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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2024, Az.: I ZB 29/23

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.2024
Aktenzeichen
I ZB 29/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:020224BIZB29.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.02.2023 - AZ: 406 HKO 121/20
OLG Hamburg - 03.04.2023 - AZ: 15 W 5/23
BGH - 23.11.2023 - AZ: I ZB 29/23
nachfolgend
BGH - 04.03.2024 - AZ: I ZB 29/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2024 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz