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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.2003, Az.: I ZR 176/01

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ; Erfordernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt; Urkundliche Beweiskraft ; Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.2003
Aktenzeichen
I ZR 176/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 30. Oktober 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:

Tenor:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von der Klägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 320 Rdn. 4).

2

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

3

Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies gilt insbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht, dass die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt werden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuer Tatsachen im Revisionsverfahren im Allgemeinen unzulässig; für den Vortrag in der mündlichen Revisionsverhandlung gilt im Übrigen nichts anderes.

4

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796; vgl. Thomas/Putzo a.a.O. § 320 Rdn. 4).