Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1982, Az.: VI ZR 132/79
Schadensersatz aufgrund eines Unfalls beim Reitunterricht; Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes aller künftigen Schäden; Haftung eines Tierhalters; Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 132/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 05.03.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rentner Dr. Erich R., S.weg ..., W.
Rechtsanwalt Dr. Röhricht
Prozessgegner
1. Reit- und Fahrverein B. e.V., B.,
gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden Dr. Odo V., Arzt in B.,
2. technischer Angestellter Axel Bl., Stefan-K. Straße ..., G.,
3. Diplomsportlehrerin Edeltraud E., W. Straße ..., Be. Gl.
Rechtsanwalt Frhr. v. Stackelberg
4. Elektroinstallationsmeister Edgar Vo., L. graben ..., Wü.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Viertbeklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. März 1979 wird zurückgewiesen.
- II.
Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird insoweit zurückgewiesen, als ihm in Ziff. 1 I a) und b) des Urteilstenors ein eigenes Mitverschulden von 30 % angelastet ist. Im übrigen wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1-3 (Ziff. 1 II des Urteilstenors) abgewiesen hat.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der damals 37 Jahre alte Kläger erlitt am 14. November 1972 als Reitschüler beim erstbeklagten Reit- und Fahrverein (im folgenden: Verein) einen schweren Reitunfall. Der Kläger hatte sich zusammen mit seiner Ehefrau im Herbst 1972 entschlossen, das Reiten zu erlernen und einen Reitkurs von 30 Stunden gegen eine Gebühr von 200,- DM begonnen. Er hatte dem beklagten Verein, wie die anderen Anfänger auch, beitreten sollen, was bis zum Reitunfall aber noch nicht geschehen war. Am Unfalltag erhielt er in der Reitbahn seine neunte Reitstunde, an der insgesamt sieben Reiter (darunter auch seine Ehefrau) teilnahmen. Den Reitunterricht erteilten der Zweitbeklagte, von Beruf technischer Angestellter, den der Kläger aus gemeinsamer Gymnasialzeit kannte, und die Drittbeklagte, von Beruf Diplomsportlehrerin - beide Vereinsmitglieder des Erstbeklagten -, gemeinsam bzw. wechselweise als Hilfsreitlehrer in ihrer Freizeit ehrenamtlich. Der Kläger ritt das sechs Jahre alte, temperamentvolle Pferd "Peter" des Viertbeklagten, der es beim Erstbeklagten eingestellt und zur Erteilung von Unterricht (gegen eine Vergütung von 5,- DM je Stunde, die mit den Einstellungskosten verrechnet wurde), zeitweise dem Verein zur Verfügung gestellt hatte; ansonsten ritten er und seine Frau das Pferd selbst. Der Kläger hatte "Peter" schon in mindestens zwei vorangegangenen Stunden geritten, kam aber an diesem Abend nicht gut mit ihm zurecht. Das Pferd war mehrfach aus der Reihe ausgebrochen und hatte ihn bereits zweimal durch "Buckeln" abgesetzt. Als es ihn bei der gegen Ende der Stunde von der Drittbeklagten angeordneten Übung: "Traben ohne Zügel und ohne Bügel mit hinter dem Kopf verschränkten Armen" erneut bei einem Ausbruch zur Mitte des Zirkels im Galopp abwarf, traf ihn während des Sturzes das Pferd mit dem rechten Hinterhuf am Kopf und verursachte einen Impressionsbruch der Schädeldecke. Dieser machte eine Operation mit stationärem Krankenhausaufenthalt erforderlich. Durch eine traumatische Cerebralschädigung leidet der Kläger an Sprach- und Konzentrationsstörungen, die eine dauernde Erwerbsminderung zur Folge haben. Er hatte über den sog. zweiten Bildungsweg die Hochschulreife nachträglich im Jahre 1963 erlangt und im Herbst 1971 die erste juristische Staatsprüfung abgelegt. Zur Zeit des Unfalls war er Rechtsreferendar. Nachdem er während des Rechtsstreits die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte, ist er antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden und jetzt Rentner.
Der Kläger nimmt den erstbeklagten Verein und die beiden Hilfsreitlehrer wegen positiver Vertragsverletzung bzw. unerlaubter Handlung, den Erstbeklagten zudem als Tierhüter und den Viertbeklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat vorgetragen, den Erstbeklagten treffe schon darum ein Verschulden, weil den beiden Hilfsreitlehrern die Qualifikation zur Erteilung des Reitunterrichts gefehlt habe; zudem müsse er für deren schuldhaftes Verhalten nach §§ 278, 831 BGB eintreten, das darin liege, daß sie ihn, den Kläger, auf dem erkennbar unruhig gewordenen Pferd "Peter" hätten weiterreiten lassen, worauf der Zweitbeklagte ausdrücklich bestanden habe; zudem sei die Anordnung der Übung: "Traben ohne Zügel und ohne Bügel mit hinter dem Kopf verschränkten Armen" für die Anfängergruppe, vor allem für den Kläger wegen der Schwierigkeiten, die er am Unfalltag schon zuvor mit "Peter" gehabt habe, fehlerhaft gewesen.
Der Kläger hat einen Vermögensschaden von 731,20 DM geltend gemacht und ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000,- DM begehrt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren künftigen Schaden aus dem Reitunfall zu ersetzen.
Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Begehrens und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel die Klageansprüche dem Grunde nach gegen alle vier Beklagten in Höhe von 1/3 und gegen die Beklagten zu 1) - 3) in Höhe eines weiteren Drittels für gerechtfertigt erklärt.
Auf Berufung aller Parteien einschließlich des Streithelfers, des Bayerischen Landessportverbandes e.V., dem der Kläger im zweiten Rechtszug den Streit verkündet hatte und der auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten war, hat das Oberlandesgericht die Klage gegen den Viertbeklagten dem Grunde nach zu 70 % (den Schmerzensgeldanspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 30 %) für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß dieser dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Reitunfall zu 70 % ersetzen müsse; die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) hat es abgewiesen.
Hiergegen haben sowohl der Kläger als auch der Viertbeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sie ihre früheren Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Revision des Viertbeklagten
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Viertbeklagten als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB. Es meint, daß der Kläger als Reitschüler selbst angesichts einer teilweisen Beherrschung des Pferdes nicht des Schutzes der Tierhalterhaftung entbehrt habe.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision stellt zur Überprüfung, ob der Viertbeklagte überhaupt noch Halter des Pferdes "Peter" war, nachdem er es weitgehend (für etwa 10-Wochen-Stunden) dem Erstbeklagten zur Verwendung im Reitunterricht zur Verfügung gestellt hatte. Seine Haltereigenschaft ist jedoch zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 36) trug der Viertbeklagte die Kosten für "Peter" und das Risiko seines Verlustes. Er kümmerte sich - gemeinsam mit seiner Frau - um das Pferd, das auch von beiden regelmäßig bewegt wurde. Damit unterscheidet sich der Streitfall grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (VersR 1979, 161) zugrunde lag; dort nahm der Reitverein für das ihm von einem Mitglied überlassene und von diesem nur noch ganz gelegentlich gerittene Pferd die Stellung des Tierhalters ein, weil der Schwerpunkt der Unterhaltung des Pferdes und seiner wirtschaftlichen Nutzung bei dem Verein lag. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
2.
Die Revision macht weiter geltend, eine Gefährdungshaftung des Halters entspreche nicht mehr dem Schutzzweck der Norm, wenn ein Reitschüler während einer von Reitlehrern gegebenen Unterrichtsstunde durch das Verhalten des Pferdes verunglücke, denn der Halter habe während dieser Zeit jede Herrschaft über das Tier verloren. Vor allem aber werde dem Reitschüler, der das Pferd eines anderen nutze, um das Reiten zu erlernen, das mit dem Reiten verbundene Risiko nicht - wie sonst die Tiergefahr einem unbeteiligten Dritten - aufgezwungen. Auch spreche die Interessenlage für einen Ausschluß der Tierhalterhaftung, da der Viertbeklagte sein Pferd vorwiegend gefälligkeitshalber dem Erstbeklagten zur Nutzung für Unterrichtszwecke überlassen habe.
Diese Gesichtspunkte sind nicht geeignet, die Tierhalterhaftung abzuschließen. Wie der Senat in dem am 12. Januar 1982 verkündeten - zur Veröffentlichung vorgesehenen - Urteil i.S. VI ZR 188/80 entschieden hat, hält er an der Rechtsprechung fest, daß die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch dem Reiter zugute kommen kann, der im eigenen Interesse ein von einem anderen gehaltenes Pferd benutzt und bei der Verwirklichung einer auf tierischem Verhalten beruhenden typisch reiterlichen Gefahr verletzt wird. Auf die Gründe jener Entscheidung wird verwiesen. Die dort für möglich gehaltenen Ausnahmen betreffen jedenfalls in der Regel nicht einen Reitschüler, der auf Anweisung des Lehrers in der Bahn reitet. Das trifft auf den Kläger in besonderem Maße zu, weil er anders als die im erwähnten Parallelfall betroffene Reiterin sogar ein "krasser" Anfänger war. Das damit verbundene Haftungsrisiko muß der Tierhalter tragen, der sein Pferd zeitweise einem Sportverein zu Unterrichtszwecken überläßt. Will er dieses Risiko, wenigstens für typisch reiterliche Gefahren, vermeiden, dann muß er einen Haftungsausschluß mit dem jeweiligen Benutzer seines Pferdes unmittelbar oder durch Vermittlung des Vereins vereinbaren.
Der Revision kann insbesondere nicht in ihrer Erwägung beigepflichtet werden, daß sich sonst der Reitschüler, der ein dem Reitverein zur Verfügung gestelltes Privatpferd reitet, unberechtigterweise besser stehe, als wenn er ein Pferd des Vereins ritte, weil er dann zusätzlich zu etwaigen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen gegen das Reitinstitut einen weiteren Ersatzanspruch aus Gefährdungshaftung gegen den mit dem Reitinstitut nicht identischen Tierhalter erlange. Denn wenn der Reitverein Tierhalter wäre, stände dem Kläger dieser Anspruch auch zusätzlich neben den anderen vertraglichen und sonstigen deliktischen Ansprüchen zu; daß im einen Fall Personengleichheit und im anderen Fall Personenmehrheit besteht, ist keine ungewöhnliche Situation, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
3.
Das Berufungsgericht verneint unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senatsurteils vom 14. Juli 1977 (VI ZR 234/75 = VersR 1977, 864) auch einen Haftungsausschluß wegen "Handelns auf eigene Gefahr", da der Kläger sich nicht einer besonderen, die übliche Reitergefahr übersteigenden Tiergefahr ausgesetzt gehabt habe. Diese Erwägungen führen, wenn auch unter Einführung eines anderen dogmatischen Begriffs, zu den gleichen Wertungen, wie sie schon oben zu 2.) abgehandelt worden sind. Sie können daher der Revision keinen zusätzlichen Angriffspunkt bieten.
4.
Letztlich greift auch die Rüge des Viertbeklagten nicht durch, mit der er die Haftungsverteilung (7: 3 zu seinen Lasten) zur Überprüfung stellt. Die Revision verkennt nicht, daß einer solchen Überprüfung revisionsrechtlich Grenzen gesetzt sind, meint aber, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung außer Betracht gelassen, daß der Viertbeklagte lediglich kraft Gefährdungshaftung einstehen müsse, während dem Kläger ein Verschulden zur Last falle; deshalb müsse er mindestens einen überwiegenden Teil des Schadens selbst tragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Sachverhalt bei seiner Bewertung der Schadensaufteilung nicht vor Augen gehabt hätte.
