Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1994, Az.: 3 StR 646/93
Beweismittel; Fotokopien; Urkunden; Strengbeweisverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 646/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 593 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 525
Redaktioneller Leitsatz
Im Strengbeweisverfahren muß der Nachweis erfolgen, daß die Fotokopien von Urkunden mit den Originalen übereinstimmen, so daß die Fotokopien als präsentes Beweismittel für die Originalurkunde untauglich sind.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO ist, soweit sie die beantragte Verlesung überreichter Fotokopien betrifft, schon deshalb unbegründet, weil § 245 Abs. 2 StPO voraussetzt, daß ein Beweisgegenstand in der Hauptverhandlung gebrauchsfähig vorgelegt wird (Herdegen in KK 3. Aufl. StPO § 245 Rdn. 12). Fotokopien von Urkunden sind zum Nachweis der Existenz und des Inhalts der Originalurkunde keine präsenten Beweismittel i.S.d. § 245 Abs. 2 StPO, da die Übereinstimmung mit dem Original Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit ist; diese ist im Strengbeweisverfahren festzustellen (vgl.Senatsbeschluß vom 1. September 1993 - 3 StR 412/93; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 248; Mayr in KK 3. Aufl. StPO § 249 Rdn. 12; Schlüchter in SK - StPO § 249 Rdn. 36). Auch die Schadensberechnung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei den ab dem 3. Quartal 1985 in Übereinstimmung mit den Ersatzkassen zu verwendenden Radionuklidpauschalen handelt es sich um Festbeträge zum Ausgleich tatsächlich entstandener Kosten (UA S. 22). Sie waren nicht auf eine Gewinnerzielung durch den Arzt gerichtet. Die vom Landgericht vorgenommene Berücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Aufschlags für Beschaffung und Aufbereitung der verwendeten Radionuklide ist nicht gerechtfertigt (vgl. Wezel/Liebold, Handkommentar zum BMÄ 1978, 5. Aufl. Abschnitt O II A 2); sie beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.