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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1994, Az.: 1 StR 1/94

Strafmilderungsgrund; Lockspitzel; Einsatz; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
1 StR 1/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 335 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 368-369

Redaktioneller Leitsatz

Wird ein Lockspitzel eingesetzt, so liegt hierin in der Regel ein Strafmilderungsgrund von erheblichem Gewicht.

Gründe

1

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht die Angeklagten C. und E. je zur einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten.

2

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts besorgen lassen, es habe dem festgestellten Einsatz von Lockspitzeln und verdeckt arbeitenden Polizeibeamten nicht das gebührende Gewicht beigemessen.

4

a) Der Einsatz von Lockspitzeln und verdeckt arbeitenden Polizeibeamten ist, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der insbesondere auch der Rauschgifthandel gehört, notwendig und zulässig. Doch kann tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel nur innerhalb der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen hingenommen werden (BGHSt 32, 345, 346 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang bildet nicht nur, mit welcher Frage sich der Senat in BGHSt 32, 345, 355 befaßt hat, eine intensive Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter einen wesentlichen Strafmilderungsgrund. Wie der Senat in BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 6 ausgeführt hat, liegt regelmäßig ein gewichtiger Strafmilderungsgrund aber auch darin, daß ein polizeilicher Lockspitzel gegen Personen eingesetzt wurde, gegen die ein Verdacht im Sinne des § 160 Abs. 1 StPO, in den Rauschgifthandel verwickelt zu sein oder entsprechende Straftaten zu planen, nicht bestand (ebenso BGH StV 1993, 127 f. unter Hinweis auf den durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität eingefügten § 110 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein polizeilicher Lockspitzel darf zwar auch eingesetzt werden, wenn es darum geht, Mittäter oder Hintermänner von Rauschgiftgeschäften - etwa die Lieferanten - ausfindig zu machen oder größere Mengen von Betäubungsmitteln aus dem Verkehr zu ziehen (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1 = StV 1987, 435 = NStZ 1988, 550 f.). In einem solchen Fall liegt indes ein schuldunabhängiger Strafzumessungsgrund vor, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (BGH StV 1986, 100 f. = NStZ 1986, 162 = MDR 1986, 331).

5

b) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht.

6

Das Landgericht - das weder die Vertrauenspersonen "N." und "S." noch die verdeckten Ermittler "P." und "Ch." zu vernehmen vermochte und ihre durch Vernehmung der Führungsbeamten eingeführten Angaben nicht verwertet hat - hält zwar allen Angeklagten zugute, "daß unwiderlegbar auf Angeklagte eingewirkt worden ist, die nicht einschlägig vorbestraft, bis dahin auch keiner Verbindung zur Rauschgiftkriminalität verdächtig waren" (UA S. 45). Diesen Umstand bezieht das Gericht jedoch bei Erörterung der Frage, ob die vom Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen verletzt sein könnten, nicht in der gebotenen Weise in seine Erwägungen mit ein. Es weist lediglich - zutreffend - darauf hin, in keiner Phase des Tatgeschehens hätten die genannten Vertrauenspersonen - die mit dem Bayerischen Landeskriminalamt zusammenarbeiteten - einen ungewöhnlichen Druck auf die Angeklagten ausgeübt (UA S. 44 unten). Auch an anderer Stelle - bei Prüfung, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt (UA S. 46) - findet sich dieselbe zu enge Betrachtungsweise.

7

"Ganz erheblich" mußte nach Meinung der Strafkammer bei allen Angeklagten "die große Menge des Rauschgiftes" ins Gewicht fallen (UA S. 48, vgl. auch UA S. 46). Zwar durfte die Strafkammer - neben dem erheblichen Ausmaß eigener Aktivitäten der Angeklagten - strafschärfend werten, daß sich ihre Tat auf 24, 276 kg Heroin sehr guter Qualität bezog. Doch hätte sie erörtern müssen, ob sich die Bedeutung dieses Umstands dadurch verringerte, daß eine so große Menge etwa nur deshalb bestellt wurde, um möglichst viel Heroin aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1, 15, 16). Die in den Niederlanden lebenden Angeklagten hatten sich allerdings bereit erklärt, Heroin unbekannt gebliebener Herkunft "im Kilobereich" (UA S. 9 oben) an einen Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu verkaufen. Auch sagten sowohl der Angeklagte E. als auch - zu einem späteren Zeitpunkt - der Angeklagte C. dem Scheinaufkäufer zu, für Folgegeschäfte den Kilopreis für das Heroin auf einen bestimmten Betrag zu senken. Auf der anderen Seite ist aber den Urteilsgründen zu entnehmen, daß es der Kriminalpolizei darum ging, "die Beschlagnahme des Stoffes" sicherzustellen, weshalb im weiteren Verlauf die Vertrauenspersonen den Auftrag erhielten, die Frage der Durchführung des Geschäftes abzuklären (UA S. 31). Diesem Umstand konnte um so größere Bedeutung zukommen, als die Strafkammer zu Recht berücksichtigt, daß "das Rauschgift sichergestellt werden konnte, ohne Schaden anzurichten" (UA S. 45).

8

c) Diese Erwägungen gelten zwar nur für die Angeklagten E. und C., nicht auch für den Angeklagten G., auf den zu keiner Zeit polizeilich eingewirkt worden ist. Doch hat der Strafausspruch auch insoweit keinen Bestand. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Bemessung der gegen den Angeklagten G. verhängten Strafe ein bestimmtes Verhältnis zur Bestrafung der anderen Angeklagten hat wahren wollen und deshalb bei Ermäßigung der gegen die Angeklagten E. und C. festgesetzten Strafen auf eine geringere Strafe erkannt haben würde (vgl. BGH, Urt. vom 10. Juli 1974 - 3 StR 37/73).