5.
Der Viertbeklagte ist somit dem Kläger als Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, der grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 847 BGB) mit umfaßt, wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1977 a.a.O. - entgegen Esser (Schuldrecht 4. Aufl., BT Bd. 2 § 113 I 6) - bestätigt hat. Daß bei der gegebenen Sachlage im Verhältnis zum Tierhalter insbesondere für eine Genugtuungsfunktion dieser Entschädigung kein Anhalt ersichtlich ist, wird erst bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein, die im weitgehend freien Ermessen des Tatrichters steht.
II.
Zur Revision des Klägers
1.
Mitverschulden
Das Berufungsgericht rechnet dem Kläger im Verhältnis zum Viertbeklagten eine Mitverursachung von 30 % zu, weil er durch die Teilnahme am Unterricht trotz seiner Indisponiertheit und insbesondere durch die Fortsetzung desselben nach dem zweiten Sturz vom Pferd einen ihm zuzurechnenden Mitverursachungsbeitrag gesetzt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte ein vorsichtigerer, weniger "forscher", Reitschüler dies nicht getan. Die Indisponiertheit des Klägers hält das Berufungsgericht für erwiesen, da der Kläger am Unfalltag auf der Fahrt zur Reitstunde geäußert habe, "daß er keine Lust zum Reiten habe und eigentlich auch gar nicht reiten dürfe, weil er die ganze Nacht vorher nicht geschlafen habe und völlig fertig sei" (er sei in der Nacht zuvor erst spät von einer Fahrt mit dem Pkw nach Berlin zurückgekehrt gewesen). Es meint, zumindest nach dem zweiten Sturz vom Pferd sei es seine Pflicht gewesen, dem Reitlehrer seine mangelhafte körperliche Verfassung und deren Gründe anzugeben. Diese Unterlassung rechtfertige eine Schadensbeteiligung von 30 %.
Die Revision macht hiergegen geltend, der Kläger habe in dem Zeitpunkt, als er "Peter" nach dem zweiten Sturz wieder übernahm, nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Beklagten zu 2) und 3) in völliger Verkennung der reiterlichen Fähigkeiten der Gruppe mit der Anordnung: "Traben ohne Zügel und ohne Bügel mit hinter dem Kopf verschränkten Armen" ihm eine viel zu schwierige Übung zumuten würden. Darum falle ihm jedenfalls keine Fahrlässigkeit bei einer etwaigen Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalt zur Last.
Diese Rüge führt nicht zum Erfolg.
Selbst wenn dem Kläger die unterlassene Offenbarung seiner schlechten körperlichen Verfassung nicht schon nach dem zweiten Sturz als Verschulden angelastet werden könnte, hätte er spätestens bei Anordnung der zu schwierigen Übung der Drittbeklagten seine Indisponiertheit zum Reiten kundtun und von einer weiteren Teilnahme Abstand nehmen müssen. Wenn auch ein derartiges Eingeständnis eine Hemmschwelle sportlichen Ehrgeizes überwinden mußte, kann dieser Umstand den Kläger nicht entlasten, da er als erwachsener Mann die Folgen eines möglichen schweren Unfalls übersehen konnte und in Rechnung stellen mußte, daß die Reitlehrer jedenfalls ohne Kenntnis seiner unzulänglichen körperlichen Verfassung nicht die für ihn richtigen Entscheidungen im Unterricht treffen konnten. Darum mußte er seinen, möglicherweise allerdings von den Reitlehrern geforderten, sportlichen Ehrgeiz zurückstellen, wollte er sich nicht dem Vorwurf schuldhafter Selbstgefährdung aussetzen. Dadurch, daß er weder die Reitlehrer über seine Verfassung unterrichtete noch selbst von der für ihn an diesem Abend zu schwierigen Übung Abstand nahm, hat er in zurechenbarer Weise zur Entstehung des Schadens beigetragen (BGHZ 52, 166, 168).
2.
Zur Haftung der Beklagten zu 2) und 3) (im folgenden Beklagten)
a)
Da zwischen diesen Beklagten und dem Kläger keine vertraglichen Beziehungen bestanden, prüft das Berufungsgericht deren Verhalten zurecht nur unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung. Es hält eine solche nicht für erwiesen. Weder in der Zuweisung des Pferdes "Peter" an den Kläger noch in dem unterlassenen Pferdewechsel nach dem zweiten Sturz noch in der Aufforderung zum Weiterreiten sieht es einen Sorgfaltsverstoß der Beklagten. Allerdings hält das Berufungsgericht - sachverständig beraten - die von der Drittbeklagten angeordnete Übung: "Traben ohne Zügel und ohne Bügel mit hinter dem Kopf verschränkten Armen" für die Anfängergruppe und insbesondere für den Kläger, der in dieser Reitstunde ohnehin schon Schwierigkeiten mit dem Pferd "Peter" gehabt hatte, für falsch. Dennoch, so meint es, führe dieser Fehler nicht zu einer Haftung, weil er für den folgenschweren Sturz des Klägers nicht nachweisbar ursächlich geworden sei. Die Ursächlichkeit möchte es nur dann bejahen, wenn gerade diese Übung das "Buckeln" und "Ausbrechen" des Pferdes ausgelöst hätte oder wenn der Kläger beim Reiten mit Zügel und Bügeln trotz eines solchen Verhaltens des Pferdes nicht gestürzt wäre. Davon könne jedoch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen K. nicht ausgegangen werden; der Kläger hätte in gleicher Weise stürzen können, wenn er in normalem Trab geritten wäre, wie die beiden vorangegangenen Stürze verdeutlichten.
Hiergegen wendet die Revision ein: Das Berufungsgericht vermisse zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der falschen und daher haftungsbegründenden Anordnung der Drittbeklagten und der Verletzung des Klägers; gerade diese Anordnung habe eine Bedingung für den Sturz des Klägers gesetzt; die Schadensfolgen seien dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen; die gesamten Umstände hätten die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des Eingetretenen allgemein in erheblicher Weise erhöht. Wäre der Kläger mit Zügel und Bügeln geritten, hätte ein anderer möglicher Sturz nicht dieselben schweren Unfallfolgen nach sich gezogen, wie sie durch die fehlerhafte Übung tatsächlich eingetreten seien. Es sei auch nicht richtig, daß der Sachverständige K. derselben Ansicht sei wie das Berufungsgericht; zwar habe er zunächst die Ansicht vertreten, daß ein Reiter selbst schuld sei, wenn er beim Sturz die hinter dem Kopf verschränkten Arme nicht loslasse und nicht versuche, sich mit den Händen zu halten; daran habe er jedoch auf Vorhalt des Klägers nicht festgehalten.
b)
Diese Rügen zwingen zur Aufhebung der Klageabweisung gegenüber den Beklagten zu 2) und 3).
aa)
Die Ausführungen des Sachverständigen K. waren von den beiden Privatgutachtern des Klägers, Prof. Dr. R., Institut für Kreislaufforschung und Sportmedizin, Köln, sowie des Internisten und Sportmediziners Dr. W., Freising, deren Vernehmung der Kläger entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung beantragt hatte, abgelehnt worden. Prof. Dr. R. hatte hervorgehoben, daß die Wahrscheinlichkeit des Sturzes bei der (fehlerhaft) angeordneten Übung erheblich größer gewesen sei, als bei einem normalen Traben, und daß die nicht adäquate Reaktion gerade typisch für ihn als Anfänger sei, der eben noch nicht "automatisch" richtig reagiere, dies umso weniger, wenn er - wie möglicherweise der Kläger - durch zwei vorausgegangene Stürze verängstigt und verspannt, zudem übermüdet und auf die richtige Durchführung der Übung konzentriert war; gerade im Fall einer akut auftretenden Gefahr neige der Anfänger zu einer passiven Reaktion. Auch Dr. W. hatte betont, daß die Bewegungsabläufe bei einem Anfänger, wie dem ungeübten und nicht trainierten Kläger, langsamer seien und noch der Überlegung bedurften und darum längere Zeit in Anspruch nähmen. Hinzu komme, daß die angeordnete Haltung für einen Anfänger außergewöhnlich ungewohnt sei und darum nicht, zumal nicht am Ende einer Reitstunde mit entsprechender Konstitutionsschwäche des Reiters, mit einer automatischen Reaktion gerechnet werden könne.
Diese, freilich als Parteivortrag zu wertenden, Gutachten durfte das Berufungsgericht, da sie die Richtigkeit der These des Sachverständigen K. ernsthaft und mit guten Gründen in Frage stellten, bei seiner Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt lassen. Sie hätten als Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen K. aufgestellten These ausgeräumt werden müssen, zumal dessen Antwort in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 1979 dahin lautete, "daß er weder Arzt noch Professor der Sportmedizin und daher nicht in der Lage sei, einem wissenschaftlich fundierten Gutachten zu widersprechen". Vor allem hatte der Sachverständige K. nicht die Frage des Anscheinsbeweises zu beurteilen. Das aber hat ihm das Berufungsgericht überlassen.
bb)
In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Berufungsgericht aber bei der erneuten Prüfung vor allem folgendes zu beachten haben:
Nach dem - vom Berufungsgericht bisher aus seiner Sicht folgerichtig - unvollständig gewürdigten Beweisergebnis spricht manches dafür, daß der konkrete Unfall, dessen Opfer der Kläger geworden ist, in ganz entscheidender Weise durch die hilflose und möglicherweise auch zur Immobilisierung verleitende unnatürliche Reithaltung geprägt worden ist, die die Reitlehrerin angeordnet hatte und die jedenfalls nach einer Zeugenaussage dazu führte, daß der Kläger diese Haltung auch noch beim Sturz krampfhaft beibehalten hat. Auch daß ein an diesem Abend zur Unbändigkeit neigendes Pferd diese erkannte Hilflosigkeit des ungeübten Reiters zum Anlaß des erneuten "Buckelns" und Ausbrechens genommen hat, liegt nicht ferne.
Sollte diese Prägung des konkret erfolgten Unfalls durch die - wohl grob - fehlerhafte Anordnung der Reitlehrerin sich im Rahmen einer nachzuholenden tatrichterlichen Würdigung ergeben, dann könnte nicht schlicht die Ursächlichkeit des Fehlverhaltens der Lehrerin für den Unfall geleugnet werden. Es könnte dann vielmehr die Möglichkeit, daß der indisponierte und wenig reitkundige Kläger auch sonst einen dritten Sturz mit gleichen schweren Folgen erlitten haben würde, nur als "Reserveursache" in Betracht gezogen werden. Insoweit aber träfe nach allgemeiner Meinung die Beweislast dafür, daß sonst ein solcher anderer Sturz erfolgt wäre, die Beklagten. Dafür, daß sie einen solchen Beweis führen können, ist derzeit nichts ersichtlich.
cc)
Bei alledem wird freilich auch noch zu prüfen sein, inwieweit der Zweitbeklagte für die fehlerhafte Anordnung der Drittbeklagten mitverantwortlich ist. Der Kläger hat - soweit ersichtlich - insoweit bisher nichts dargetan. Sollte sich eine solche Mitverantwortung nicht ergeben, dann könnte die Klage im Verhältnis zum Zweitbeklagten nur Erfolg haben, falls die durch die Zurückverweisung eröffnete neue Sachprüfung ergeben sollte, daß ihn doch wegen der Zuweisung des Pferdes oder einer allzu robusten Aufforderung an den Kläger zum "Durchhalten" ein Verschulden treffen sollte.
3.
Zur Haftung des Erstbeklagten
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der beklagte Reit- und Fahrverein durch Vertrag mit dem Viertbeklagten die Führung der Aufsicht über das Pferd "Peter" übernommen, war also Tierhüter i.S. des § 834 BGB. Gleichwohl hält es eine Haftung nach dieser Vorschrift (aus vermutetem Verschulden) nicht für begründet, weil der Erstbeklagte bei Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch beobachtet gehabt habe, daß er den Reitunterricht den Beklagten zu 2) und 3) anvertraute. Diese hätten zwar nicht die nach der (von dem Bundesverband deutscher Reit- und Fahrvereine e.V. und dem deutschen Reiter- und Fahrverband e.V., Fachgruppe Berufsreiter, herausgegebenen) Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderlichen Voraussetzungen eines Reitwarts oder Amateurreitlehrers erfüllt. Das Berufungsgericht hat sich aber - sachverständig beraten - davon überzeugt, daß die Beklagten zu 2) und 3) die zum Erteilen von Reitunterricht erforderlichen Fähigkeiten besaßen.
b)
Auch insoweit hat die Klagabweisung derzeit keinen Bestand.
aa)
Die Haftung des Vereins aus unerlaubter Handlung, also ggf. auch auf ein Schmerzensgeld, kann sich einmal aus seiner fehlerfrei festgestellten Eigenschaft als Tierhüter ergeben. Insofern mag es seiner Entlastung nicht entgegenstehen, daß er für die Erteilung des Unterrichts keine ausgebildeten Reitlehrer zur Verfügung gestellt hat.
Denn das konnte der Kläger bei dem geforderten geringen Preis kaum erwarten, und die Erteilung von Unterricht durch nur als tüchtige Reiter qualifizierte Personen mag unter diesen Umständen nicht als Sorgfaltsverstoß gewertet werden. Der beklagte Verein hätte dann aber als Tierhüter jedenfalls die Pflicht gehabt, durch Anweisungen und Kontrollen sicherzustellen, daß diese als Lehrer nicht speziell ausgebildeten Personen diejenigen Vorsichtsmaßnahmen bei der Anordnung von Übungen treffen, die nur für ausgebildete Reitlehrer selbstverständlich sein mögen. In dieser Hinsicht ist nichts festgestellt, so daß es bei der Haftung als Tierhüter bleiben müßte.
Der beklagte Verein hatte außerdem die Reitlehrer als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) bestellt. Insoweit gilt hinsichtlich seiner Entlastung (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) das soeben Gesagte. Allerdings obliegt insoweit dem Kläger der Beweis, daß die Verrichtungsgehilfen seinen Schaden verursacht haben, daß derzeit vom Mißlingen dieses Beweises aber nicht ausgegangen werden kann, ist oben im Zusammenhang mit der eigenen Haftung der Reitlehrer bereits ausgeführt worden.
bb)
Eine Haftung des Erstbeklagten kann sich ferner aus der Verletzung des Dienstvertrags mit dem Kläger ergeben, die in der Anordnung der für Anfänger ungeeigneten Übung festgestellt ist. Der Erstbeklagte haftet insoweit für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (der Amateurreitlehrer) ohne Entlastungsmöglichkeit (§ 278 BGB). Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, daß der Verursachungszusammenhang zwischen Fehlhandlung und Schaden vom Kläger zu beweisen ist. Die Vorschrift des § 282 BGB bezieht sich nur auf die Beweislast für das Verschulden an einem ursächlich gewordenen Fehlverhalten. Eine ausnahmsweise Umkehr der Beweislast auch für den Verursachungszusammenhang liegt gerade bei einem Sturz in der Reitstunde eher fern (BGH Urt. vom 19. Mai 1958 - VII ZR 136/57 - VersR 1958, 605).
Indessen gilt auch hier, daß, wie ausgeführt, das Berufungsgericht den Verursachungszusammenhang zwischen dem Fehler der Reitlehrerin und dem Unfall in rechtlich verfehlter Weise verneint hat.
Scheffen
Dr. Steffen
Richter
Dr. Deinhardt ist zur Kur beurlaubt Dr. Kullmann
Dunz