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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1988, Az.: III ZR 252/86

Kausalzusammenhang; Restitutionsgrund; Vorentscheidung; Baugnehmigung; Aufhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
III ZR 252/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 121 - 129
  • BauR 1988, 371
  • MDR 1988, 566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1914-1916 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1988, 997

Redaktioneller Leitsatz

Kein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Restitutionsgrund und der angegriffenen Vorentscheidung, wenn die Baugenehmigung nachträglich aufgehoben wird und dies in den Risikobereich des Restitutionsklägers fällt.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt im Restitutionsverfahren die Aufhebung eines zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 1985, durch das er zur Zahlung von 141 400 DM nebst Zinsen an die Beklagten verurteilt worden ist.

2

Die Beklagte zu 1 hatte gegen die Eheleute B. am 19. Mai 1984 Forderungen in Höhe von insgesamt 141 400 DM. Um die Beklagte zu 1 von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzuhalten, verpflichtete sich der Kläger am 15. Mai 1984 gegenüber den Beklagten als Gesamtberechtigten, an diese 141 400 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Die schriftliche Erklärung hat folgenden Wortlaut:

3

»Selbständiges Schuldversprechen des Herrn S. - nachstehend S. genannt -

4

zugunsten der Firma Schu. GmbH, und des Herrn E. Schu. als Gesamtberechtigte - nachstehend Schu. genannt -

5

1. S. verpflichtet sich, an Schu. DM 141 400 zuzüglich der angefallenen und noch anfallenden Zinsen nach genauer Zinsabrechnung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung für das Projekt H. durch die Baurechtsbehörde zu zahlen. Herr S. verpflichtet sich, sofort nach Zustellung der Baugenehmigung Schu. hiervon in Kenntnis zu setzen.

6

2. Dieses Angebot ist unwiderruflich und wird von Schu. bis zum 20. Mai 1984 gemeinsam mit dem Angebot auf Abtretung der Firma T. angenommen.

7

3. S. ist berechtigt, von diesem Schuldversprechen bis 30. Juni 1984 zurückzutreten, dies aber nur für den Fall, daß er den Nachweis gegenüber Schu. erbringt, daß sich das Projekt H. endgültig nicht realisieren läßt.«

8

Bei dem erwähnten Projekt H. handelte es sich um eine Wohnanlage mit Tiefgarage mit einem Bauvolumen von ca. 7,4 Millionen DM, die der Kläger als Bauherr auf einem von der Stadt H. erworbenen Grundstück erstellen wollte. An der Planung war der Ehemann B. als Architekt beteiligt; ihm sollte auch die Bauleitung übertragen werden.

9

Gleichzeitig mit dem Schuldversprechen trat die Firma T., vertreten durch die Ehefrau B., Zahlungsansprüche gegen den Kläger aus einem Baubetreuungsvertrag in Höhe von 141 400 DM zuzüglich Zinsen »fällig nach Baugenehmigung des Projekts H.« an die Beklagte zu 1 ab.

10

Die Baugenehmigung für das Projekt H. wurde am 12. September 1984 erteilt. Eine Gruppe von Anwohnern, die sich von Anfang an gegen das Vorhaben gewandt hatte, legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein.

11

Die Beklagten erstritten gegen den Kläger am 17. April 1985 ein - inzwischen rechtskräftiges - Urteil auf Zahlung von 141 400 DM nebst Zinsen.

12

Das Projekt H. wurde nicht verwirklicht. Dem Kläger gelang es nicht, Käufer für die geplanten 74 Eigentumswohnungen zu finden. Da er auch nicht den Kaufpreis für das Grundstück an die Stadt H. bezahlte, trat diese vom Kaufvertrag zurück. In dem Widerspruchsverfahren beim Regierungspräsidium ergab sich, daß die erteilte Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht gegen zwingende rechtliche Vorschriften verstieß. Der Kläger wurde vom Regierungspräsidium unter Hinweis auf den erfolgten Rücktritt der Stadt H. vom Kaufvertrag gebeten, seinen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung förmlich zurückzunehmen, damit das Verfahren abgeschlossen werden könne. Im Hinblick auf die rechtlichen Mängel der Baugenehmigung wies das Regierungspräsidium durch Erlaß vom 11. September 1985 die Baugenehmigungsbehörde an, die Baugenehmigung zurückzunehmen. Durch Schreiben vom 28. September 1985, eingegangen am 30. September 1985, erklärte der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium die Rücknahme seines Baugenehmigungsantrages. Darauf bestätigte ihm das Regierungspräsidium durch Schreiben vom 8. Oktober 1985, daß die Bausache insgesamt erledigt sei. Die Baugenehmigung wurde durch die Genehmigungsbehörde am 11. Oktober 1985 förmlich aufgehoben.

13

Mit der vorliegenden, am 31. Oktober 1985 eingereichten und am 12. November 1985 zugestellten Restitutionsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils vom 17. April 1985 und die Abweisung der früheren Klage. Er beruft sich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO und macht geltend: Das Urteil sei auf die Erteilung der Baugenehmigung gegründet. Nachdem die Baugenehmigung aufgehoben worden sei, könne auch das Urteil keinen Bestand mehr haben.

14

Das Landgericht hat der Restitutionsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Abweisung der Restitutionsklage.

Entscheidungsgründe

15

1. Die Restitutionsklage scheitert nicht schon an dem formellen Erfordernis, die einmonatige Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO zu wahren. Diese Notfrist ist hier, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, eingehalten.

16

a) Die Frist begann mit dem Tage, an dem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den Anfechtungsgrund bilden die Tatsachen, die den Restitutionsgrund ergeben (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 162 I 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 586 Rn. 3, jew. m. w. Nachw.). Da sich der Kläger auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO stützt, den er auch auf aufgehobene Verwaltungsakte (hier: die Baugenehmigung) angewendet wissen will, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt maßgebend, in dem er von der Aufhebungsverfügung der Baugenehmigungsbehörde vom 11. Oktober 1985 Kenntnis erlangt hat. Das war frühestens am folgenden Tage der Fall. Hiernach ist die am 31. Oktober 1985 eingereichte und 12. November 1985 zugestellte Klage rechtzeitig erhoben worden.

17

b) Entgegen der Ansicht der Revision kann für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt abgehoben werden, in dem der Kläger die Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung erklärt hat (Schreiben vom 28. September 1985, bei der Genehmigungsbehörde am 30. September 1985 eingegangen). Es ist umstritten, ob der Baugenehmigungsantrag nur bis zur Erteilung der Genehmigung oder auch noch danach bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtswirksam zurückgenommen werden kann (Kopp, VwVfG 4. Aufl. § 22 Rn. 33 m. w. Nachw.; Sauter, LBauO Bad-Württ. 2. Aufl. § 53 Rn. 10). Schon aus diesem Grunde kann für den Fristbeginn nur der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem der Kläger erfahren hat, daß die erteilte Baugenehmigung förmlich aufgehoben worden war.

18

c) Die Restitutionsklage ist auch nicht nach § 582 ZPO unzulässig, da der behauptete Restitutionsgrund erst eingetreten ist, nachdem das in dem früheren Verfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden war.

19

2. a) Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung ist die Restitutionsklage in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO auch statthaft, wenn das angegriffene Urteil auf einem später aufgehobenen Verwaltungsakt beruht, wobei allerdings die Ansichten darüber auseinandergehen, welche Anforderungen an das Zustandekommen und den Inhalt des Verwaltungsakts zu stellen sind (vgl. Haueisen NJW 1965, 1214; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 580 Rn. 20; Rosenberg/Schwab aaO § 161 II 3 b; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 580 Rn. 13; AK-ZPO/Greulich, 1987, § 580 Rn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 580 Anm. 3; s. auch BAG NJW 1981, 2023, 2024). Ob in dieser Weise eine Baugenehmigung einem Urteil gleichgestellt werden kann, kann im Streitfall offenbleiben (vgl. auch BGHZ 89, 114, 117). Die hier erhobene Restitutionsklage bleibt in jedem Falle erfolglos, auch wenn man in der aufgeworfenen Frage der herrschenden Meinung folgt.

20

b) In diesem Falle würde die Restitutionsklage wegen Fortfalls der Urteilsgrundlage nach § 580 Nr. 6 ZPO drei staatliche Akte voraussetzen: einen präjudiziellen Verwaltungsakt (nach Ansicht des Klägers die am 12. September 1984 erteilte Baugenehmigung), das darauf beruhende und mit der vorliegenden Restitutionsklage angegriffene (rechtskräftige) Urteil vom 17. April 1985 und die bestandskräftige Verfügung vom 11. Oktober 1985, durch die der präjudizielle Verwaltungsakt förmlich aufgehoben worden ist (vgl. auch Zöller/Schneider aaO § 580 Rn. 13; AK-ZPO/Greulich aaO § 580 Rn. 23). An einem solchen präjudiziellen Verhältnis zwischen der Baugenehmigung und dem genannten Urteil fehlt es jedoch.

21

c) Die Restitutionsklage soll es ermöglichen, daß rechtskräftige Urteile überprüft werden, wenn ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGHZ 38, 333, 336 f. [BGH 12.12.1962 - IV ZR 127/62];  46, 300, 302 f.;  57, 211, 214 f.). Eine solche Erschütterung der Urteilsgrundlagen liegt nur vor, wenn zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dem angegriffenen Urteil muß durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen werden (BGH Urteil vom 12. April 1951 - IV ZR 111/50 = JZ 1952, 560 m.Anm. Rosenberg; Rosenberg/Schwab aaO § 161 II 2; Zöller/Schneider aaO § 580 Rn. 5). Das ist hier aber nicht der Fall.

22

3. Die Frage nach dem Ursachenzusammenhang zwischen Restitutionsgrund und Vorentscheidung hat das mit der Restitutionsklage befaßte Gericht aufgrund der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung und des damaligen Prozeßstoffs zu beurteilen. Die angegriffene Vorentscheidung unterliegt (wie gerichtliche Entscheidungen allgemein, Zöller/Schneider aaO § 550 Rn. 11; AK-ZPO/Ankermann aaO § 550 Rn. 15) der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Auslegung der Vorentscheidung durch den erkennenden Senat ergibt, daß die »Aufhebung« der Baugenehmigung in den Bereich des vom Kläger übernommenen Risikos der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Bauvorhabens fällt. Bei dieser Sachlage gründet sich das mit der Restitutionsklage bekämpfte Urteil nicht auf den Fortbestand der Baugenehmigung. Daher berührt deren »Aufhebung« nicht den Bestand dieses Urteils. Es fehlt mithin am Ursachenzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Restitutionsgrund und der Vorentscheidung.

23

a) Nach den Ausführungen in den Gründen der angegriffenen Vorentscheidung ist der Kläger in dem Schuldversprechen das finanzielle Risiko eingegangen, daß das Projekt H. in der Zeit nach dem 30. Juni 1984 scheiterte. Das entnimmt das Landgericht in jenem Urteil der Ziffer 3 des Schuldversprechens; dort wird dem Kläger für den Fall, daß sich das Projekt nachweislich endgültig nicht realisieren läßt, ein bis zum 30. Juni 1984 befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt. Daher wird in diesem Urteil angenommen, die - vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, also am 10. Oktober 1984, eingetretene - Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 141 400 DM nebst Zinsen hänge nicht davon ab, daß sich das Bauvorhaben verwirklichen lasse. Dieses Verständnis der Vorentscheidung liegt auch dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Berufungsurteil zugrunde.

24

b) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht darin zugestimmt werden, daß die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Bauprojekts durch den Kläger mit der durch Verfügung vom 11. Oktober 1985 erfolgten »Aufhebung« der Baugenehmigung nichts zu tun habe. Der Kläger hat nämlich ausschließlich deshalb, weil sich das Bauprojekt aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwirklichen ließ, den Bauantrag zurückgenommen bzw. auf seine Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet und damit deren Beseitigung herbeigeführt.

25

aa) Die Rücknahme des Antrags oder der Verzicht auf die Baugenehmigung ist in dem Schreiben des Klägers vom 28. September 1985 an das Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Bad.-Württ. vom 28. November 1983, GBl 770) enthalten, das als verfahrensrechtliche Erklärung vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann. In diesem Schreiben erklärt der Kläger, er nehme den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück, weil ein Erwerb der Grundstücke, auf denen das geplante Bauvorhaben errichtet werden solle, nicht mehr in Frage komme. In diesem Zeitpunkt war die Stadt H. als Verkäuferin dieser Grundstücke bereits von dem Kaufvertrag mit dem Kläger zurückgetreten, weil dieser den Kaufpreis nicht entrichtet hatte.

26

bb) Die Rücknahme der Baugenehmigung ist, wenn man sie in diesem Verfahrensstudium noch für zulässig erachtet (vgl. oben zu 1 b), mit dem Eingang bei der Baugenehmigungsbehörde (untere Baurechtsbehörde) wirksam geworden. Das war ausweislich der Akten am 10. Oktober 1985 der Fall, als die Verwaltungsgemeinschaft R. von dem Regierungspräsidium eine Ablichtung des Schreibens des Klägers erhielt. In diesem Zeitpunkt ist die Baugenehmigung infolge Antragsrücknahme gegenstandslos und damit unwirksam geworden (Sauter aaO; Kopp aaO). Die untere Baurechtsbehörde konnte daher am folgenden Tage die Baugenehmigung nicht mehr aus anderen Gründen (wegen Verstoßes gegen »gebietende Rechtsvorschriften«) wirksam aufheben (so für den Fall des vorherigen Verzichts auf eine Genehmigung OVG Münster OVGE 26, 265, 266, 267;  zustimmend Wolff/Bachof, VerwR I 9. Aufl. § 54 I c 2 S. 476). Auch das Regierungspräsidium geht in seinem Schreiben an den Kläger vom 8. Oktober 1985 davon aus, daß nach Rücknahme des Genehmigungsantrags die Bausache endgültig erledigt war. Im Hinblick auf die Rücknahme des Bauantrags hat die Genehmigungsbehörde auch - einem Hinweis des Regierungspräsidiums folgend - von der Erhebung von Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren abgesehen.

27

cc) Wenn man dagegen eine Antragsrücknahme nur bis zur Erteilung der Baugenehmigung für zulässig erachtet, ist die von dem Kläger in seinem Schreiben vom 28. September 1985 abgegebene Erklärung als Verzicht auf seine Rechte aus der Baugenehmigung aufzufassen. Über diese Rechte konnte er disponieren. Es ist anerkannt, daß unter dieser Voraussetzung auch einseitig auf Rechte aus einem Verwaltungsakt verzichtet werden kann (OVG Münster OVGE 26, 265, 267; Erichsen/Martens, Allg. VerwR 7. Aufl. § 10 II S. 157 f.). Das gilt auch für die Rechtsstellung aufgrund einer Baugenehmigung (Sauter aaO § 59 Rn. 125). Ein Verzicht wäre ebenfalls am 10. Oktober 1985 mit dem Zugang der Erklärung bei der unteren Baurechtsbehörde wirksam geworden (VGH Mannheim NVwZ 1983, 229, 230). Damit wäre eine etwaige Befugnis der Behörde, die Genehmigung wegen Rechtswidrigkeit »aufzuheben«, erloschen (OVG Münster, Wolff/Bachof, jew. aaO). Die Baugenehmigung konnte somit am nächsten Tage nicht mehr mit konstitutiver Wirkung »aufgehoben« werden.

28

c) Nach alledem hat der Kläger die Baugenehmigung durch Antragsrücknahme oder Verzicht beseitigt, weil sie für ihn keinen Wert mehr besaß, nachdem das Bauprojekt sich aus wirtschaftlichen Gründen als undurchführbar erwiesen hatte. Wenn aber die Baugenehmigung deswegen nicht rechtsbeständig blieb, so hat sich mit ihrem Fortfall ein vom Kläger rechtsgeschäftlich übernommenes Risiko (s. oben 3 a) verwirklicht. Dann stützt sich die mit der Restitutionsklage bekämpfte Vorentscheidung nicht auf das Fortbestehen der Baugenehmigung, da davon die im Urteil ausgesprochene Zahlungspflicht des Klägers nicht abhängig war. Bei dieser Sachlage muß die Restitutionsklage auf die Rechtsmittel der Beklagten mangels Ursachenzusammenhangs zwischen dem behaupteten Restitutionsgrund und der Vorentscheidung abgewiesen werden, ohne daß es noch auf weitere Fragen ankommt. Es kann daher auch offenbleiben, ob es an einer »Aufhebung« der Baugenehmigung i. S. einer entsprechenden Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO nicht schon deshalb fehlt, weil die Verfügung der Baugenehmigungsbehörde vom 11. Oktober 1985 im Blick auf die Rücknahme oder Verzichtserklärung des Klägers keine konstitutive Wirkung entfalten konnte. Ebensowenig bedarf die Frage der Entscheidung, ob sich der Kläger treuwidrig verhält, wenn er sich auf einen selbst geschaffenen Restitutionsgrund beruft. Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob sich die Vorentscheidung etwa nur auf die Erteilung, nicht aber die Bestandskraft der Baugenehmigung gründet, was ebenfalls dazu führen würde, den Kausalzusammenhang zwischen dem vorgebrachten Restitutionsgrund und dem früheren Urteil zu verneinen.