Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1969, Az.: III ZR 84/68
Vorliegen eines verbindlichen Bebauungsplans und die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung; Abhängigkeit der Zulässigkeit einer Enteignung von einem gesetzlich gebilligten Enteignungszweck; Möglichkeit der Prüfung eines verbindlichen Bebauungsplans auf seine Zweckmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 84/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 22.01.1968
- LG Kiel - 16.11.1965
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Teilenteignung durch Belastung des Grundstücks D. Band ... Blatt ..., Eigentümer: Reinhold R., mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Band ... Blatt ..., Band ... Blatt ... und Band ... Blatt ... zum Zwecke des Ausbaues eines Interessentenweges in Durchführung des Bebauungsplanes Nr. ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers Dr. Zinke wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 1968 aufgehoben. Die Berufung des Antragsgegners R. gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Kiel vom 16. November 1965 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner R. hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Der Durchführungsplan Nr. ... der Stadt K. für das Gebiet "Schö. Straße Nr. ... bis ...", der am 17. Mai 1962 festgestellt worden ist, sieht u.a. für die nördlich der Straße liegenden Grundstücke Nr. ... (P. Erben), Nr. ... (R.), und die weiter anschließenden Grundstücke bis zur Nr. ... die Teilenteignung eines rückwärtigen Streifens vor, um einen "Gemeinschaftsweg" zu schaffen, der - nach der zeichnerischen Darstellung - parallel zur Schö. Straße in einer Breite von etwa 3,5 m quer über die straßenabgekehrten Enden der Grundstücke vom öffentlichen Weg "St." bis auf das Grundstück Nr. ... des Antragstellers Dr. Z. führen soll. Die Grundstücke Nr. ... und Nr. ... (Ro.) liegen außerhalb des aus der Zeichnung ersichtlichen Durchführungsgebiets. Im Erläuterungsbericht heißt es:
"Da die Herrichtung von Einstellplätzen bzw. der Bau von Garagen für die Häuser Schö. Straße ... bis ... mit Zufahrt von der Schö. - Straße aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vertretbar ist, soll eine rückwärtige Anfahrtsmöglichkeit für alle genannten Grundstücke über einen teilweise bereits vorhandenen Weg sichergestellt werden. Der Weg bleibt Privateigentum der Anlieger. Die beteiligten Grundstückseigentümer sollen sich ein gegenseitiges Wegerecht grundbuchlich sichern.
Sollte eine freiwillige Einigung nicht erreicht werden, soll die grundbuchliche Sicherung durch Enteignung gemäß §§ 49 ff AufbauG eingeleitet werden."
Die Eigentümer der Grundstücke Nr. ... bis Nr. ... - mit Ausnahme des Antragsgegners R. - haben sich zu einer "Interessentenweggemeinschaft" zusammengeschlossen, die die gegenseitige Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten herbeiführen sowie den Weg bauen und unterhalten will.
Die Eigentümer der westlich an das Grundstück des Antragsgegners anschließenden Grundstücke, die Erben P., Dr. Z. und Ro., die durch das Grundstück des Antragsgegners R. von den geplanten Gemeinschaftsweg abgeschnitten werden, haben bei den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Enteignungsbehörde beantragt, im Wege der Enteignung das Grundstück des Antragsgegners mit einem - als Grunddienstbarkeit einzutragenden - Wegerecht zu belasten, das es ihnen, ihren Lieferanten und Besuchern gestattet, auf einem Streifen von 3,5 m Breite an der Nordseite des Grundstücks zu fahren, zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben, und sie - gegebenenfalls gegen eine festzusetzende monatliche Entschädigung - zu berechtigen, den Interessentenweg über das Grundstück des Antragsgegners sofort in Benutzung zu nehmen. Die Enteignungsbehörde hat mit Beschluß von 10. Juni 1965 - zugestellt am 24. Juni 1965 - den Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller Dr. Z. hat am 2. Juli 1965 bei der Enteignungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht, mit dem er beantragt hat, den Beschluß der Enteignungsbehörde aufzuheben und dem Enteignungsantrag zu entsprechen.
Der Antragsgegner Reuschel hat die Abweisung des Antrages erbeten.
Die Kammer für Baulandsachen hat den Beschluß der Enteignungsbehörde aufgehoben und diese für verpflichtet erklärt, über die im Enteignungsverfahren gestellten Anträge erneut zu entscheiden.
Auf die Berufung des Antragsgegners R. hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 1966 das vorangegangene Urteil aufgehoben und den Enteignungsantrag zurückgewiesen. Auf die Revision des Antragstellers Dr. Z. hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 1967 - III ZR 167/66 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im erneuerten Berufungsrechtszug hat der Antragsteller Dr. Z., der sich der Berufung angeschlossen hat, beantragt, die Berufung des Antragsgegners R. zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß dieser verurteilt werde, die Anlegung und Unterhaltung des vorgesehenen Interessentenweges zu dulden, und in Ausführung dieses Planes
- a)
der Antragsgegner R. auf seinem Grundstück ein Wegerecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. ... und ... des Inhalts einzutragen habe, daß die Eigentümer dieser Grundstücke sowie deren Lieferanten und Besucher berechtigt seien, auf dem Interessentenweg bis zum St. über das belastete Grundstück auf einem Streifen von 3,5 m Breite an der Nordseite des Grundstücks zu fahren und zu gehen,
- b)
angeordnet werde, daß die Eigentümer der drei berechtigten Grundstücke, gegebenenfalls gegen eine vom Gericht festzusetzende monatliche Entschädigung, berechtigt seien, den Interessentenweg über das Grundstück des Antragsgegners sofort in Benutzung zu nehmen.
Mit Urteil vom 22. Januar 1968 hat das Berufungsgericht wiederum das Urteil der Kammer für Baulandsachen aufgehoben und den Enteignungsantrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller Dr. Z. seinen bisherigen Antrag weiter. Der Antragsgegner R. bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat schon in seinem ersten Urteil das Vorliegen eines verbindlichen Bebauungsplans und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG sowie die Antragsberechtigung des Antragstellers Dr. Z. bejaht; es hat nach erneuter Prüfung hieran in dem nunmehr angefochtenen Urteil festgehalten. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1967 - III ZR 167/66 - (Urteilsausfertigung S. 6-8) die Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber den auch im Revisionsrechtszug vorgetragenen Bedenken des Antragsgegners R. - gebilligt. Umstände, die eine erneute Prüfung oder eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder in der erneuerten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hervorgetreten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Voraussetzungen einer Enteignung nach § 87 Abs. 2 BBauG, die der Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 26. Juni 1967 (Urteilsausfertigung S. 8, 9) bereits behandelt hat.
2.
Die Entscheidung hängt daher - das hebt das Berufungsurteil wie die Revision richtig hervor - davon ab, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, das Grundstück des Antragsgegners R. im Wege der Enteignung zu belasten, und ob der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BBauG).
Der Senat hat in seinem ersten Urteil (Urteilsausfertigung S. 11, 12) zu § 87 Abs. 1 BBauG ausgeführt: Die Vorschrift mache die Enteignung im einzelnen Falle, selbst wenn ein gesetzlich gebilligter Enteignungszweck (§ 85 BBauG) vorliege, von weiteren materiellen Voraussetzungen zugunsten des Betroffenen abhängig, die in jedem Falle der Prüfung und Feststellung bedürften. Der verbindliche Bebauungsplan könne nicht im einzelnen Enteignungsverfahren auf seine Zweckmäßigkeit hin geprüft werden; seine einzelnen Festsetzungen seien für die Entscheidung als bindend hinzunehmen. Jedoch bleibe zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordere, die Festsetzungen des Bebauungsplans für ein bestimmtes (das betroffene) Grundstück nunmehr zu dieser Zeit dadurch zu verwirklichen, daß das Eigentum in einer dem Plan entsprechenden Weise belastet werde.
Anschließend hat der Senat in seinem ersten Urteil (Urteilsausfertigung S. 13, 14) - unter Hinweis auf das Urteil vom 22. März 1965 - III ZR 55/64 - ausgeführt: Die Enteignung sei zwar nach § 87 BBauG im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordere; sie müsse also im Interesse des Gesamtwohls, bei dem auch die geschützte Rechtsstellung des Eigentümers zu bedenken sei, notwendig sein. Ein besonders hohes Maß der Notwendigkeit werde aber nicht verlangt. In der Regel genüge die Feststellung, daß das geplante Unternehmen ohne die Enteignung in wirtschaftlich tragbarer Weise nicht durchgeführt werden könne.
Diese rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegt, ist auch der gegenwärtigen Entscheidung zugrunde zu legen (§ 565 Abs. 2 ZPO; BGHZ 3, 321).
3.
Das Berufungsgericht hat seinen sachlichen Erwägungen einen Hinweis auf diese maßgebenden rechtlichen Erwägungen vorangestellt und sich bemüht, ihnen bei der tatsächlichen Aufklärung und bei der rechtlichen Würdigung Rechnung zu tragen. Es hat dementsprechend auch die - in seinem ersten Urteil ausgeklammerten - Gesichtspunkte des Feuerschutzes, der Versorgung und Entsorgung (Müllabfuhr) sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Schö. Straße berücksichtigt. Gleichwohl lassen - wie die Revision zutreffend rügt - die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennen, daß das Berufungsgericht sich nicht von der Erwägung freigemacht hat, es gehe hier eigentlich um die Interessen der drei Anlieger, die durch das Grundstück des Antragsgegners R. von dem geplanten Interessentenweg abgeschnitten werden, nämlich die Interessen des Antragstellers Dr. Z. sowie der Eigentümer der Grundstücke Nr. ... und ... (P. Erben und Ro.). Das wird deutlich durch die Ausführungen des Berufungsurteils (Urteilsausfertigung S. 14, 15), da das System der wegerechtlichen Belastungen von Grundstück zu Grundstück dünner werden solle, blieben als Berechtigte für den Weg über das Grundstück des Antragsgegners R. nur die Eigentümer der Grundstücke Nr. ... bis Nr. ..., der Kreis der Einzelnen, die für die Allgemeinheit ständen, sei also nur sehr begrenzt. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Sachlage vom Blickpunkt der drei letzten Grundstücke her beurteilt und sich die Frage gestellt, welche Bedeutung einem Anschluß dieser drei Grundstücke an den Interessentenweg oder dessen Weiterführung über das Grundstück des Antragsgegners hinaus für das Gemeinwohl zukommen würde. Diese Fragestellung läßt die bindende Wirkung des Bebauungsplans (Durchführungsplans) für den Interessentenweg als einheitliche Planfestsetzung außer acht und wird der Sachlage nicht gerecht.
Es ist grundsätzlich Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers, der die Bebauungspläne als Satzung beschließt, bei der Planung die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander abzuwägen und im Rahmen des ihnen zustehenden Planungsermessens und der ihnen zukommenden Verantwortung die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu treffen. Nur wenn die Planer bei der Abwägung des Für und Wider ihr Ermessen mißbraucht oder überhaupt keine Abwägung vorgenommen, offensichtlich gefehlt und rechtswidrig gehandelt haben, kann der mit dem Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter eingreifen. Soweit er dagegen den Bebauungsplan nicht überprüfen kann, hat er die einzelnen in ihm enthaltenen Festsetzungen die Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, so wie sie von dem Planer und dem Ortsgesetzgeber angestellt ist, hinzunehmen und hat im Rahmen des § 87 BBauG nunmehr zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitpunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum des sich gegen die Enteignung wendenden Antragstellers vollenteignet oder belastet wird. Falls nicht die eben aufgezeigten besonderen Umstände, Ermessensmißbrauch und anderes, gegeben sind, hat der Baulandrichter in sachlicher Hinsicht nur zu prüfen, ob die Enteignung zur Durchführung des Bebauungsplanes im Interesse des allgemeinen Wohles (jetzt) notwendig ist, nicht dagegen, ob der Bebauungsplan dem allgemeinen Wohl entspricht.
Diese Sätze, an denen festzuhalten ist, hat der Senat in seinen Urteilen vom 22. September 1966 - III ZR 187/65 = LM BBauG § 87 Nr. 2 = NJW 1967, 103 und vom 15. Juni 1967 - III ZR 17/66 = NJW 1967, 2305 (vgl. auch Urteile vom 9. November 1967 - III ZR 192/65 - und vom 30. Dezember 1968 - III ZR 59/68 -) entwickelt.
4.
Gründe, die hier die Verbindlichkeit des Bebauungsplans in Frage stellen oder eine Überprüfung durch das Gericht rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten. Das Berufungsgericht selbst ist davon ausgegangen, daß die Weiterführung des Gemeinschaftsweges über das Grundstück des Antragsgegners R. hinaus, d.h. die Durchführung der Planung, in gewissen Grenzen einen Gewinn für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Schö. Straße verspreche (Urteilsausfertigung S. 20), wenn es diesen Erfolg auch nur gering einschätzt (Urteilsausfertigung S. 19). Die Erleichterung des Verkehrs auf der Schö. Straße, der - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts (Urteilsausfertigung S. 18) - trotz der zu erwartenden Entlastung nach Fertigstellung der Sch.-Brücke nicht unerheblich bleiben und möglicherweise in Zukunft noch anwachsen wird, ist der wesentliche, aus dem Erläuterungsbericht ersichtliche Zweck des Durchführungsplans Nr. ...; dieser Zweck dient angesichts der allgemeinen Entwicklung dem öffentlichen Wohl. Unter diesen Umständen hat das Baulandgericht die einzelnen Festsetzungen des Planes, die Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit hinzunehmen, und die Erwägung, als Mittel der Abhilfe biete sich die Verbreiterung der Schö.-Straße geradezu an (Urteilsausfertigung S. 18), liegt außerhalb der Kompetenz des Berufungsgerichts.
Bei richtiger Betrachtung steht also dem Interesse des Eigentümers, des Antragsgegners R. nicht das öffentliche Interesse an einem Anschluß der drei letzten Grundstücke, sondern das Interesse gegenüber, das die Öffentlichkeit an der Verwirklichung der einheitlichen Planung des Durchführungsplans, an dem Interessentenweg im ganzen hat.
5.
Die gründliche tatsächliche Aufklärung durch das Berufungsgericht hat einen Gesichtspunkt, der entscheidend zugunsten des Antragsgegners R. oder auch nur dafür sprechen könnte, daß eine Enteignung jetzt noch nicht geboten sei, nicht aufgezeigt.
Demgegenüber stehen beträchtliche Belange des allgemeinen Wohls, selbst wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Erleichterung des Feuerschutzes oder der Müllabfuhr nicht in Betracht kommt. Es liegt - angesichts der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts über Verkehr und Lage auf der Schö.-Straße - unzweifelhaft im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, wenn durch eine rückwärtige Anfahrtsmöglichkeit für die Häuser Nr. ... bis Nr. ... die Herrichtung von Einstellplätzen oder der Bau von Garagen ermöglicht wird, wie es der Durchführungsplan Nr. ... bezweckt. Dieses öffentliche Interesse, das bereits durch die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl I 219) belegt wird und seitdem nach allgemeiner Erfahrung beträchtlich gestiegen ist, zielt dahin, den ruhenden Verkehr von der Straße zu bringen, um dadurch den fließenden Verkehr zu erleichtern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Bedürfnis hierfür auch auf der Schö. Straße gegeben und wird bleiben, selbst wenn die Straße nach Fertigstellung der Sch.-Brücke entlastet wird. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt erwogen. Daß es ihn nicht für durchschlagend erachtet hat, beruht allein darauf, daß es dabei nur auf den Verkehr von und zu den drei letzten Grundstücken, insbesondere darauf abgestellt hat, ob deren gegenwärtige Bewohner Kraftfahrzeuge halten und wie diese untergebracht sind oder untergebracht werden können. Diese Erwägung ist nicht sachgerecht. Denn abgesehen davon, daß sich die Verhältnisse in den drei letzten Häusern ändern können, kommt es nicht darauf an, welche Wirkung von der "Weiterführung" des Weges zu erwarten ist; es ist vielmehr entscheidend, ob das öffentliche Wohl die Durchführung der Planfestsetzung im ganzen, d.h. die Anlegung des Interessentenweges zur Entlastung der Straße, erfordert. Danach sind alle Anliegergrundstücke, die an dem Interessentenweg teilhaben sollen, in gleicher Weise zu bedenken und es kann nicht darauf ankommen, daß der Interessentenweg gegen sein Ende hin von weniger Fahrzeugen beansprucht werden wird als an seinem Anfang. Bei richtiger Fragestellung ist nicht daran zu zweifeln, daß die Durchführung der Planung im öffentlichen Interesse geboten ist.
Demgegenüber steht lediglich das Interesse des Antragsgegners R. an der Erhaltung der Ruhe und Abgeschiedenheit in seinem rückwärtigen Gartenstück. Dieses Interesse ist verständlich, jedoch kann ihm - gerade bei Berücksichtigung der Grundsätze in Art. 14 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, - ein entscheidendes Gewicht gegenüber den wesentlichen Belangen des Wohls der Allgemeinheit nicht beigemessen werden.
Der erkennende Senat kann, ohne die Sache nochmals an das Berufungsgericht zurückverweisen zu müssen, diese sachliche Entscheidung treffen, weil die vom Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung ermöglichen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung der Baulandkammer, die die Enteignung für zulässig und die Enteignungsbehörde für verpflichtet erklärt hat, der beantragten Enteignungsmaßgabe stattzugeben, erweist sich als zutreffend. Richtig war es auch, daß die Baulandkammer der Enteignungsbehörde die Bemessung der Enteignungsentschädigung sowie die Abstimmung der Einzelheiten des Benutzungsrechts, die noch näherer Erörterung bedürfen, überlassen hat (§ 166 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Einer ausdrücklichen Entscheidung über die hilfsweise erhobene Anschlußberufung des Antragstellers, die das Berufungsgericht zutreffend als gegenstandslos bezeichnet hat, bedarf es nicht. Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners R. gegen das Urteil der Baulandkammer zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler