Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2024, Az.: I ZB 29/23
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.2024
- Aktenzeichen
- I ZB 29/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 10604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:020224BIZB29.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 15.02.2023 - AZ: 406 HKO 121/20
- OLG Hamburg - 03.04.2023 - AZ: 15 W 5/23
- BGH - 23.11.2023 - AZ: I ZB 29/23
- nachfolgend
- BGH - 04.03.2024 - AZ: I ZB 29/23
Rechtsgrundlage
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2024 durch die Richterin
Dr. Schmaltz als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).