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§ 242g AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maßgabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem 1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer des Arbeitslosen (§§ 106, 106a, 242f Abs. 2). 2Die Anspruchsdauer beträgt

nach Vollendung des
... Lebensjahres
und einer Anspruchsdauer von mindestens
... Tagen
... Tage
5278
78104
104208
156260
208312
42.208364
42.260416
42.312468
44.312520
44.364572
49.416676
54.468728
54.520832

(2) (weggefallen)