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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1965, Az.: III ZR 229/64

Vermutung der Geschäftsunfähigkeit bei bestehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit ; Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit des Kunden bei Auszahlung von Geldbeträgen durch die Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1965
Aktenzeichen
III ZR 229/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 14.01.1964

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 6. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die minderjährigen Kläger sind die Kinder und je zur Hälfte auch die Erben des am 30. März 1962 verstorbenen Erich B.. Dieser (im folgenden Erblasser genannt) eröffnete am 29. Dezember 1959 bei der beklagten Bank in deren Zweigstelle W. das Sparkonto Nr. 6-4634. In dem von dem Erblasser gestellten Kontoeröffnungsantrag hieß es u.a.:

"Für den Geschäftsverkehr mit der Bank gelten die in ihren Schalterräumen aushängenden Geschäftsbedingungen für Sparkonten."

2

Unter Nr. 23 dieser Geschäftsbedingungen ist folgende Freizeichnungsklausel enthalten:

"Der Kunde trägt den Schaden, der etwa daraus entstehen sollte, daß die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Kunden oder seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt."

3

Am 31. Dezember 1959 wurden aus einer dem Erblasser angefallenen Erbschaft auf das Sparkonto des Erblassers 60.510,52 DM überwiesen. Der Erblasser hob in der Zeit vom 30. Dezember 1959 bis zum 1. Juni 1960 von dem Sparkonto laufend Beträge in Höhe von insgesamt 41.400 DM ab und verbrauchte sie.

4

Der Erblasser hatte sich bereits vom 6. November 1957 bis zum 15. Januar 1958 wegen Alkoholismus zu einer Entziehungskur in einer Heilstätte befunden. Am 20. Juni 1960 wurde er wegen chronischen Alkoholismus erneut in eine Heilstätte eingewiesen. Am 19. Oktober 1960 wurde dem Erblasser ein Gebrechlichkeitspfleger mit den Wirkungskreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellt. Der Pfleger forderte unter dem 16. Juni 1961 die Beklagte auf, dem Konto des Erblassers die an ihn ausgezahlten Beträge wieder gutzubringen, weil der Erblasser geisteskrank gewesen sei. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die oben angeführte Freizeichnungsklausel ihrer Geschäftsbedingungen ab.

5

Mit der zunächst von dem Erblasser, vertreten durch seinen Pfleger, erhobenen Klage wurde ein Teilbetrag von 6.100 DM der an den Erblasser ausgezahlten Gelder gefordert. Die Kläger, vertreten durch den ihnen bestellten Pfleger, führten nach dem Tode des Erblassers den Rechtsstreit fort. Zur Klagebegründung haben sie vorgetragen:

6

Der Erblasser sei infolge lang andauernden übermäßigen Alkoholgenusses schon im Dezember 1959 geisteskrank und geschäftsunfähig gewesen. Die Beklagte habe daher mit ihm nicht rechtswirksam die Geltung ihrer Geschäftsbedingungen vereinbaren können, von denen der Erblasser auch keine Kenntnis genommen habe. Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers seien seine Verfügungen über die 41.400 DM unwirksam. Die Beklagte sei auch nicht unverschuldet in Unkenntnis über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers geblieben. Sie sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.

7

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.100 DM auf ein bei einer West-Berliner Bank einzurichtendes Sperrkonto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:

9

Der Erblasser sei weder bei Eröffnung des Kontos noch bei seinen späteren Abhebungen geschäftsunfähig gewesen. Auf keinen Fall sei eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu erkennen gewesen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben.

11

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

1)

Dar, Berufungsgericht kommt unter entsprechender Auswertung der erfolgten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, die Kläger seien für ihre Behauptung, daß der Erblasser schon bei Eröffnung des Sparkontos am 29. Dezember 1959, in jedem Falle aber bei Vornahme seiner Geldabhebungen vom Konto geschäftsunfähig gewesen sei, beweisfällig geblieben.

13

Die Sach- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als solche wird von der Revision nicht angegriffen. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe die Frage der Beweislast verkannt. Denn, so führt die Revision aus, mit den Sachverständigen sei auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich eine wesentliche Einschränkung der freien Willensbestimmung des Erblassers nicht habe ausschließen lassen, wobei sich der Zustand des Erblassers als kontinuierlicher Dauerzustand dargestellt habe. Daher träfe hier die Beklagte die Ecweislast dafür, daß sich der Erblasser in "lichten Augenblicken" befunden habe. Da dieser Gegenbeweis von der Beklagten nicht erbracht sei, hätte das Berufungsgericht eine Geschäftsunfähigkeit annehmen müssen.

14

Der Revision ist insoweit beizupflichten, als der in § 104 Ziff. 2 BGB vorausgesetzte Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit weiter ist als der der Geisteskrankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BGB; denn er umfaßt auch die Fälle der Geistesschwäche. Zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche besteht nur ein Unterschied dem Grade nach, und die krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 Ziff. 2 BGB kann in der einen wie in der anderen ihren Grund haben. Entscheidend bleibt allein, ob sowohl für den Geistesschwachen als auch für den Geisteskranken infolge seines krankhaften Zustandes die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war (RGZ 130, 69, 71; 162, 223, 228).

15

Diese Rechtslage hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar könnte die von ihm gebrauchte Formulierung: "Ob der jeweilige Zustand (des Alkoholikers) noch als leichte Geistesgestörtheit oder schon als Geisteskrankheit einzuordnen ist, hängt von dem Grad der Ausprägung des Symthomkomplexes ab", die Vermutung nahelegen, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich für eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB das Vorliegen einer Geisteskrankheit vorausgesetzt. Seine weiteren im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten erfolgten Erwägungen zeigen jedoch eindeutig, daß dies nicht der Fall ist. Vielmehr hält das Berufungsgericht den Beweis einer Geschäftsunfähigkeit deshalb nicht für erbracht, weil nach den es überzeugenden Sachverständigengutachten kein Beweis dafür vorliege, daß der Erblasser schon in einer Weise erkrankt gewesen sei, die seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe, Danach stellt das Berufungsgericht nicht auf den Nachweis einer Geisteskrankheit ab, sondern hält ganz allgemein nicht den Beweis einer solchen Erkrankung - sei es nun Geistesschwäche oder Geisteskrankheit - für erbracht, die die freie Willensbestimmung des Erblassers ausgeschlossen hätte.

16

Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 18, 184, 189 f) [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54] hat aber derjenige, der die Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB behauptet, auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift in vollem Umfange zu beweisen. Dabei laßt es sich auch nicht etwa, wie die Revision es offensichtlich meint, sagen, bei bestehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit spreche der Anschein bereits für eine Geschäftsunfähigkeit, so daß hier die Regeln des Beweises des ersten Anscheins-Anwendung zu finden hätten. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, Geisteskrankheit oder Geistesschwäche begründeten eine so hohe Wahrscheinlichkeit für eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB, daß sich hieraus eine geschaffene (tatsächliche) Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit entnehmen ließe. Selbst der Geisteskranke ist, wenn er sich nicht in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande von gewisser Dauer befindet, nach der gesetzlichen Bestimmung des § 104 Ziff. 3 BGB erst dann geschäftsunfähig, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist. Ohne Rechtsfehler ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch das Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit des Erblassers noch nicht den Nachweis seiner Geschäftsunfähigkeit erbringen konnte, sondern daß es hierfür noch des weiteren, von den Klägern zu erbringenden, jedoch nicht erbrachten Beweises des Ausschlusses seiner freien Willensbestimmung bedurfte. Hält sonach das Berufungsgericht einen allgemeinen Zustand nach § 104 Ziff. 2 BGB nicht für erwiesen, dann kommt der Frage einer Geschäftsfähigkeit in "lichten Augenblicken", auf die die Revision hinsichtlich der Beweislast auch abstellen will, überhaupt keine Bedeutung zu.

17

2)

Wie schon gesagt, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht nur bei der Eröffnung des Sparkontos am 29. Dezember 1959, sondern auch bis zur letzten Abhebung vom Sparkonto ab 1. Juni 1960 nicht nachgewiesen sei. Ausdrücklich führt es hierzu auf Seite 13 seiner Urteilsgründe aus, nach den Ausführungen der Sachverständigen lasse sich die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers während dieser Zeit bis zum 1. Juni 1960 ebenfalls nicht zweifelsfrei feststellen.

18

Lediglich in der Form einer Hilfserwägung glaubt das Berufungsgericht dann jedoch, die Frage der Geschäftsunfähigkeit für die Zeit nach der Eröffnung des Kontos dahingestellt sein lassen zu können mit der Begründung: Selbst wenn der Erblasser bei einer Abhebung von dem Sparkonto geschäftsunfähig gewesen sein sollte, so ginge ein hieraus sich ergebender Schaden zu Lasten des Erblassers und damit der Kläger. Denn infolge der nichterwiesenen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluß den Vertrages, bei dem es sich im Hinblick auf die Eröffnung eines Sparkontos um einen Darlehensvertrag gehandelt habe, sei dieser Vertrag rechtswirksam zustande gekommen. Der vom Erblasser unterzeichnete Kontoeröffnungsantrag enthalte die ausdrückliche Erklärung, daß für den Geschäftsverkehr des Erblassers mit der Beklagten deren Geschäftsbedingungen zu gelten hätten. Bei diesen Geschäftsbedingungen handele es sich um typische Geschäftsbedingungen, mit denen jeder im Leben Stehende rechne. Mit dem Kontoeröffnungsantrag habe sich der Erblasser diesen typischen Geschäftsbedingungen unterworfen, die einer "fertig bereitliegenden Rechtsordnung" gleichkämen und daher auch zu gelten hätten, wenn sie dem Vertragspartner nicht im einzelnen bekannt seien. Damit sei die unter Nr. 23 der Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel Vertragsbestandteil geworden, wobei auch nicht ersichtlich sei, daß diese Klausel etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als nichtig anzusehen wäre. Die Angestellten der Beklagten aber hätten unverschuldet keine Kenntnis von einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei den Abhebungen gehabt, so daß die in den Geschäftsbedingungen genannten Voraussetzungen für die Preisteilung ders Beklagten gegeben seien. Sollte der Erblasser bei einzelnen Abhebungen nicht mehr geschäftsfähig gewesen sein, so wäre die Beklagte durch diese Auszahlungen insoweit zwar nicht wirksam von ihrer Rückzahlungsverpflichtung befreit worden. Auf einen sich dann aus dem Vertrage ergebenden Anspruch hätte der Erblasser jedoch wirksam verzichtet.

19

Es bedarf indes keiner Erörterung, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts, gegen die sich ausschließlich die weiterhin erhobenen Rügen der Revision richten, der rechtlichen Nachprüfung standhalten. Denn auf die Frage, ob die Freizeichnungsklausel der Beklagten mit ihren Folgen Bestandteil des zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages werden konnte, kommt es überhaupt nicht an, wenn - wovon das Revisionsgericht auszugehen hat - eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auch bei Vornahme seiner Abhebungen nicht bestand oder zumindest nicht nachgewiesen ist. In diesem Falle hatte der Erblasser auch bei der Vornahme seiner Abhebungen als geschäftsfähig zu gelten, so daß die Freizeichnungsklausel gar nicht zum Tragen kommt und es ohne jede rechtliche Bedeutung bleibt, ob sie wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist oder nicht.

20

3)

Da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu Ungunsten der Kläger nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt