Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1979, Az.: NotZ 2/79
Zulässigkeit der Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bewerbung um eine Notarstelle; Zulässigkeit der Vergabe einer Stelle trotz noch ausstehender Entscheidung über einen von einem Mitbewerber eingereichten Rechtsbehelf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1979
- Aktenzeichen
- NotZ 2/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DNotZ 1980, 426-429
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Verwaltungsakts
Prozessführer
Notar Helmar J., K., M.
Prozessgegner
Bayerischer Staatsminister der Justiz, M.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 22. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Girisch und Dr. Räfle sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 5. April 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1925 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 zum Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg mit dem Amtssitz in Pappenheim bestellt. Seit dem 1. Oktober 1962 hat er seinen Amtssitz in München. Im Februar 1979 bewarb er sich um eine Notarstelle in Garmisch-Partenkirchen. Durch Bescheid vom 13. März 1979 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller an, daß er diese Stelle mit einem anderen Bewerber - es handelte sich um den Notar Dr. B. - besetzen werde, weil dessen dienstliche Beurteilung um zwei Stufen besser sei als die des Antragstellers; dabei wies der Antragsgegner darauf hin, es könne auch nicht außer Betracht bleiben, daß eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Falschbeurkundung in 13 tatmehrheitlich begangenen Fällen erst wenige Jahre zurückliege.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung dahin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notar stelle in Garmisch-Partenkirchen zu übertragen. Zugleich hat er den Antrag gestellt, den Vollzug der Entscheidung des Antragsgegners, die Notarstelle neu zu besetzen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auszusetzen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28. März 1979 eine Aussetzung bis zur mündlichen Verhandlung am 5. April 1979 angeordnet. Es hat sodann im Verhandlungstermin die begehrte weitere Aussetzung abgelehnt. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht den Antrag zur Hauptsache zurückgewiesen.
Nach Einlegung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner am 18. April 1979 die fragliche Notar stelle dem Notar Dr. B. zugewiesen. Deswegen hat der Antragsteller den Verpflichtungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr die Feststellung,
daß es unzulässig sei
- a)
bei der Entscheidung eines Antrages auf Amtssitzverlegung eines Notars eine Vorstrafe des Bewerbers zu berücksichtigen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt und die strafrechtliche Verurteilung bereits zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht worden sind und wenn dieses Disziplinarverfahren zu keiner Disziplinarmaßnahme geführt hat und beendet ist;
- b)
bei der Entscheidung von Anträgen auf Amtssitzverlegung von Notaren einem Bewerber die beantragte Notarstelle zuzuweisen, wenn ein anderer Bewerber gegen seine Ablehnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, durch welche die Vergabe der Notarstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird, und wenn über den Antrag auf einstweilige Anordnung noch nicht entschieden ist;
- c)
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1.
Der Antragsteller hat zwar im Hinblick auf die zwischenzeitliche anderweitige Besetzung der von ihm angestrebten Notarstelle den bisherigen Verpflichtungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt; aus seinen jetzigen Feststellungsanträgen ergibt sich jedoch, daß er die sofortige Beschwerde nicht auf den Kostenpunkt beschränken will, sondern das Rechtsmittel auch in der Hauptsache aufrechterhält. Nur sein Rechtsschutzziel hat sich geändert, indem er von dem Verpflichtungsantrag zu Feststellungsanträgen übergegangen ist. Für eine Kostenentscheidung entsprechend § 91 a ZPO ist daher kein Raum. Es ist vielmehr über die sofortige Beschwerde im Rahmen der dazu jetzt gestellten Sachanträge zu befinden.
2.
Die Ersetzung eines erledigten Verpflichtungsdurch einen Feststellungsantrag, wie sie § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erlaubt, ist in einem Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich unzulässig, da diese Vorschrift keine auf die Feststellung von Rechtsverhältnissen gerichteten Entscheidungen vorsieht (vgl. Senatsbeschluß NJW 1974, 108 = DNotZ 1975, 45; Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 111 Rz. 24 m.w.N.). Eine Ausnahme davon hat der Senat allerdings unter der Voraussetzung gelten lassen, daß die begehrte Feststellung zur Klärung einer allgemeinen Rechtsfrage beiträgt, die auch für künftig gleichartige Fälle ausschlaggebend sein würde (BGHZ 67, 343).
In diesem Sinne versteht der Antragsteller ersichtlich seine Beschwerdeanträge, wenn er auch nicht - worauf die vorgenannte Entscheidung abzielte - die Rechtswidrigkeit des gegen ihn ergangenen Verwaltungsakts festgestellt wissen will, sondern eine generelle Feststellung beantragt. Ob insoweit seine Anträge einer einschränkenden Auslegung fähig sind, kann dahinstehen. Auch dann wären sie nicht zulässig. Wie der Senat nämlich in der weiteren Entscheidung vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53 klargestellt hat, muß sich die verlangte Feststellung in jedem Falle auf eine dem Antragsteller selbst drohende Rechtsbeeinträchtigung beziehen. Bei dieser Rechtsprechung bleibt der Senat. Eine Feststellungsklage setzt immer ein eigenes, auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezogenes Interesse des Antragstellers voraus; von dem festzustellenden Rechtsverhältnis müssen gerade seine Rechte betroffen werden. Dieser auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Grundsatz (vgl. die Nachweise bei Kopp, VwGO, 4. Aufl., § 43 Rz. 16 und 17) muß erst recht im Verfahren nach § 111 BNotO angesichts der nach dem Wortlaut dieser Bestimmung an sich nicht vorgesehenen Möglichkeit eines Feststellungsantrages beachtet werden. Ein zulässiges Feststellungsbegehren liegt indessen keinem der beiden Beschwerdeanträge zugrunde.
a)
Soweit der Antragsteller die Feststellung verlangt, daß eine (hier wegen Verjährung) nicht disziplinarrechtlich geahndete Vorstrafe eines Notars bei der Entscheidung seines Gesuches um Amtssitzverlegung nicht berücksichtigt werden dürfe, stützt sich sein Rechtsschutzinteresse auf nur denkbare, nicht ihm schon konkret drohende Nachteile im Falle einer etwa erneut beabsichtigten Bewerbung.
Seine Bewerbung um die Notarstelle in Garmisch-Partenkirchen ist abgelehnt worden, weil der Mitbewerber Dr. Beckhoff eine erheblich bessere dienstliche Beurteilung hatte als der Antragsteller. Der Hinweis des Antragsgegners in dem Bescheid vom 13. März 1979 auf die "erst wenige Jahre zurückliegende" Vorstrafe des Antragstellers war nur ein zusätzlicher, für sich allein nicht ausschlaggebender Ablehnungsgrund. Bei einer künftigen Bewerbung des Antragstellers könnte deshalb dieser Gesichtspunkt allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn auch im übrigen wieder die gleiche Ausgangslage bestehen sollte. Das aber ist ungewiß, weil sich nicht absehen läßt, ob erneut ein wesentlich besser beurteilter Mitbewerber auftreten und ob auch dann noch nicht die Zeitdauer verstrichen sein wird, die bisher nach Meinung des Antragsgegners eine Berücksichtigung der Strafe nötig machte.
b)
Mit seinem weiteren Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß es unzulässig sei, "bei der Entscheidung von Anträgen auf Amtssitzverlegung von Notaren" die freie Stelle zu besetzen, wenn der abgelehnte Mitbewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um den Erlaß einer noch nicht beschiedenen einstweiligen Anordnung nachgesucht hat.
Auch dieser Antrag erstreckt sich nach seiner eindeutigen Fassung nur auf eine generelle Feststellung im Hinblick auf "ähnlich gelagerte" künftige Fälle. So generell läßt sich jedoch die verlangte Feststellung nicht treffen, da nicht voraussehbar ist, ob eine etwaige spätere Bewerbung des Antragstellers wiederum abgelehnt oder ein entsprechendes gerichtliches Verfahren, sowohl was die Entscheidung in der Hauptsache als auch was die Frage einer Aussetzung der Vollziehung anbelangt, denselben Verlauf wie in der vorliegenden Sache nehmen würde. Damit fehlt es an der für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderlichen Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers.
Der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die in der Senatsentscheidung BGHZ 67, 343, 347 angesprochen worden ist, hat das Oberlandesgericht Genüge getan. Es hat durch einstweilige Anordnung vom 28. März 1979 den Vollzug der vom Antragsgegner angekündigen Besetzung der freien Notarstelle bis zum 5. April 1979 ausgesetzt und erst nach der in diesem Termin zur Hauptsache erlassenen Entscheidung die beantragte weitere Aussetzung abgelehnt. Es war nunmehr Sache des Antragstellers, gegebenenfalls mit Einlegung der Beschwerde den Aussetzungsantrag neu zu stellen. Eine entsprechende einstweilige Anordnung hat er dann zwar mit der an den Bundesgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift vom 5. April 1979 - eingegangen am 6. April 1979 - beantragt; zu einer Entscheidung darüber war der Senat jedoch zunächst nicht befugt, weil das Rechtsmittel noch nicht in zulässiger Weise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden war (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO). Wenn deshalb über den Aussetzungsantrag bis zu der Besetzung der Notarstelle am 18. April 1979 nicht entschieden worden ist, so beruhte dies auf dem eigenen Verhalten des Antragstellers, der die Beschwerde erst am 11. April 1979 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt hat. Bei einem verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Vorgehen hätte er rechtzeitig eine Entscheidung des Senats darüber herbeiführen können, ob mit Rücksicht auf die Beschwerde eine einstweilige Einstellung geboten war.
3.
Da hiernach die Anträge der sofortigen Beschwerde nicht statthaft sind, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG als unzulässig zu verwerfen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Girisch
Räfle
Dittmar
Lamers