Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: III ZR 37/83
Zahlung von Anwaltsgebühren; Anwaltswechsel aufgrund eines Vertrauensverlustes; Kündigung eines Dienstvertrages oder Arbeitsvertrages aufgrund ernstlicher Erschütterung oder Fortfall der Vertrauensgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 37/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.02.1983
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1984, 2508
- MDR 1985, 299 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1984, 985
- WM 1984, 1426
Amtlicher Leitsatz
Willigt der Auftraggeber eines Rechtsanwalts darin ein, daß der Rechtsanwalt in einer anderen Sache gleichzeitig die Interessen eines Dritten gegen ihn wahrnimmt, so ist diese Zustimmung nur wirksam, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber über ihre Tragweite ausreichend unterrichtet hat. Ist dies unterblieben, so können Angriffe des Rechtsanwalts gegen die berufliche Qualifikation seines Mandanten in der anderen Sache einen - die Kündigung des Anwaltsvertrages rechtfertigenden - Verstoß gegen seine Pflicht enthalten, alles zu unterlassen, was das Vertrauensverhältnis zum Mandanten beeinträchtigen kann.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten, einen Bauunternehmer, auf Zahlung von Anwaltsgebühren in Anspruch.
Bei einer vom Beklagten übernommenen Renovierung der Fensterfront eines Hauses beschädigte der von ihm herangezogene Malermeister H. im Februar 1981 einen Personenkraftwagen durch Zementspritzer. Dessen Eigentümer Schönen beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber den Grundeigentümern, dem Beklagten und H.
Anfang Mai 1981 beauftragte der Beklagte den Kläger, ihn in zwei gegen ihn gerichteten Zivilprozessen zu vertreten. Der eine Rechtsstreit betraf eine Zahlungsklage über einen Betrag von 6.000 DM. In dem anderen Prozeß machten die dortigen Kläger Gewährleistungsansprüche in erheblichem Umfang geltend.
Da keiner der wegen des Fahrzeugschadens in Anspruch Genommenen zahlte, erhob der Kläger durch Schriftsatz vom 6. August 1981 gegen sie Klage. In bezug auf den Beklagten, den Beklagten zu 3 jenes Verfahrenstrug der Kläger vor:
"Bei dem Beklagten zu 3 handelt es sich um die Person, die von den Beklagten zu 1 und 2 (den Grundeigentümern) mit der Renovierung der Fensterfront beauftragt worden war. Die Beklagten zu 1 und 2 haben diese Person überhaupt nicht sorgfältig ausgewählt ... Dabei hat es sich nun herausgestellt, daß es sich bei dem Beklagten zu 4 (H.) nicht, wie man annehmen sollte, um einen Alleskönner handelte, sondern um einen Nichtskönner. Er ist nämlich vielmehr lediglich Malermeister und darüber hinaus Bankrotteur. Ob eine solche ausgewählte handwerkliche Persönlichkeit den Kriterien des § 831 BGB standhält, wird von hieraus füglich bezweifelt ... Der Beklagte zu 3 hat keinerlei Sachkunde. Von daher ist er von den Beklagten zu 1 und 2 nicht richtig ausgesucht worden. Dieses begründet weiterhin die Haftung der Beklagten zu 1 und 2..."
Durch Schreiben seines Rechtsanwalts vom 9. September 1981 ließ der Beklagte dem Kläger die erteilten Mandate mit der Begründung entziehen:
"... Mein Mandant ist nicht nur, was den ihn betreffenden Inhalt der Klagschrift angeht, empört, sondern insbesondere über die Tatsache der Klage überhaupt. Immerhin vertreten Sie seine Interessen in anderen Rechtsstreitigkeiten. ..."
Der Kläger hat vorgetragen, vor Übernahme der Aufträge habe er den Mitarbeiter des Beklagten N. darauf hingewiesen, daß eine Klage wegen des Fahrzeugschadens unausweichlich sei, wenn der Schaden nicht vorher ausgeglichen werde. Nieland habe darauf erklärt, eine solche Entwicklung der Dinge werde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nicht berühren; möglicherweise werde eine Haftpflichtversicherung für den Schaden eintreten. Der Beklagte sei für die zum Schaden führenden Arbeiten tatsächlich nicht sachkundig. Die Ausführungen in der Klagschrift des Haftpflichtprozesses seien daher sachlich und rechtlich geboten gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.352,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, er habe einer Klagerhebung gegen sich nicht zugestimmt. Die unsachlichen Angriffe des Klägers gegen seine Person hätten sein Vertrauen zum Kläger beseitigt. Infolge des dadurch erforderlich gewordenen Anwaltswechsels seien ihm die durch die Beauftragung des Klägers entstandenen Kosten nochmals erwachsen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß ihre Zulassung wegen der Frage, ob sich ein Mandant gegenüber dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann, wenn dieser in einer im Interesse eines Dritten gegen den Mandanten erhobenen Klage Ausführungen macht, die der Mandant trotz seines Einverständnisses mit der Prozeßführung gegen sich als ehrverletzend empfindet, den Umfang der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils im Revisionsrechtszug nicht beschränkt. Diese Rechtsfrage betrifft keinen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (BGH Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81 = NJW 1982, 1535 undUrteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 = NJW 1982, 1873 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80] jew. m.w.Nachw.).
II.
1.
Der Kläger hat die Kündigung des Beklagten durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger nach der Kündigung des Anwaltsvertrages aufgrund des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Honorar beanspruchen. Dieser Ausgangspunkt läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere schließt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung die Anwendung der Vorschrift nicht aus (Senatsurteil vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79 = NJW 1982, 437, 438 [BGH 08.10.1981 - III ZR 190/79] m.w.Nachw.).
Nach dieser Bestimmung steht einem Rechtsanwalt, der durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandatsverhältnisses veranlaßt hat, ein Anspruch auf Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber "kein Interesse haben".
Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist (Erman/Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 628 Rn. 10). In dieser Lage befindet sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts, wenn er wegen der von dem Rechtsanwalt veranlaßten Kündigung für einen noch andauernden Rechtsstreit einen Prozeßbevollmächtigten neu bestellen muß, für den die gleichen Gebühren entstehen wie für den bisherigen Prozeßbevollmächtigten. Das führt wegen Interessewegfalls zum Untergang der Gebührenforderung, ohne daß es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74 = WM 1977, 369, 371 = LM BGB § 665 Nr. 11 und Senatsurteil vom 8. Oktober 1981 aaO, jew. m.w.Nachw.).
2.
Das Berufungsgericht hat nach seinen Feststellungen rechtsbedenkenfrei die Vorschrift des § 627 Satz 1 BGB als Grundlage der Kündigung des Beklagten angesehen.
a)
Diese Vorschrift gilt für Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, es sei denn - was bei einem Rechtsanwalt regelmäßig, so auch hier, nicht zutrifft - der Dienstverpflichtete stehe in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
Beruht ein Vertrag auf besonderem Vertrauen, so können beide Vertragspartner bei ernstlicher Erschütterung oder gar einem Fortfall der Vertrauensgrundlage auch dann kündigen, wenn die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach der für alle Arbeits- und Dienstverhältnisse geltenden Vorschrift des § 626 BGB nicht gegeben sind (Erman/Küchenhoff a.a.O. § 627 Rn. 2; Palandt/Putzo 43. Aufl. § 627 Anm. 2 a.E.).
b)
Auch das anwaltliche Standesrecht betont die Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Nach § 43 BRAO hat sich der Rechtsanwalt des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Auch die aufgrund des § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassenen Richtlinien gehen in§§ 1, 43 (nach dem Stand der vom 1. März 1982) davon aus, daß die Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber auf einem Vertrauensverhältnis beruhen. Sie sehen deshalb die Annahme von Aufträgen in allen Fällen als ausgeschlossen an, in denen dieses Vertrauensverhältnis nicht bestehen kann; entsprechendes gilt für die Durchführung eines Auftrags.
c)
Die personelle Verbindung zwischen den verschiedenen Streitsachen ist für das Kündigungsrecht des Beklagten aus § 627 BGB ohne Bedeutung. Da der Kläger für S. und den Beklagten nicht in derselben Rechtssache tätig geworden ist, war die Annahme der Aufträge des Beklagten weder nach § 356 StGB strafbar noch widersprach sie dem anwaltlichen Standesrecht, vgl. § 45 Nr. 2 BRAO und § 46 Abs. 1 der Standesrichtlinien.
3.
a)
Ein Rechtsanwalt kann zwar in verschiedenen Sachen gleichzeitig für und gegen den Mandanten tätig sein (EGH 17, 42; Isele BRAO S. 567). Der Mandant vertraut in der Regel aber darauf, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt nur seine Interessen und nicht auch gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn wahrnimmt. Der Mandant muß deshalb von der gleichzeitigen Tätigkeit im Interesse Dritter unterrichtet werden. Das hat der Kläger nach der Unterstellung des Berufungsgerichts getan; er hat dem Angestellten N. des Beklagten mitgeteilt, daß er in einer Haftpflichtsache die Interessen des Autoeigentümers S. gegen ihn vertrete. Der Beklagte konnte dem wirksam zustimmen. Davon ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrturn ausgegangen.
Bei dem Prozeß wegen des Fahrzeugschadens handelte es sich um eine Haftpflichtsache. Gerade in solchen Verfahren kann der Mandant wegen des Eintretens seiner Haftpflichtversicherung regelmäßig damit rechnen, daß seine persönlichen Belange nicht wesentlich berührt werden, und darum mit einer Vertretung des Gegners durch seinen Anwalt einverstanden sein.
b)
Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß der Beklagte der Wahrnehmung der Interessen des Herrn S. durch den Kläger zugestimmt hat. Rechtlich beachtlich ist aber nur eine Einwilligung, die der Auftraggeber in voller Kenntnis der dafür wesentlichen Umstände erteilt hat. Der Mandant kann regelmäßig nicht übersehen, in welcher Weise der Rechtsanwalt in der anderen Sache gegen ihn vorgehen wird. Zur angemessenen Wahrung der Interessen des anderen Mandanten kann es angezeigt sein, im Zivilprozeß das Vorzubringende auch "in starken, eindringlichen Ausdrücken und sinngefälligen Schlagworten zu sagen, selbst wenn dies dem Gegner unangenehm ins Ohr klingen muß" (RGZ 140, 392, 398; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = LM § 1004 BGB Nr. 58). Auf diese Möglichkeit muß indes der Rechtsanwalt seinen (neuen) Mandanten hinweisen, wenn er dessen wirksame Einwilligung erhalten will. Dabei braucht er nicht auf Einzelheiten einzugehen, wohl aber muß dem Mandanten deutlich werden, mit welchen Angriffen gegen seine berufliche Tätigkeit oder seine Person er etwa rechnen muß. Nur wenn der Auftraggeber dieses Risiko und damit die Tragweite seiner Einwilligung kennt, muß er sich an ihr festhalten lassen und kann später nicht in der Prozeßführung für den Gegner einen Vertragsverstoß erblicken und daraus einen Anlaß zur Kündigung nach § 627 BGB herleiten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen seine Pflicht verstoßen, den Beklagten ausreichend darüber zu unterrichten, welche Folgen seine Einwilligung in die Vertretung des Herrn S. für ihn, insbesondere für seine beruflichen Belange haben konnte. Dabei wird zugunsten des Klägers unterstellt, daß eine ausreichende Unterrichtung des Angestellten N. als Vertreter des Beklagten genügt hätte. In der Angelegenheit Schönen ging es um die richtige Auswahl des Malermeisters H. und dessen Überwachung. Beides setzte eine ausreichende Sachkunde für die in Betracht kommenden Renovierungsarbeiten voraus. Die damit angesprochene berufliche Qualifikation des Beklagten konnte auch für den anderen Rechtsstreit, in dem es um gegen den Beklagten erhobene Gewährleistungsansprüche ging, von Bedeutung sein. Insoweit mußte der Kläger in Rechnung stellen, daß ein Leugnen jeglicher Sachkunde des Beklagten in der Sache S. Rückwirkungen auch auf den Rechtsstreit haben konnte, in dem er die Interessen des Beklagten vertrat. Daraus ergab sich die Verpflichtung des Klägers, den Beklagten vor Annahme des Mandats über diesen möglichen Interessenkonflikt aufzuklären.
Dieser Verpflichtung ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht ausreichend nachgekommen. Seine Behauptung, er habe N. mitgeteilt, er werde gegen den Beklagten ebenso "deutlich" vorgehen, wie dieser es von ihm in seinen Sachen erwarte, konnte die erforderliche Aufklärungüber etwa beabsichtigte Angriffe gegen seine berufliche Qualifikation nicht ersetzen. Aufgrund dieser mangelhaften Unterrichtung brauchte der Beklagte nicht davon auszugehen, der Kläger werde solche scharfen Angriffe auch gegen seine Berufsehre vorbringen. Die Behauptung der Revision, der Kläger habe weiter darauf hingewiesen, er werde die Interessen S. in dem Haftpflichtprozeß "uneingeschränkt" wahrnehmen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Im übrigen wäre eine solche Äußerung auch zu ungenau, um dem Beklagten hinreichend deutlich vor Augen zu führen, mit welcher Art von Angriffen gegen seine Person er rechnen mußte.
c)
Hiernach brauchte der Beklagte auch nach der - unterstellten - Aufklärung durch den Kläger jedenfalls nicht mit dem vom Kläger in der Klagschrift des Haftpflichtprozesses enthaltenen Vorwurf zu rechnen, er besitze keinerlei Sachkunde für die von ihm übernommenen Renovierungsarbeiten. Dieser Vorwurf war so gewichtig, daß dem Beklagten nicht angesonnen werden kann, ihn als geringfügig hinzunehmen. Dem Beklagten konnte es nicht gleichgültig sein, von ebendem Rechtsanwalt, der seine berufliche Sachkunde in krasser Form verneinte, weiter in einem Rechtsstreit vertreten zu werden, in dem es auf die Bestätigung dieser Sachkunde ankam. Die Verneinung seiner Sachkunde war deshalb geeignet, das Vertrauen des Beklagten in den Kläger so erheblich zu erschüttern, daß eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr in Betracht kam. Das hat den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts veranlaßt, den Anwaltsvertrag zu kündigen.
4.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch der weitere Vortrag des Klägers in der Klagschrift wegen des Fahrzeugschadens geeignet war, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu stören und ob er sich in dieser Weise ausgewirkt hat.
5.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Tidow
Boujong
Engelhardt
RiBGH Dr. Werp hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben; Krohn