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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1974, Az.: BVerwG VII B 89.73

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Entwässerungsgebühren; Zulässigkeit der Heranziehung des Frischwassermaßstabes zur Bemessung der Entwässerungsgebühren; Absetzung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII B 89.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.07.1973 - AZ: II 145/70

Fundstellen

  • DVBl 1975, 275 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1974, 251
  • DtGemStZg 1975, 152
  • DÖV 1974, 717 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1976, 12
  • KommStZ 1974, 171
  • VerwRspr 26, 87 - 89

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführt werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1973 erlassenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Entwässerungsgebühren. Ihre Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Beschwerde erstrebt sie die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Klägerin allein geltend macht, liegen nicht vor.

3

Die Beklagte berechnet die Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab. Die Ortssatzung sieht vor, daß Wassermengen, die nachweislich nicht in die Entwässerungsanlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Entwässerungsgebühr nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen. Die Klägerin meint, diese Regelung mit der Begrenzung der Abzugsmöglichkeit des nicht in die Kanalisation eingeleiteten Frischwassers verstoße gegen den Gleichheitssatz. Diese Frage gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt und hiernach zu verneinen ist.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Frischwassermaßstab ein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entwässerungsgebühren (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - [BVerwGE 26, 317, 320 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65]]; Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - [KStZ 1972, 111]; Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - [DÖV 1972, 722]). Wie der Senat in BVerwGE 26, 317 (320) [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15/65] dargelegt hat, verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn im Rahmen dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die allgemeine Erfahrung berücksichtigt wird, daß ein Teil des Frischwassers regelmäßig auf dem Grundstück verbraucht und dem Abwasserkanal nicht zugeleitet wird, wenn nach den örtlichen Verhältnissen angenommen werden kann, daß dieses verbrauchte Wasser bei den Benutzern etwa im gleichen Verhältnis zu der bezogenen Frischwassermenge steht, was auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität des Gebührenmaßstabes rechtfertigt. Nur dann, wenn Benutzer in erheblichem Umfang mehr Wasser auf den Grundstücken verbrauchen als der Durchschnitt der Normalverbraucher, wie dies z.B. für Handelsgärtnereien, landwirtschaftliche Betriebe und Getränkehersteller zutrifft, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Sonderregelung erforderlich, die die Absetzung des Mehrverbrauchs von der gebührenpflichtigen Wassermenge ermöglicht, wobei der Nachweis des Mehrverbrauchs den Benutzer überbürdet werden kann (BVerwGE 26, 317 [320 f.]).

5

Diesen Anforderungen wird die Sonderregelung der Beklagten gerecht. Innerhalb des Grenzbereichs bis zu 60 cbm Wasser jährlich sind die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kanalisation und dem der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Frischwasserbezug noch als unerheblich anzusehen und die geringfügigen Benachteiligungen, die sich hieraus im Einzelfall ergeben, von den Betroffenen in Kauf zu nehmen. Ein niedrigerer Grenzwert würde zwar zu gerechteren Ergebnissen führen. Indessen kann wegen des dem Ortsgesetzgeber zukommenden weiten Ermessens nicht gefordert werden, daß der zweckmäßigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewandt wird (BVerwGE 26, 17 [BVerwG 12.01.1967 - II C 96/63] [320]; ferner Urteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 99.67 - BVerwGE 31, 33 [34]). Eine niedrigere Grenzziehung würde zudem, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, zu einem - durch die Bearbeitung der Absetzungsanträge verursachten - beträchtlich größeren Verwaltungs- und Kostenaufwand, den die Beklagte mit ihrer Grenzziehung gerade einsparen will, führen und letzten Endes eine allgemeine Erhöhung der Entwässerungsgebühren erforderlich machen, was nicht im Interesse der Benutzer liegt, abgesehen davon, daß der dem einzelnen Grundstückseigentümer obliegende Nachweis (vgl. hierzu Beschluß vom 24. August 1972 - BVerwG VII B 54.71 - [VerwRspr. 24 S. 739]) gleichfalls Kosten verursachen kann. Auch aus diesen die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes berührenden Gesichtspunkten ist die von der Beklagten gewählte Sonderregelung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Zulässigkeit des gewählten Grenzwerts nicht darauf an, in welcher Höhe der durch die Ermittlung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen verursachte Verwaltungs- und Kostenaufwand durch den Grenzwert eingespart wird, was festzustellen wegen der unterschiedlichen Verhältnisse schwierig wäre. Der Gleichheitssatz und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verlangen nicht, daß die Benutzungsgebühr nach der jeweiligen Kostenverursachung durch die einzelnen Benutzer der gemeindlichen Einrichtung bemessen wird (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 36.71 - [GemTag 1973, 53]).

6

Art. 3 Abs. 1 GG wird ferner nicht dadurch verletzt, daß nach der Ortssatzung der Beklagten auch in den Fällen, in denen der Grenzwert von 60 cbm Wasser jährlich überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwerts liegende der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, rechtfertigt sich diese Regelung aus der Erwägung der gerechten Behandlung denjenigen gegenüber, die, weil sie den Grenzwert nicht erreichen oder jedenfalls nicht überschreiten, nichts absetzen können. Sie gewährleistet damit innerhalb des Grenzbereichs bis zu 60 cbm Wasser jährlich eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der gemeindlichen Kanalisation und ist nicht, wie die Klägerin meint, eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände.

7

Ebensowenig verstößt es gegen den Gleichheitssatz, daß nach der Ortssatzung der Beklagten bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung die gebührenpflichtige Wassermenge um 8 cbm jährlich für jedes Stück Großvieh herabgesetzt wird, ohne daß insoweit ein bestimmter Grenzwert überschritten zu werden braucht. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich daraus, daß bei Großvieh erfahrungsgemäß ein durchschnittlicher Frischwasserverbrauch in dem genannten Umfang auf die Tränke entfällt; sie bedeutet keine unzulässige Begünstigung der Großviehhalter im Vergleich zu den anderen Benutzern der Kanalisation, zumal für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben auch die Regelung gilt, daß nur die den Grenzwert von 60 cbm Wasser jährlich übersteigende Wassermenge bei entsprechendem Nachweis abgesetzt werden kann.

8

Soweit die Klägerin schließlich die vom Berufungsgericht durch Beschluß festgesetzten Gerichtsgebühren angreift, scheidet eine Zulassung der Revision schon deswegen aus, weil dieser Beschluß unanfechtbar ist, worauf die Klägerin in der dem Beschluß beigefügten Belehrung hingewiesen worden ist. Auch eine Nachprüfung der Gebührenansätze für das erstinstanzliche Urteil ist dem Revisionsgericht verwehrt; denn der Sache nach stellt der Gebührenansatz einen Beschluß dar, dessen Nachprüfung vor dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie dies bei dem Gebührenansatz des Berufungsgerichts der Fall ist - nicht möglich ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der das Widerspruchsverfahren betreffenden Gebühr von 15 DM, die in dem von der Klägerin beanstandeten Gebührenbetrag von insgesamt 265 DM enthalten ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden; sie ist rechtskräftig, da die Klägerin die Höhe der Gebühr mit der Klage nicht angegriffen hat.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg