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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2024, Az.: X ZR 11/21

Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung i.R.d. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück aus einem Schenkungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.2024
Aktenzeichen
X ZR 11/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 19894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:100724BXZR11.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 06.08.2020 - AZ: 23 O 8748/19
OLG München - 08.02.2021 - AZ: 33 U 4723/20

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Kläger begehren von den Beklagten aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat auf die von ihm zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 11/21, BGHZ 239, 90 = NJW 2024, 1113).

2

Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt die Beklagte zu 1, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz gemäß § 21 GKG abzusehen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

3

II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

4

1. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023, juris Rn. 5), zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 956 [BayObLG 01.03.2005 - 2 Z BR 231/04], juris Rn. 4).

5

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

6

Die Auslegung der Schenkungsverträge durch das Berufungsgericht hat zwar der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht standgehalten, weil das Berufungsgericht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde im Streitfall nicht zutreffend angewendet hat. Hierin liegt aber weder ein schwerer Verfahrensfehler noch ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, sondern lediglich eine unzutreffende Würdigung der Umstände, die für die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Vereinbarungen von Bedeutung sind.

7

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher