Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1981, Az.: III ZR 190/79
Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag; Kündigung des Anwaltsvertrages durch vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts; Hinweis des Rechtsanwalts auf die bei einem ungenügenden Vortrag drohenden prozessrechtlichen Nachteile; Pflicht einander so weit zu informieren, daß gerichtliche Auflagen sachgemäß und ausreichend beantwortet werden können; Unzureichende Information eines Mandanten ; Gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers; Mitteilung von Informationen und der zur Beantwortung gerichtlicher Anfragen erforderlichen Einzelheiten des Sachverhalts durch den Mandanten; Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung eines Rechtsanwalts nach Kündigung des Anwaltsvertrags ; Richtige Erfüllung einer Nebenpflicht des Anwaltsvertrages; Unrichtige Behauptungen des Mandanten über die Erteilung von Informationen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 190/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 31.10.1979
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Rechtsanwalt Dr. Dr. Adolf H.
2. Rechtsanwalt Volker H., G. straße ..., D.
Prozessgegner
Architekt Hans Werner N., Ho. weg ..., M. ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Nebenpflicht, einander so weit zu informieren, daß gerichtliche Auflagen sachgemäß und ausreichend beantwortet werden können. Erforderlichenfalls muß der Rechtsanwalt den Auftraggeber auf die bei einem ungenügenden Vortrag drohenden prozeßrechtlichen Nachteile hinweisen.
- b)
Ist streitig, ob der Rechtsanwalt die Kündigung des Anwaltsvertrages seitens des Auftraggebers durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt hat, so hat der Auftraggeber zu beweisen, daß vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts zur Kündigung geführt hat und daß das Interesse an den bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts infolgedessen entfallen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger, zwei Rechtsanwälte, verlangen von dem Beklagten, einem Architekten, eine Vergütung für seine Vertretung in einem Vorprozeß (6 O 107/74 LG Düsseldorf), in dem es um angebliche Mängel - mehr als 290 Einzelbeanstandungen - an drei Wohnhäusern ging, die der Beklagte nach eigenen Plänen und unter eigener Bauleitung und -führung hatte errichten lassen. Mindestens sechs Wohnungen hatte der Beklagte bis September 1972 als Wohnungseigentum an verschiedene Erwerber veräußert.
Die Kläger hatten den Beklagten zunächst in einem wegen dieser Mängel eingeleiteten Beweissicherungsverfahren vertreten. Am 26. März 1974 meldeten sie sich in dem von den Erwerbern angestrengten Rechtsstreit für den Beklagten. Die bis zum 30. April 1974 gesetzte Frist zur Klagerwiderung wahrten sie nicht. Das Landgericht verfügte eine Ausschlußfrist bis zum 12. Juni 1974. Am 31. Mai 1974 ging die Klagebeantwortung ein, die fünf Komplexe von Mängeln behandelte. Ohne im einzelnen auf die Beanstandungen einzugehen, wiesen die Kläger die Behauptungen der Erwerber als unzutreffend oder unbegründet zurück.
Nach der Erhebung von Beweisen gab das Landgericht dem Beklagten im Zuge weiterer Beweiserhebungen unter dem 4. Februar 1975 auf, bis zum 30. März 1975 mitzuteilen, welche von den Erwerbern geltend gemachten Mängel im einzelnen bestritten würden, und erforderlichenfalls Beweis anzutreten. Ferner fragte das Landgericht an, ob der von den Erwerbern geltend gemachte Aufwand für Nachbesserungen bestritten werde und fügte hinzu, in diesem Falle müsse ein neues Gesamtgutachten eingeholt werden. Die Jetzigen Kläger äußerten sich zu diesen Auflagen nicht. Nachdem der Beklagte das Mandat gekündigt und einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte, legten die Kläger die Vertretung des Beklagten am 13. Februar 1976 nieder.
Am 16. November 1976 verurteilte das Landgericht den Beklagten weitgehend nach den Klaganträgen. Die Berufung des Beklagten führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Prozeß endete im Dezember 1980 mit einem Vergleich.
Die Kläger haben zunächst mit dem - später für erledigt erklärten - Antrag Klage erhoben, festzustellen, daß dem Beklagten Ersatzansprüche gegen sie nicht zustünden und zuletzt seine Verurteilung zur Zahlung einer Vergütung von insgesamt 7.161,34 DM nebst Zinsen beantragt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst vorgetragen, die Kläger hätten die Frist zur Klagebeantwortung wahren können, weil sie vor Klagerhebung schon im Besitz einer im Zuge des Beweissicherungsverfahrens gefertigten sechzehn Seiten umfassenden Informationsschrift gewesen seien. Deshalb sei ihnen auch anzulasten, daß sie die Auflagen im Beschluß vom 4. Februar 1975 nicht erfüllt hätten. Der Beklagte hat weiter vorgetragen: Die Kläger hätten ihn nicht vollständig über den Prozeßverlauf unterrichtet und auch nicht gezielt Informationen verlangt, vielmehr seien sie weitgehend untätig geblieben.
Die Kläger haben entgegnet, der Beklagte habe ihnen als Grundlage einer Klagerwiderung lediglich das zwei Seiten umfassende Schreiben vom 2. Mai 1974 überlassen. Nach dem 8. Juli 1974 habe er sich trotz entsprechender Aufforderungen und Mahnungen nicht weiter geäußert, obwohl er stets über den Verlauf des Rechtsstreits unterrichtet worden sei.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger zum Prozeßvortrag der Erwerber im Vorprozeß teils nicht ausreichend teils gar nicht Stellung genommen und insoweit objektiv die ihnen anvertraute Rechtssache anwaltlich nicht einwandfrei bearbeitet. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht damit jedoch noch nicht fest, daß sich die Kläger gegenüber dem Beklagten, worauf es hier allein ankommt, vertragswidrig verhalten und dadurch seine Kündigung des Anwaltsvertrages veranlaßt haben. Ein ungenügender Prozeßvortrag kann sowohl auf einem Pflichtverstoß des Rechtsanwalts als auch auf unzureichender Information des Mandanten beruhen.
2.
Der Anwaltsvertrag begründet für beide Vertragsteile die Nebenpflicht, den anderen Teil über alle für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Punkte durch Auskünfte und Stellungnahmen zu unterstützen.
2.1.
Das Berufungsgericht hat es zutreffend als Aufgabe des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts bezeichnet, sich die für das Prozeßziel - im Vorprozeß die Klagabweisung - notwendige Information vom Auftraggeber zu beschaffen. Ohne Kenntnis und Klärung des Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden tatsächlichen Einzelheiten ist eine den Anforderungen der Verfahrensvorschriften genügende Prozeßführung und damit auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht möglich. Bei lückenhaften oder oberflächlichen Informationen muß der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen und notfalls den Auftraggeber auch über prozeßrechtliche Nachteile unterrichten, die sich aus einer Verletzung der allgemeinen Prozeßförderungspflicht einer Partei erfahrungsgemäß ergeben können (vgl. dazu Pabst MDR 1978, 449, 450).
Der Umfang dieser Hinweis- und Belehrungspflichten bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Hat der Mandant schon andere Rechtsstreitigkeiten ähnlicher Art geführt und betrifft der Rechtsstreit, wie es hier der Fall ist, seine eigene berufliche Tätigkeit, so kann ein deutlicher Hinweis auf die Wichtigkeit der Beantwortung eines gegnerischen Schriftsatzes oder einer Stellungnahme zu gerichtlichen Auflagen schon genügen.
2.2.
Der Mandant muß aufgrund des Anwaltsvertrages seinerseits seinen Rechtsanwalt auf entsprechende Bitten um Information die zur Beantwortung gerichtlicher Antragen erforderlichen Einzelheiten des Sachverhalts mitteilen, da der Rechtsanwalt sie regelmäßig überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so gut wie der Auftraggeber kennt. Bei Rechtsstreitigkeiten, die die berufliche Tätigkeit des Mandanten betreffen, ist der Rechtsanwalt wegen der dazugehörenden Fragen ganz besonders auf eine sachkundige Information durch den Mandanten angewiesen, etwa wenn es wie hier um Mängel an Gebäuden geht, die vom Beklagten als Architekten entworfen und unter seiner Leitung errichtet worden sind.
2.3.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Kläger angesichts des Umfangs der gerügten Mängel und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung durch seine beiden Schreiben vom 2. Mai und 8. Juli 1974 unzureichend informiert. Das Berufungsgericht hat die Kläger unter diesen Umständen rechtsbedenkenfrei als verpflichtet angesehen, bei dem Beklagten auf die Erteilung weiterer Sachinformationen zu dringen.
Die Kläger hätten, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wären, ihre anwaltlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Das stellt das Berufungsgericht Jedoch nicht fest. Es geht vielmehr davon aus, daß die Kläger dieser Verpflichtung nach ihrem Vortrag nachgekommen sind, vermißt aber einen Beweisantritt und weist deshalb, weil es die Kläger insoweit als beweispflichtig ansieht, die Klage ab. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
3.
Infolge der Kündigung des Beklagten richteten sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den §§ 627, 628 BGB. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung schließt die Anwendung dieser Vorschriften nicht aus (Gerold/Schmidt BRAGO 7. Aufl. § 13 Rdn. 46; Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl.§ 13 Rdn. 41; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74 = LM BGB § 665 Nr. 11 = WM 1977, 369, 371). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
3.1.
Wird nach Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Dienstverpflichtete nach dem in § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Nach § 13 Abs. 4 BRAGO ist es, von hier nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen, auf bereits entstandene Gebührenforderungen ohne Einfluß, wenn der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Hiernach haben die Kläger Anspruch auf Zahlung der ganzen - der Höhe nach nicht bestrittenen - Vergütung.
3.2.
Hat der Rechtsanwalt aber, was das Berufungsgericht angenommen hat, durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlaßt, so steht ihm nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben.
Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlaßten Kündigung einen anderen Prozeßbevollmächtigten neu bestellen muß, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozeßbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs, ohne daß es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (Senatsurteil vom 7. Oktober 1976 aaO; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 13 Rdn. 46).
3.3.
§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet danach für den Dienstberechtigten - hier den Auftraggeber -, wenn er auf Zahlung der nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Vergütungen in Anspruch genommen wird, eine Einwendung, Ihre Voraussetzungen muß er darlegen und beweisen.
Nach der allgemeinen Regel muß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Normen darlegen und beweisen, die beklagte Partei also insbesondere diejenigen der rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtsausschließenden Vorschriften (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 98, 100). Hiervon ausgehend wird im Schrifttum sowohl zum Anwaltsgebührenrecht (Gerold/Schmidt a.a.O. § 13 Rdn. 52; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 13 Rdn. 42) als auch zum allgemeinen Dienstvertragsrecht dem Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, daß der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlaßt hat und daß das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist (Staudinger/Neumann BGB 12. Aufl. § 628 Rdn. 30; Erman/G. Küchenhoff BGB 7. Aufl. § 628 Rdn. 17; BGB RGRK 11. Aufl § 628 Anm. 3).
Zu derselben Beweislastverteilung führt der Gedanke, daß der Dienstberechtigte, wenn er behauptet, wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Dienstverpflichteten zur Kündigung nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt zu sein, ein solches Verhalten behaupten und erforderlichenfalls beweisen muß, wenn er daraus das Recht herleiten will, von einer Vergütung der bisherigen Leistungen abzusehen.
3.4.
Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Streit um eine ausreichende Unterrichtung des Mandanten über den Prozeßverlauf die richtige Erfüllung einer Nebenpflicht des Anwaltsvertrages betrifft.
Die Erfüllung dieser Nebenpflicht gehört allerdings zum Aufgabenbereich des Rechtsanwalts. Sie liegt in seiner "Sphäre". Der Rechtsgedanke der §§ 282, 285 BGB, wonach der Schuldner, wenn objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt, sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten muß, kann zwar auch auf dem Gebiet des Dienstvertrages angewendet werden (BGHZ 28, 251, 254; vgl. auch die Nachweise bei Erman/Battes a.a.O. § 628 Rdnoten 6, 7; Palandt/Heinrichs BGB 40. Aufl. § 282 Anm. 2). Der Dienstberechtigte, hier der Beklagte als Mandant, muß dann aber ausschließen, daß die Schadensursache in seinem Bereich liegt. Erst dann kann er von dem Dienstverpflichteten den Nachweis der Schuldlosigkeit fordern. Nur die Einengung auf den Bereich des Dienstverpflichteten rechtfertigt es, von ihm eine Entlastung zu fordern.
An dieser Voraussetzung fehlt es bislang. Nach dem widerstreitenden Parteivortrag ist es ebensogut möglich, daß der unzureichende Vortrag im Vorprozeß auf das Verhalten des Beklagten wie das der Kläger zurückzuführen ist.
3.5.
Der Auftraggeber des Rechtsanwalts wird keinen unzumutbaren Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, wenn er nachweisen muß, daß der Rechtsanwalt ihn nicht hinreichend zur Information aufgefordert hat. Die Vorlegung der Mitteilungen des Rechtsanwalts über den Prozeßverlauf und seine Bitten um Sachinformation werden regelmäßig helfen. Hat der Rechtsanwalt einer Partei Auflagenbeschlüsse des Gerichts lediglich mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme übersandt, so kann dies bei einer prozeßunerfahrenen Partei bereits eine ungenügende Unterrichtung des Mandanten darlegen. Hat der Rechtsanwalt es weitgehend oder gar ganz unterlassen, den Mandanten schriftlich zu unterrichten, so kann auch dieser Umstand auf ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts hinweisen.
Unrichtige Behauptungen des Mandanten über die Erteilung von Informationen, was hier wegen der 16 Seiten starken Informationsschrift in Betracht kommt, die, wie der Beklagte zunächst behauptet hat, bereits vor Klagerhebung im Besitz der Kläger gewesen sein soll, oder ein wahrheitswidriges Bestreiten jeder Unterrichtung durch den Rechtsanwalt können umgekehrt eine Parteivernehmung des Rechtsanwalts nach § 448 ZPOüber die Unterrichtung des Beklagten vom Prozeßverlauf rechtfertigen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.
4.
Da somit von einer anderen Beweislastverteilung auszugehen ist, als das Berufungsgericht sie - auch in der mündlichen Verhandlung - zugrunde gelegt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seinerseits entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte als Architekt in einem Bauprozeß nicht nur über den Prozeßverlauf, sondern auch darüber unterrichtet werden mußte, welche prozessualen Nachteile drohten, wenn gerichtliche Antragen oder Auflagen nicht oder nicht ausreichend beantwortet würden.
Ferner kann das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Verteilung der Kosten nachholen, die durch die von den Klägern zunächst erhobene und später für erledigt erklärte Feststellungsklage entstanden sind.
Krohn,
Tidow,
Kröner,
Scholz-Hoppe