Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 12 KR 5/26 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 5/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB12KR526BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 21.10.2020 - AZ: S 14 KR 285/19
- LSG Hessen - 13.02.2025 - AZ: L 8 KR 289/21
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2025 - L 8 KR 289/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der wohnungslose Kläger hat für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm durch öffentliche Zustellung am 14.5.2025 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 13.2.2025 mit einem von ihm unterzeichneten und am 16.2.2026 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.2.2026 Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragt.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2, Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 SozR 1750 § 117 Nr 6 und Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 16.6.2025, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), keine Erklärung (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege abgegeben. Beides ist erst weit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Dem Kläger ist das angefochtene Urteil wirksam zugestellt worden. Für das LSG bestand keine andere durchsetzungsfähige, rechtlich wirksame Möglichkeit als die der öffentlichen Zustellung nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 185 Nr 1 ZPO, weil der Aufenthaltsort des wohnungslosen Klägers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 171 ZPO) nicht möglich war. Zugleich handelt es sich bei der vom Kläger benannten Fachberatung Wohnen des Diakonischen Werks Marburg-Biedenkopf nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung iSd § 178 Abs 1 Nr 3 ZPO, in der eine Ersatzzustellung vorgenommen werden könnte, auch wenn dort in der Vergangenheit vorgenommene Zustellversuche mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gelten (§ 182 ZPO). Eine wirksame Zustellung unter dieser Anschrift stünde im Belieben des Klägers. Denn sie hinge davon ab, dass der Kläger dorthin übersandte Schriftstücke abholt und Kenntnis von ihnen nimmt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.4.2025 - B 5 R 5/25 BH - juris).
Weil dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung einer Rechtsanwältin beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).