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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: 3 StR 412/93

Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs hinsichtlich der Verlesbarkeit von Kopien statt der Originale

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1993
Aktenzeichen
3 StR 412/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 25.03.1993

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Georg Fritz H. aus Bad S., geboren am ... 1943 in S.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. September 1993 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verlesung von Kopien statt Originalen ist unzulässig weil der Inhalt der entsprechenden Urkunden nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mitgeteilt wird.

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet. Die Strafkammer hätte das Ablehnungsgesuch zwar nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Rüge greift jedoch nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch in der Sache unbegründet war. Auch wenn die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Verlesbarkeit nach § 249 StPO zu Unrecht angenommen hat, daß die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen im Freibeweisverfahren festgestellt wird (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 248; Schlüchter in SK-StPO § 249 Rdn. 36), so begründet dieser Verfahrensirrtum nicht die Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter. Denn wäre ihre Auffassung richtig, dann hätten den bei der Entscheidung über den Beweisantrag mitwirkenden Schöffen auch die entsprechenden Aktenbestandteile bekanntgemacht werden dürfen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 30 GVG Rdn. 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosen des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach