Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1986, Az.: BVerwG 1 C 7/85
Strafverfahren; Faires Verfahren; Aktenvorlage; Geheimhaltungsbedürftigkeit; Sperrerklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 7/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 28.01.1983 - 5 A 32.80
- OVG Berlin - 13.09.1983 - AZ: OVG 4 B 34.83
- BVerwG - 27.04.1984 - AZ: BVerwG 1 C 43/83
- OVG Berlin 15.11.1984 - 3 B 28.84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 75, 1 - 17
- DVBl 1986, 1207-1211 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1987, 285 (Kurzinformation)
- NJW 1987, 202-206 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 520
- NVwZ 1987, 128 (amtl. Leitsatz)
- StV 1986, 523-527
Amtlicher Leitsatz
1. Das Recht des Beschuldigten auf ein rechtliches, faires Verfahren kann durch eine Sperrerklärung nach § 96 StPO nur verletzt werden, wenn und soweit durch diese Erklärung ein konkretes wirksames Ersuchen des Strafgerichts um Aktenvorlage verweigert wird.
2. Ob die Darlegungen des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ausreichen, um die Beiziehung von Akten zum Strafverfahren zu rechtfertigen, hat allein das Strafgericht zu entscheiden.
3. Für die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung ist erforderlich und ausreichend, daß die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (im Anschluß an BVerwGE 66, 39 (44) [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81] = NJW 1983, 638).
4. Verfassungsschutzakten sind im Rahmen des § 96 StPO nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig.
5. Hat die oberste Dienstbehörde gegenüber dem Strafgericht eine Erklärung abgegeben, die den Anforderungen des § 96 nicht genügt, und ist infolgedessen die Vorlage der angeforderten Akten unterblieben, ist dadurch das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren auch dann verletzt, wenn die oberste Dienstbehörde andere Gründe hätte geltend machen und dadurch die Aktenvorlage rechtmäßig hätte verweigern können.
6. Für die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, daß die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (im Anschluß an BVerfGE 57, 250 (290) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] = NJW 1981, 1719 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]).