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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2024, Az.: I ZB 29/23

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers für das Rechtsbeschwerdeverfahrenn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2024
Aktenzeichen
I ZB 29/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 12927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:040324BIZB29.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.02.2023 - AZ: 406 HKO 121/20
OLG Hamburg - 03.04.2023 - AZ: 15 W 5/23
BGH - 23.11.2023 - AZ: I ZB 29/23
BGH - 02.02.2024 - AZ: I ZB 29/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2024 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist bereits mit Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 auf 50.000 € festgesetzt worden.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz