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§ 242f AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist und die im Dezember 1985 eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 bis unter 20 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Leistungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis zum 31. März 1986. 2Satz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entsprechend.

(2) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von mindestens 312 Tagen am 30. oder 31. Dezember 1985 noch nicht erschöpft, so erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 1986

das 44. Lebensjahr vollendet haben, auf 416 Tage,

das 49. Lebensjahr vollendet haben, auf 520 Tage,

das 54. Lebensjahr vollendet haben, auf 624 Tage.

(3) 1§ 111 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. 2Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.

(4) § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen ist,

  1. 1.
    auf Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zur Beendigung der Maßnahme,
  2. 2.
    auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum 30. Juni 1987,
  3. 3.
    auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, bis zum Ablauf des am 1. Januar 1986 laufenden Bewilligungszeitraums (§ 139a Abs. 1),
  4. 4.
    auf Ansprüche auf Kurzarbeitergeld für zusammenhängende Zeiträume im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum 31. März 1986 begonnen haben,
  5. 5.
    auf Ansprüche auf Schlechtwettergeld, die bis zum 31. März 1986 entstanden sind,

anzuwenden.

(5) § 112 Abs. 3 und 5a in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1986 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.

(6) 1§ 119 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Sperrzeiten, die vor dem 1. Januar 1986 eingetreten sind, aber erst nach dem 31. Dezember 1985 enden. 2Diese Sperrzeiten enden jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985.

(7) (weggefallen)

(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 entstanden ist.

(9) § 136 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986, wenn die Entscheidung, mit der die Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung neu festgesetzt worden ist, am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war.

(10) 1Liegt das Ende des Bemessungszeitraums am 1. Januar 1986 länger als drei Jahre zurück, so ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt vom ersten Anpassungstag (§ 112a Abs. 1 Satz 1) an, der nach dem 1. Januar 1986 liegt, nach § 136 Abs. 2b neu festzusetzen. 2§ 112a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(11) 1In § 138 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1986 an die Stelle des Betrages von "150 Deutsche Mark" der Betrag von "115 Deutsche Mark" und an die Stelle des Betrages von "70 Deutsche Mark" der Betrag von "55 Deutsche Mark". 2§ 138 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Satzes 1 ist auch auf Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe am 1. Januar 1986 noch nicht unanfechtbar war. (1)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 (BGBl. I S. 2432):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 - 1 BvL 4/84 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 138 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 242f Absatz 11 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 52 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 2484) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."