Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1987, Az.: BVerwG 8 C 28.85
Kriegsdienstverweigerung; Einberufungssperre; Einberufungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 28.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 26.02.1985 - AZ: AN 17 K 84 A. 2027
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1987, 321-322
- NVwZ 1988, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1988, 81-82
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer löst die in § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG vorgesehene Einberufungssperre auch dann aus, wenn er erst in Reaktion auf den (tatsächlichen) Empfang des am vorhergehenden Tag als Einschreiben bei der Post aufgegebenen Einberufungsbescheides gestellt wird (s. § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG); ein solcher Bescheid gilt rechtlich erst "mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt" (§ 4 Abs. 1 VwZG).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung am 3. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch als Einschreiben am 23. November 1984 zur Post gegebenen Einberufungsbescheid vom 20. November 1984 nach vorausgegangener Anhörung zum 2. Januar 1985 zum Wehrdienst einberufen. Nach einem Nachforschungsergebnis der Bundespost wurde der Einberufungsbescheid dem Kläger am 24. November 1984 persönlich ausgehändigt. Der Kläger erhob Widerspruch, den er damit begründete, daß er vor der Zustellung des Einberufungsbescheids am 24. November 1984 morgens um 10.30 Uhr bereits durch ein um 9.00 Uhr am selben Tage zur Post aufgegebenes Einschreiben beantragt habe, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 19. Dezember 1984 mit der Begründung zurück, daß der Anerkennungsantrag erst am 26. November 1984, also nach der Zustellung des Einberufungsbescheides am 24. November 1984 an den Kläger, beim Kreiswehrersatzamt eingegangen sei.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Einberufungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Es hat ausgeführt: Da die Beklagte den Einberufungsbescheid als Einschreiben zur Post gegeben habe, gelte er als am 26. November 1984 zugestellt. Von dieser gesetzlichen Fiktion sei auch dann nicht abzugehen, wenn der Betroffene - wie hier - den Brief schon vorher erhalten habe. Da der Anerkennungsantrag das Kreiswehrersatzamt am 26. November 1984 erreicht habe, sei er dort vor der Einberufung des Klägers eingegangen. Die Frist des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG sei eine nach Tagen bemessene Frist, die nach § 188 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 VwVfG mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ende. Der Antrag des Klägers sei dagegen im Laufe dieses Tages beim Kreiswehrersatzamt eingegangen. Der Anerkennungsantrag hindere nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG die Einberufung des Klägers. Der Kläger habe sich nicht treuwidrig verhalten, wenn er den Anerkennungsantrag nach dem Erhalt des Einberufungsbescheides gestellt habe. Diese Möglichkeit habe ihm die Beklagte verschafft. Denn sie habe sich für die Zustellung des Einberufungsbescheides durch Einschreiben entschieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese wie folgt rügt, daß das angefochtene Urteil Bundesrecht, insbesondere § 3 Abs. 2 KDVNG, verletze: Bedenken bestünden schon dagegen, daß das Verwaltungsgericht nicht auf das tatsächliche Zugehen, sondern auf die fingierte Zustellung abhebe. Das brauche aber nicht vertieft zu werden, weil nach § 2 KDVNG die Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Einberufung zum Wehrdienst dann nicht hindere, wenn der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung bereits in die Personalplanung der Bundeswehr einbezogen worden sei und hiervon Kenntnis erhalten habe. Das treffe hier zu. Der Kläger sei mit der Absendung des Einberufungsbescheids in die Personalplanung einbezogen gewesen. Mit der Aushändigung des Bescheids habe sich diese Einbeziehung im Außenverhältnis dokumentiert. Zugleich sei dem Vertrauen des Klägers, durch einen vor der Einberufung gestellten Anerkennungsantrag eine Einberufungssperre herbeiführen zu können, die Grundlage entzogen worden. Diese Rechtsfolge werde durch die zweite Alternative des § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVNG bestätigt, nach der die aufschiebende Wirkung eines Anerkennungsantrages entfalle, wenn der Betroffene schon früher benachrichtigt worden sei, daß er kurzfristig einberufen werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger genießt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG Einberufungsschutz. Der Einberufungsbescheid vom 20. November 1984 durfte daher nicht ergehen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG ist eine Einberufung zum Wehrdienst vom Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert die Heranziehung zum Wehrdienst nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KDVG u.a. nur dann nicht, wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann. Das ist beim Kläger nicht der Fall.
Der Kläger ist nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung einberufen worden. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Einberufungsbescheide sind gem. § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WPflG nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Das Kreiswehrersatzamt hat für die Zustellung des Einberufungsbescheides vom 20. November 1984 die Zustellung durch Einschreiben (§ 4 VwZG) gewählt. Infolgedessen gilt der Bescheid als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zugestellt (§§ 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG, 41 Abs. 5 VwVfG). Das war nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) der 26. November 1984.
Die in § 4 Abs. 1 VwZG enthaltene Zustellungsfiktion ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - auch dann maßgebend, wenn der Empfänger den Bescheid schon innerhalb der Dreitagefrist erhalten hat (Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 170.64 - BVerwGE 22, 11 <13>[BVerwG 23.07.1965 - VII C 170/64]). Das Gesetz macht von der Maßgeblichkeit der Fiktion eine Ausnahme nur dann, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (s. Urteil vom 23. Juli 1965, a.a.O.).
Der Anerkennungsantrag des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, im Laufe des 26. November 1984 beim Kreiswehrersatzamt eingegangen. Das reichte aus, eine Einberufungssperre herbeizuführen. Die Frist des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG ist eine nach Tagen bemessene Frist. Sie endet daher nach § 31 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist, hier also mit dem Ablauf des 26. November 1984.
Die Beklagte kann die Rechtsfolge, die sich aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG, 4 Abs. 1 VwZG ergibt, nicht dadurch abwehren, daß sie dem Kläger den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs macht. Der Kläger hat nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt. Sein eigenes Verhalten erschöpft sich in der Stellung eines Anerkennungsantrags; das kann nicht rechtsmißbräuchlich sein. Daß das Gesetz an diesen Antrag bestimmte für die Beklagte unbequeme Folgen knüpft, hat nicht der Kläger zu vertreten. Die Beklagte selbst hätte dies vermeiden können, wenn sie eine andere Zustellungsform, z.B. durch Postzustellungsurkunde, gewählt hätte.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KDVG steht der Klage auch nicht deshalb entgegen, weil der Kläger vor der Antragstellung "schriftlich benachrichtigt worden ist, daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden" könne. Eine solche Benachrichtigung hat der Kläger nämlich nicht erhalten.
Der Kläger hat allerdings in einem Zurückstellungsantrag vom 15. Januar 1984 eine Mitteilung erwähnt. Diese schloß jedoch die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht mehr aus.
Benachrichtigungen des in § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG bezeichneten Inhalts dienen nämlich dazu, Vorsorge für Ausfälle zu treffen, die infolge von Krankheit oder des Eintritts von Wehrdienstausnahmen beim nächsten Einberufungstermin kurzfristig entstehen können. Eine Vorbenachrichtigung kann deshalb insbesondere dann keine Wirkung mehr haben, wenn der in ihr genannte Einberufungstermin abgelaufen ist und durch eine Zurückstellung wegen einer Wehrdienstausnahme die Einberufung des Wehrpflichtigen für eine Zeitlang ausgeschlossen ist. Denn dann hat die Bundeswehr hinsichtlich ihrer Personalplanung beschlossen und zu erkennen gegeben, daß sie auf den Zurückgestellten sowohl für den in der Vorbenachrichtigung genannten Einberufungstermin als auch für die Dauer des Zurückstellungszeitraums verzichtet.
Ebensowenig kann der angefochtene Einberufungsbescheid gleichsam hilfsweise als Vorbenachrichtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG angesehen werden. Dieser Bescheid unterliegt gerade der Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG, er kann sie nicht zugleich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG wieder ausschließen.
Streitwertbeschluss:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl