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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1960, Az.: IV ZR 238/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1960
Aktenzeichen
IV ZR 238/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.07.1960
LG M.-Gladbach

Fundstellen

  • JZ 1961, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 76 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 229-230

Prozessführer

des Kaufmanns Dr. Franz R. in B. über W., Kreis E., La.,

Prozessgegner

den Major Klaus L. in M., Sch. Re.straße ..., H.-O.,

Amtlicher Leitsatz

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aus einem auf Unterlassung von Handlungen gerichteten Urteil angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner dadurch, daß er die in Frage stehenden Handlungen nicht vornehmen kann, nicht zu ersetzende Nachteile erleidet, die über den allein darin bestehenden Nachteil, nicht nach seinem Belieben handeln zu dürfen, hinausgehen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1960

angeordnet:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Juli 1960 wird einstweilen eingestellt.

Gründe:

1

Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht erkannt:

"Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, sein in W. gelegenes Anwesen mit "L.hof" oder anderweitig unter Verwendung des Namens "L." zu bezeichnen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen."

2

Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einstweilen einzustellen. Dieser Antrag ist begründet.

3

Nach §719 Abs. 2 ZPO hat das Revisionsgericht anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Nach dieser Bestimmung kann auch die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das eine Partei verurteilt worden ist, bestimmte Handlungen zu unterlassen, einstweilen eingestellt werden (BGH LM ZPO §719 Nr. 1). Die Einstellung kann zwar nicht allein schon deswegen erfolgen, weil der durch die Vollstreckung während der Dauer des Revisionsverfahrens geschaffene Zustand ein endgültiger ist, der nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Ein so weitgehender Schluß kann aus dem BGHZ 21, 377 [BGH 04.10.1956 - II ZR 122/56] veröffentlichten Beschluß des II. Zivilsenats, der ein Urteil betrifft, durch das der Beklagte nicht zur Unterlassung, sondern zur Duldung verurteilt worden war, nicht gezogen werden. Bei jedem vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner verurteilt wird, Handlungen zu unterlassen, wird, wenn aus diesem Urteil während der Dauer des Revisionsverfahrens vollstreckt wird, ein Zustand geschaffen, der auch dann, wenn die Revision Erfolg hat, nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Wenn dieser Umstand allein ein Grund für die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §719 Abs. 2 ZPO wäre, müßte auf Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus jedem auf Unterlassung gerichteten Urteil ohne weiteres durch das Revisionsgericht angeordnet werden. Daß das nicht die Absicht des Gesetzes ist, geht daraus hervor, daß auch diese Urteile nach §710 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Diese Bestimmung wäre hinsichtlich dieser Urteile zum größten Teil gegenstandslos, wenn die Zwangsvollstreckung, nachdem Revision eingelegt worden ist, auf Antrag ohne weiteres eingestellt werden müßte. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach §719 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen anzuordnen, in denen glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner dadurch, daß er die in Frage stehende Handlung nicht vornehmen kann, nicht zu ersetzende Nachteile erleidet, die über den allein darin bestehenden Nachteil, nicht nach seinem Belieben handeln zu dürfen, hinausgehen.

4

Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ihm solche nicht zu ersetzenden Nachteile bringen würde. Er hat dargelegt, daß er im Falle einer Vollstreckung aus dem Urteil verpflichtet wäre, den Behörden mitzuteilen, daß seine Besitzung nicht mehr den Namen "L.hof" führe. Da der Rechtsstreit in der Öffentlichkeit bekannt sei, würde sich dieses auch nachteilig auf seinen geschäftlichen Ruf auswirken und ihm wirtschaftliche Nachteile bringen, die nicht zu ersetzen seien, und die auch im einzelnen nicht nachgewiesen werden könnten. Der Beklagte hat ferner nachgewiesen, daß der Kläger die erforderliche Sicherheit geleistet hat und somit jederzeit zur Vollstreckung aus dem Urteil schreiten kann.

Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim