Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1979, Az.: BVerwG 8 B 60.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Mieterhöhung wegen Wertverbesserungen an Heizungseinrichtungen und Kocheinrichtungen einer Wohnung; Feststellung des zulässigen Mieterhöhungsbetrages; Zugehörigkeit der Altbaumietenverordnung Berlin zum Bundesrecht; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 60.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.08.1978 - AZ: X A 22.76
- OVG Berlin - 04.04.1979 - AZ: II 64.78
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtssache hat in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf der Auslegung einer im Anwendungsbereich regional beschränkten Vorschrift beruht und das Anwendungsgebiet mit dem Rechtsprechungsbereich eines einzigen Oberverwaltungsgerichts zusammenfällt und mit der Klärung von Rechtsfragen nicht zu rechnen ist, die sich auch außerhalb dieses Anwendungsgebiets stellen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 455 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Mietshaus in Berlin ..., das den Beigeladenen gehört. Die Beigeladenen ließen Ende 1972 die Heizungs- und Kocheinrichtungen in der Wohnung verbessern. Der Kläger lehnte eine Mieterhöhung wegen Wertverbesserungen ab. Die Beigeladenen beantragten Mitte 1973 eine mietpreisbehördliche Feststellung des zulässigen Mieterhöhungsbetrages. Die Preisstelle des Bezirksamtes stellte durch Bescheid vom 11. Februar 1974 fest, daß eine monatliche Mieterhöhung von 31,70 DM preisrechtlich zulässig sei. Auf den Widerspruch des Klägers stellte der Senator für Bau- und Wohnungswesen durch Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1975 fest, der mietpreisrechtlich zulässige Wertverbesserungszuschlag betrage monatlich 37,97 DM. Die gegen beide Bescheide erhobene Klage des Klägers wurde abgewiesen. Seine Berufung wurde aufgrund von § 5 des Entlastungsgesetzes durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Begehren, die Revision zuzulassen, und mit dem Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend geht der Kläger in der Beschwerdeschrift davon aus, daß die hier angewendete Altbaumietenverordnung Berlin vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 230) dem Bundesrecht zuzurechnen und deshalb revisibel ist (BVerwGE 27, 202 [BVerwG 15.06.1967 - VIII C 60/66]). Daraus folgt aber noch nicht, daß alle Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung der Altbaumietenverordnung ergeben, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 VwGO geben. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [91]). Diese Voraussetzung ist in aller Regel dann nicht erfüllt, wenn Rechtsvorschriften nur in einem begrenzten Gebiet gelten, für das bereits im Berufungsverfahren Rechtseinheit hergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall bleiben die Rechtsfragen, die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnet werden, auf das Gebiet Berlins beschränkt; eine Entscheidung im Revisionsverfahren könnte nicht dazu führen, daß die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts auch außerhalb Berlins gefördert wird.
Ob das Berufungsgericht in seinem Beschluß von früheren Entscheidungen desselben Gerichts abgewichen ist, ist im Beschwerdeverfahren nach § 132 VwGO unerheblich. Die Unterscheidung zwischen Einrichtungen, die völlig neu geschaffen, und solchen, die nur verbessert worden sind, bedarf im Revisionsverfahren keiner Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Abzüge deshalb erforderlich sind, weil es sich bei den Aufwendungen des Vermieters um vorweggenommene Instandsetzungen handelt. Die Frage, ob gewisse Ersparnisse des Vermieters zu einer Verminderung des umlegungsfähigen Bauaufwandes führen, und die Frage, wie die Aufwendungen des Vermieters zu würdigen sind, wenn seine eigene Firma tätig geworden ist, geben der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betreffen den besonderen Fall und sind außerhalb des Geltungsbereichs der Altbaumietenverordnung Berlin ohne Bedeutung.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 13, 14 GKG festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 455 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke