgrenze nur gegen ein auf das Ruhegehalt sich erhöhend auswirkendes Entgelt abgefordert werden dürften. Davon kann aber im Hinblick auf die Treupflicht des Beamten nicht die Rede sein. Gerade im Hinblick auch hierauf kann nicht festgestellt werden, daß der Gesetzgeber die sehr weiten Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, durch die Beseitigung der hier im Streit befindlichen "atypischen" Vergünstigung überschritten und eine willkürliche Regelung getroffen hat. Die Revision beachtet zudem nicht, daß nach dem hier anzuwendenden Bayerischen Beamtengesetz - ebenso wie nach dem Bundesbeamtengesetz (§§ 41 Abs. 2, 118) - der Ruhegehaltssatz von 75 v.H. auch bei den Beamten nicht erhöht wird, bei denen aus dringenden dienstlichen Erfordernissen der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben wird (Art. 55 Abs. 4, 131 Abs. 1 BayBG 60). Gerade in Durchführung des Gleichheitssatzes mußte es deshalb dem Gesetzgeber erforderlich erscheinen, die Bevorzugung der durch die Zweite Maßnahmenverordnung begünstigten Versorgungsempfänger zu beseitigen (vgl. außerdem zum Gleichheitssatz auch BVerfGE 4, 144 [155] und 9, 3 [10]).
Da hiernach Art. 207 Abs. 2 Satz 3 BayBG 60 nicht gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt und auch eine Verletzung der entsprechenden Vorschriften der Verfassung des Freistaates Bayern entfällt - wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang dieses Landesverfassungsrecht überhaupt revisibel ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO und § 127 BRRG) -, muß die Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel