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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1967, Az.: III ZR 192/65

Voraussetzungen einer Enteignung; Zustandekommen eines Bebauungsplans nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG); Enteignung nach den Bestimmungen des BBauG; Entscheidung eines Baulandrichters über eine Enteignung; Erforderlichkeit einer Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit; Berücksichtigung von Werterhöhungen bei der Festsetzung einer Entschädigung; Bemessung der Entschädigung im Fall einer Enteignung; Berücksichtigung der Höhe eines Kaufangebotes im Rahmen der Bemessung der Enteignungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
III ZR 192/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 25.08.1965
OLG Köln - 24.08.1965
LG Köln - 16.06.1964

Verfahrensgegenstand

Enteignung des 388 qm großen, im Grundbuch von B.-P., Band ..., Blatt ... eingetragenen Grundstücks Gemarkung P. Flur ... Nr. ... (bisher Teilstück von Nr. 184)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Eheleute Ba. gegen das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Köln, an Verkündungs Statt zugestellt am 24. und 25. August 1965, wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung richtet. Dagegen wird auf die Revision das bezeichnete Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als das Urteil dem Antrag der Eheleute Ba. auf Zubilligung einer höheren Enteignungsentschädigung nicht voll stattgegeben hat. In dem Umfang, in dem das Urteil die Enteignungsentschädigung erhöht hat, wird die Berufung von Dr. D. gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1964 zurückgewiesen.

Auf die Revision der Stadt B. wird unter entsprechender Aufhebung des genannten oberlandesgerichtlichen Urteils ausgesprochen, daß die in dem Urteilssatz unter Ziffer 2 Abs. 3 enthaltene Entscheidung zur Sache auch auf die Berufung der Stadt B. ergeht. Dagegen werden die Rechtsmittel der Stadt B. insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht in seinem genannten Urteil die Enteignungsentschädigung erhöht hat.

Die Kostenentscheidungen des oberlandesgerichtlichen Urteils werden mit Ausnahme der in Ziffer 3 c des Urteilssatzes enthaltenen Kostenentscheidung aufgehoben. Die neuen Kostenentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Oberlandesgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die beteiligten Eheleute Ba. sind Miteigentümer je zur Hälfte eines in B.-P. gelegenen 1.007 qm großen Grundstücks. Dieses liegt mit einer Teilfläche von 375 qm im Gebiet des Durchführungsplanes Nr. 77 A, C und D für das Gebiet der Stadt B. zwischen Kreuzbergallee - Trierer Straße und Stadtgrenze, mit der restlichen Fläche von 632 qm im Landschaftsschutzgebiet. Das Grundstück ist ca. 87 m lang und hat auf der im Landschaftsschutzgebiet liegenden Seite eine Breite von rund 9 m, auf der anderen Seite von annähernd 13 m. Weder das Gesamtgrundstück noch die vorgenannten Teilflächen sind nach dem örtlichen Baurecht selbständig bebaubar.

2

Der Beteiligte Dr. D. ist Eigentümer der an der Fridtjof-Nansen-Straße belegenen, insgesamt 1.600 qm großen Nachbarparzellen Nr. 481 und 489. Die Parzellen können nach dem Durchführungsplan Nr. 77 nur in der Weise bebaut werden, daß der Baukörper auf seiner Westseite mit einer Breite von 7 m bis 4 m tief in das Grundstück der beteiligten Eheleute Ba. hineinragt. Die hierfür insgesamt benötigte Teilfläche dieses Grundstücks beträgt etwa 185 qm.

3

Ein Dispensantrag des Beteiligten Dr. D., die Bebauung seines Grundstücks in der Weise zu gestatten, daß die Parzelle der beteiligten Eheleute Ba. nicht berührt werde, wurde von der Stadt B. bereits im Jahre 1959 abgelehnt. Nachdem Dr. D. sich in den Jahren 1959 und 1960 vergeblich bemüht hatte, den benötigten Grundstücksteil von den Eheleuten Ba. freihändig zu erwerben, wurde auf seinen Antrag im März 1960 wegen der Teilfläche von 375 qm das Enteignungsverfahren nach dem Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen - AufbauG NW. - eingeleitet. Während dieses Verfahrens machte Dr. D. im November 1960 den Eheleuten Ba. nochmals ein Angebot, die benötigte Teilfläche zum Preise von 35 DM pro qm zu kaufen. Diese lehnten das Angebot ab. Durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Köln vom 26. Oktober 1960 wurde die vorläufige Besitzeinweisung von Dr. D. in diese Fläche angeordnet. Gegen den Besitzeinweisungsbeschluß legten die Eheleute Ba. Anfang Dezember 1960 Rechtsmittel ein, wovon Dr. D. spätestens Ende Februar 1961 Kenntnis erhielt. Im Februar 1961 begann Dr. D. der nach der Rechtsmitteleinlegung der Eheleute Bahre von der Teilfläche ohne Zustimmung des Gerichts Besitz ergriffen hatte, mit den Bauarbeiten. Nachdem er das Wohnhaus gemäß den Bestimmungen des Durchführungsplanes im wesentlichen fertiggestellt hatte, wurde der Besitzeinweisungsbeschluß durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 1962 aufgehoben. Gleichzeitig wurde Dr. D. durch einstweilige Verfügung die endgültige Fertigstellung des Baues untersagt.

4

Daraufhin stellte er im März 1962 einen neuen Enteignungsantrag nach dem Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 314). In dem Enteignungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten beantragten die Eheleute Ba. für den Fall der Enteignung die Übernahme einer Teilfläche von insgesamt 388 qm einschließlich des an der Grenze des Plangebietes liegenden Fußweges. Dr. D. erklärte sich zur Übernahme bereit. Die Teilfläche wurde als Parzelle Nr. 535 neu vermessen. Nach einem von dem Regierungspräsidenten im Rahmen des Verfahrens bei dem Gutachterausschuß bei der Stadt B. eingeholten Gutachten vom 4. Juli 1962 betrug der Verkehrswert der enteigneten Teilfläche zu diesem Zeitpunkt 40,50 DM pro qm = 15.714 DM. In der Verhandlung vor dem Regierungspräsidenten vom 15. Oktober 1963 machte Dr. D. ein Vergleichsangebot zum freihändigen Erwerb des Grundstücksteils auf der Grundlage dieses Quadratmeterpreises, das von den Eheleuten Ba. wiederum abgelehnt wurde. Ebenso gingen sie auf wiederholte Angebote von Dr. D., ihm die benötigte Grundstücksfläche im Austausch gegen Land aus seiner eigenen Parzelle zu übertragen, nicht ein.

5

Durch Beschluß vom 15. November 1963 enteignete der Regierungspräsident die Parzelle Nr. 535 zugunsten von Dr. D. gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBauG und setzte die Enteignungsentschädigung entsprechend dessen Angebot vom November 1960 auf 35 DM pro qm = 13.580 DM fest.

6

Den Enteignungsbeschluß fochten die Eheleute Bahre mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. Sie beantragten, den Beschluß aufzuheben, hilfsweise, die Entschädigung auf einen angemessenen Betrag zu erhöhen. Lediglich Dr. D. beantragte die Zurückweisung des Antrages.

7

Das Landgericht hob den Enteignungsbeschluß auf und wies den Enteignungsantrag von Dr. D. zurück. Gegen dieses Urteil legten die Stadt B. und Dr. D. Berufung ein. Sie baten darum, unter Aufhebung des Urteils den Antrag der Eheleute Ba. auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses sowie deren Hilfsantrag auf Erhöhung der Entschädigung zurückzuweisen. Die Eheleute Ba. beantragten, die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise die Enteignungsentschädigung angemessen zu erhöhen.

8

Das Oberlandesgericht verwarf (Ziff. 1 des Urteilssatzes) die Berufung der Stadt B. als unzulässig. Auf die Berufung von Dr. D. wies es (Ziff. 2 Abs. 3 des Urteilssatzes) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Eheleute Ba. auf gerichtliche Entscheidung, soweit er die Zulässigkeit der Enteignung betrifft, zurück, es erhöhte jedoch auf Antrag der Eheleute Ba. die Enteignungsentschädigung auf 15.714 DM (40,50 DM je qm).

9

Dieses Urteil greifen die Eheleute Ba. sowie die Stadt B. mit der Revision an. Erstere bitten darum, unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Berufung des Beteiligten Dr. D. gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen, hilfsweise, die Entschädigung auf einen angemessenen Betrag zu erhöhen. Die Stadt B. beantragt, ihre Berufung für zulässig zu erklären und ihrem Berufungsantrag stattzugeben. Jeder Revisionsführer bittet ferner um Zurückweisung der Revision der Gegenseite, Dr. D. um Zurückweisung der Revision der Eheleute Ba..

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Revision der Eheleute Ba.

11

1.

Die Frage, ob den Eheleuten Ba. die in Rede stehende Teilfläche von 388 qm einschließlich eines Fußweges enteignet werden kann, ist jetzt nach den Vorschriften der §§ 85 ff des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 zu entscheiden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.

12

Hierbei ist zunächst zu bedenken:

Im vorliegenden Verfahren geht es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darum, ob eine Grundfläche entsprechend den Festsetzungen eines städtischen Bebauungsplanes, als welcher hier der vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach den Vorschriften des Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetzes festgestellte Durchführungsplan Nr. 77 A, C bis D in Betracht kommt, enteignet werden kann (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). Ein nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zustande gekommener Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 12 BBauG) und ist als Rechtsnorm anzusehen. Ob der Rechtsnormcharakter eines Durchführungsplanes nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz jedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vgl. dessen § 175 Abs. 3, wonach früher festgestellte städtebauliche Pläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Art enthalten, als Bebauungspläne "gelten") unzweifelhaft feststeht, wie das Berufungsgericht annimmt (siehe dagegen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in München in NJW 1965, 2219; vgl. auch die in HessVGRspr. in Beil.z.HessStaatsAnz. 1965 S. 2 veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel, deren Leitsatz durch die Gründe nicht gedeckt sein mag), braucht nicht entschieden zu werden; denn ein Durchführungsplan nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz, das das Planverfahren grundsätzlich in einer für das Vorliegen einer Rechtsnorm sprechenden Weise gestaltet hat, ist schon unabhängig von einem Eingreifen des § 173 Abs. 3 BBauG nicht als Verwaltungsakt, sondern als baurechtliche Form anzusehen. Der Senat tritt insoweit, gleichwie es der V. Zivilsenat in BGHZ 22, 32 für einen Flüchtlinienplan als Bauleitplan nach dem Hessischen Aufbaugesetz getan hat, dem Bundesverwaltungsgericht bei. Dessen Entscheidungen in BVerwGE 3, 258, 265 [BVerwG 03.05.1956 - I C 89/55] haben den Charakter von Bebauungsplänen (Fluchtlinienplänen) als Rechtsnormen zwar unmittelbar nur für das Württembergische Aufbaugesetz und das Preußische Recht bejaht. Ihre Ausführungen beinhalten aber allgemein gültige Grundsätze, denen beizupflichten ist (ebenso Ernst-Friede, Kommentar zum Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 4. Aufl. § 10 Anm. 61 Göderitz-Blunck, Das Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 2. Nachtragslieferung § 10 zu Anm. 4 und § 11 zu Anm. 5 bis 8).

13

Damit erhebt sich im Hinblick auf § 87 BBauG, wonach die Enteignung im Einzelfall nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, die Frage, inwieweit die einzelnen Festsetzungen eines als Rechtsnorm verbindlichen Bebauungsplanes von dem über die Zulässigkeit der Enteignung befindenden Baulandrichter als bindend hinzunehmen oder zu überprüfen sind. Hier hat der Senat namentlich in zwei nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteilen die Prüfungsbefugnis des Baulandrichters eingeschränkt. Er hat im Anschluß an seine Entscheidung vom 22. September 1966 - III ZR 187/65 = MDR 1967, 31 = WM 1966, 1209 in seinem Urteil vom 15. Juni 1967 - III ZR 17/66 = WM 1967, 1059 ausgeführt: Wenn eine bauliche Maßnahme (gemeint die Erweiterung eines Friedhofsgeländes) notwendig sei, dann müsse es grundsätzlich dem Ermessen der Planer und des örtlichen Gesetzgebers vorbehalten bleiben, darüber zu befinden, in welcher Art und Richtung die notwendige Erweiterung vor sich gehen solle. Nur wenn die Planer ihr Ermessen mißbraucht, offensichtlich gefehlt, rechtswidrig gehandelt haben sollten, könne der mit der Frage der Zulässigkeit der Enteignung befaßte Baulandrichter eingreifen. Soweit ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege, habe dagegen der Baulandrichter die in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen hinzunehmen; im Sinne des § 87 BBauG sei dann nur zu fragen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordere, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitpunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum der Betroffenen voll entzogen werde. Im Urteil vom 26. Juni 1967 - III ZR 167/66 = WM 1967, 1066 hat der Senat hierauf aufbauend sodann entschieden, der Baulandrichter habe im Enteignungsverfahren nicht die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines verbindlichen Bebauungsplanes zu prüfen, sondern habe seine Prüfung darauf zu beschränken, ob es zur Durchführung der verbindlichen Festsetzung jetzt einer Enteignung bedarf. Bei Zugrundelegung dieses Standpunktes ergibt sich:

14

Die Stadt B. hatte vorgetragen:

"Die Stadt B. hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplanes von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

a)
Zunächst mußte das gesamte Gebiet, das nunmehr zu dem Bebauungsplan gehört, dadurch aufgeschlossen werden, daß von der Kreuzbergallee eine Stichstraße, die heutige Fridtjof-Hansen-Straße, angelegt wurde. Nur so konnte sichergestellt werden, daß die oberhalb dieser Straße liegenden Grundstücke an Kanal- und Versorgungsleitungen angeschlossen wurden....

b)
Der Grund dafür, daß die Baukörper nicht senkrecht zur Straße stehen, ist darin zu suchen, daß die Hausbauten sich nach den in dem Baugebiet festgestellten Höhenlinien richten sollten. Wie aus der beigefügten Karte ... zu ersehen ist, ist darauf Rücksicht genommen worden, daß alle Bauten nach Möglichkeit parallel zu den vorhandenen Höhenlinien angebracht werden. Hierdurch kann erreicht werden, daß das Gebäude in sich nach Möglichkeit wenig Gefälle aufweist. Hierdurch ergeben sich wesentliche technische Vorteile und auch große finanzielle Erleichterungen für alle dort bauenden Bauherren.

c)
Ein weiterer wesentlicher Vorteil wird durch die Schräglage dadurch erreicht, daß alle oberhalb der Fridtjof-Nansen-Straße gelegenen Grundstücke mit einem sehr starken Wasserabfluß vom Kreuzberg her rechnen müssen. Dies ist eine besondere Gefahr, die für die unterhalb der Fridtjof-Nansen-Straße gelegenen Wohngrundstücke nicht zutrifft, da auf der Fridtjdf-Hansen-Straße weitgehend das Wasser, das vom Kreuzberg herabfließt, aufgefangen werden kann.

Bei einer Schräglage der Hauskörper staut sich das Wasser vor den Häusern nicht so, als wenn diese Häuser gerade gebaut würden.

Beweis: Sachverständigengutachten.

d)
Des weiteren hat man bei der Planung Rücksicht darauf genommen, daß die Häuser eine möglichst günstige Sonnenlage erhalten. Wie aus der Anlage 2) zu ersehen ist, verläuft die Fridtjof-Nansen-Straße gerade in Nord-Süd-Richtung, so daß es auch aus diesem Grunde zweckmäßig war, die Häuser etwas zu drehen.

Beweis: Sachverständigengutachten.

e)
Schließlich war es ein unabweisbares Bedürfnis der Planung, alle Häuser in eine einheitliche Reihe zu stellen, um damit nicht nur ein städtebaulich vertretbares Bild, sondern auch eine möglichst große Ausnutzbarkeit des vorhandenen Baugebietes zu erreichen.

f)
Aus städteplanarischen Gründen wurde es auch als zweckmäßig angesehen, die Baukörper nicht zu nahe an den Straßenkörper heranzuziehen. Dies ist in vorliegendem Falle besonders deshalb erforderlich, weil die Grundstücke sehr steil sind und außerdem das Haus auf den ehemaligen Parzellen 178 und 179/1 immer noch einen entsprechenden Abstand zu der Wendeschleife auf der Fridtjof-Nansen-Straße behalten mußte.

Städteplanerisch wäre es völlig unmöglich, wie das Landgericht es annimmt, daß beispielsweise das Haus der Antragsgegner nunmehr weiter an die Straße heran und nach Möglichkeit im rechten Winkel zu der Straße gesetzt würde. Gerade in diesem sehr schwer zu bebauenden Baugebiet am Hang des Kreuzberges muß auf jeden Fall auf eine Einheitlichkeit geachtet werden. Dies muß um so mehr gelten, als gerade der Kreuzberg ein bevorzugtes Ausflugsziel für die Bewohner B. und Umgebung, aber auch für viele Fremde ist.

Die Stadt B. muß auf jeden Fall darauf achten, daß gerade vom Kreuzberg her das Landschaftsbild durch eine uneinheitliche Bebauung des unteren Kreuzberghanges auf keinen Fall gestört würde. Hätte die Stadt B. eine Abweichung vom Bebauungsplan, was ihr rechtlich an sich nur in einem dem BBauG entsprechenden Verfahren möglich gewesen wäre, eine Ausnahme für den Antragsgegner zugelassen, so hätten alle anderen Grundstückseigentümer mit dem gleichen Recht ebenfalls eine Ausnahme fordern können. Damit wäre die gerade an dieser Stelle besonders notwendige Gesamtplanung dieses besonders hervorragenden Baugebietes in Frage gestellt worden.

Aus all diesen vernünftigen und überzeugenden Gründen ergibt sich, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts die gesamte Planung im Baugebiet als vernünftig anzusehen ist und es städteplanerisch auf keinen Fall zu vertreten ist, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn dies rechtlich überhaupt möglich wäre. Die vorgesehene Enteignung ist daher, gleich welcher Rechtsansicht man zuneigt, auf jeden Fall zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich."

15

Die Eheleute Ba. hatten demgegenüber geltend gemacht:

"Die Enteignung ist nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich. Das gilt einmal, wie schon gesagt, für die Größe der Fläche. Es sind aber auch ganz allgemein keine zwingenden Gründe des Bebauungs- oder Bauordnungsrechtes erkennbar, die eine Enteignung notwendig machten. Das wird schon aus der gegnerischen Berufungsbegründung deutlich, die es für "vernünftig" bzw. "zweckmäßig" ansieht, dem Gebäude des Antragsgegners die Lage nach dem Bebauungsplan zu geben. Ein Baukörper kann ohne Verletzung zwingender Vorschriften, ohne zur Verunstaltung zu führen, ohne unzumutbare Mehrkosten, ohne Beeinträchtigung der Anschlußmöglichkeiten und ohne irgendwelche Gefahren aus dem Wasserabfluß so errichtet werden, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Eheleute Ba. nicht erfolgt.

Beweis: Sachverständigengutachten, Ortsbesichtigung.

Die gegenteiligen Behauptungen der Berufungsführerin werden ausdrücklich bestritten".

16

Nach diesem Vortrag der Eheleute Ba. bleibt zunächst offen, daß eine anderweite Errichtung von Baulichkeiten zu - zumutbaren - Mehrkosten führen und die Einheitlichkeit der Bebauung nicht wahren würde. Die allgemeine Floskel "ohne zu Verunstaltungen zu führen", nicht anders die abschließende Erklärung, die gegenteiligen Behauptungen der Stadt B. würden bestritten, ist nur auf das zu beziehen, was dem - nicht ausreichenden - Vortrag der Eheleute Ba. entgegensteht. Wenn die Eheleute Ba. ferner (Schriftsatz vom 5. Januar 1965) den sich der Stadt B. anschließenden Ausführungen des Enteignungsbegünstigten Dr. D. widersprochen haben, so handelt es sich insoweit um ein unsubstantiiertes, unbeachtliches Bestreiten. Doch braucht dem allen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn letztlich gibt zu Ungunsten der Eheleute Ba. den Ausschlag: Was sie, wie vorstehend wiedergegeben, den Erwägungen der Stadt B. entgegengesetzt haben, reicht nicht hin, einen derartigen Fehler der Planung darzutun, daß der Baulandrichter nach dem Urteil vom 15. Juni 1967 - III ZR 17/66 eingreifen und sich von den Festsetzungen des Planes lösen konnte. Sie muten ihm vielmehr in unzulässiger Weise zu, sein Ermessen an die Stelle der Überlegungen der Planer und des örtlichen Gesetzgebers zu setzen.

17

Damit hat sich die gerichtliche Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die begehrte Enteignung erfordert, von den noch zu erörternden Punkten abgesehen, darauf zu beschränken, ob es zur Durchführung der verbindlichen Planfestsetzungen im jetzigen Zeitpunkt einer Enteignung bedarf. Diese Prüfung muß in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ungunsten der Eheleute Ba. ausfallen. Eine Enteignung muß nicht notwendig ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen; es genügt, wenn sie auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert wird (Brügelmann-Förster, Bundesbaugesetz § 87 I 1 d). Letzteres aber ist der Fall, wie die nachstehenden Überlegungen aufzeigen. Das, übrigens schlecht geschnittene, Grundstück der Eheleute Ba. ist weder, was seine gesamte Fläche, noch eine seiner Teilflächen anlangt, selbständig bebaubar. Dagegen kann Dr. D. mit Zuhilfenahme der umstrittenen Teilfläche aus dem Grundstück der Eheleute Ba. auf seinem Grundstück gemäß dem Bebauungsplan einen Bau errichten und dabei für seine fünfköpfige Familie ausreichend Wohnraum gewinnen. Daß eine solche Unterbringung erfahrungsgemäß schwierig ist, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß an. Dafür, daß Dr. D. zum Bau eines geeigneten Hauses auch auf anderem Grund und Boden als seinem eigenen unter Einbeziehung der enteigneten Fläche in der Lage ist, besteht kein Anhalte, Insoweit gehen die Rügen der Revision gemäß Abschnitt I 2 der Revisionsbegründung ins Leere. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß es Sache des Beteiligten Dr. D. ist, darzutun, das allgemeine Wohl mache die Enteignung notwendig. Das Berufungsgericht führt die nach seiner Ansicht für eine Enteignung sprechenden Umstände an und fügt dann ohne Rechtsirrtum an, gegenüber dem sich aus diesem ergebenden Nachweis der Notwendigkeit der Enteignung seien keine anderen Umstände ersichtlich oder aufgezeigt worden, nach denen das allgemeine Wohl zu verneinen sei. Es will also sagen, die Eheleute Ba. hätten den von Dr. D. geführten Nachweis nicht zu entkräften vermocht.

18

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere Voraussetzung des § 87 BBauG für eine Enteignung, nämlich daß der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, als gegeben angesehen. Das von ihm gewonnene Ergebnis, der mit der Enteignung angestrebte Zweck könne weder im Wege einer Umlegung, noch dem einer Grenzregelung erreicht werden, rechtfertigt sich bereits aus folgenden Erwägungen: Bei einer Umlegung würden, wie das angefochtene Urteil darlegt, die Eheleute Ba. angesichts der verhältnismäßig geringen Größe der in Frage stehenden Teilfläche mit Geld abgefunden werden, aber kein Ersatzland zugewiesen erhalten, letztlich also nicht besser als bei einer Enteignung dastehen. Der Revision kann nicht darin Recht gegeben werden, daß sich nicht theoretisch im voraus bestimmen lasse, ob der Einwurfsanspruch in Geld auszugleichen sei, solange nicht feststehe, in welcher Weise eine Umlegung erfolgen könne. Die Ausführungen des Berufungsgerichts verneinen namlich, daß eine Umlegung anders erfolgt wäre, als daß die von den Eheleuten Ba. eingeworfene Fläche nur eine geringe gewesen wäre. Gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, eine Grenzregelung wurde an der mit ihr verbundenen erheblichen Wertänderung der beteiligten Grundstücke scheitern, kann die Revision nichts von Belang vorbringen. Ihr Hinweis auf den bereits wiedergegebenen Vortrag der Eheleute Ba. über die Errichtung des Baukörpers in anderer Weise als im Bebauungsplan vorgesehen, versagt angesichts der Verbindlichkeit des Planes.

19

Als mit einer letzten Ersatzlösung beschäftigt sich das Berufungsgericht mit der Möglichkeit, daß Dr. D. eine Bebauung in der Weise gestattet würde, daß er eine Teilfläche von den Eheleuten Ba. nicht benötige. Es verneint diese Möglichkeit unter Hinweis darauf, daß eine hierzu notwendige Dispensierung von dem Durchführungsplan bereits im Jahre 1959 von der Stadt B. abgelehnt worden sei. Was die Revision hiergegen gemäß Abschnitt II 3 der Revisionsbegründung vorträgt, liegt zum (Teil auf tatsächlichem Gebiet, sinnt zum Teil dem Gericht wieder eine Überprüfung des Durchführungsplanes an und ist jedenfalls insofern unberechtigt, als die Revision anzweifelt, daß Dr. D. sich auf die Ablehnung der Dispenserteilung berufen könne. Nicht darauf, ob die Dispenserteilung zulässig und sogar zweckmäßig gewesen wäre, sondern darauf kommt es an, daß sie versagt worden ist. Daß bei ihrer Vertagung Dr. D. ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das es ihm verwehrte, sich gegenüber den Eheleuten Ba. auf die Versagung zu berufen, ist nicht zu ersehen.

20

c)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Bl. 20 und 21 seines Urteils über die Bereitstellung von Grundstücken zeigen entgegen der Annahme der Revision in Abschnitt III der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler. Die Revision wird dem Umstand nicht gerecht, daß es nur um die Bereitstellung solcher Grundstücke gehen kann, die im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für das Vorhaben geeignet waren derart, daß sie eine Enteignung als nicht erforderlich erscheinen lassen konnten. Solche Grundstücke aber konnten nach der insoweit nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht bereitgestellt werden.

21

Was schließlich die Meinung des Berufungsgerichts betrifft, Dr. D. habe sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der benötigten Grundstücksfläche zu angemessenen Bedingungen bemüht (§ 87 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) - wobei das Berufungsgericht auf den im Jahre 1960 gebotenen Preis von 35 DM/qm als angemessenes Angebot abhebt -, so ist dieser Ansicht jedenfalls zuzustimmen, wenn man auf das Angebot seitens Dr. D. vom 15. Oktober 1963 mit 40,50 DM/qm abstellt. Es wird unter 2. zu zeigen sein, daß dieses Angebot vom 15. Oktober 1963 dem § 95 Abs. 2 Nr. 2 und auch dem § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBauG genügt hat. Hier ist nur zu betonen, daß jenes Angebot in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei der nunmehrigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und damit bei der Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBauG berücksichtigt werden kann. Denn für die gerichtliche Entscheidung, ob ein Enteignungsantrag zulässig (und begründet) ist, hat nach Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Sach- und Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Antrag angerufenen Tatrichter entscheidend zu sein. Für den Enteignungsantragsteller, der gegen den die Enteignung für unzulässig erklärenden Beschluß der Enteignungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragt und ebenso für den Eigentümer, der gegen den Enteignungsbeschluß das Baulandgericht anruft, kommt es nicht darauf an, ob der Enteignungsantrag in dem Zeitpunkt begründet ist, als er gestellt oder von der Enteignungsbehörde beschieden wurde. Ihm ist in erster Linie darum zu tun, ob die Enteignung im gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt werden darf oder nicht (vgl. Urt. v. 21. Juni 1966 - III ZR 202/65 = NJW 1966, 2012 = M 1966, 1057).

22

Das Ergebnis des Gesagten geht sonach dahin, daß die Revision der Eheleute Ba. insoweit unbegründet ist, als sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung wendet.

23

2.

Was die Enteignungsentschädigung anlangt, deren Erhöhung die Eheleute Ba. mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und mit der Revision hilfsweise verlangen, so ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß das von Dr. D. im November 1960 mit 35 DM/qm gemachte Angebot die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Werterhöhungen bei der Festsetzung der Entschädigung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) nicht ausschließen kann. Gewisse Bedenken bestehen zwar, wenn das Berufungsgericht dies damit begründet, zwar sei im November 1960 eine Enteignung nach dem damals geltenden Baulandbeschaffungsgesetz möglich gewesen, den Ausschlag gebe jedoch, daß das damals betriebene Enteignungsverfahren in concreto unzulässig gewesen sei. Bei der Abgabe eines Kauf- oder Tauschangebots durch den Enteignungsantragsteller braucht ein Enteignungsverfahren nicht anhängig zu sein; das Angebot soll ja gerade (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) der Vermeidung der Enteignung dienen, Dann wird es schwerlich den Ausschlag geben, daß ein bestimmtes Enteignungsverfahren in unzulässiger Weise betrieben wird. Wohl aber muß das Angebot, um eine innerlich ungerechtfertigte Benachteiligung des Eigentümers zu vermeiden, in einem ausreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem nach Ablehnung des Angebots gestellten Enteignungsantrag und dem durch diesen eingeleiteten Enteignungsverfahren stehen (vgl. hierzu Bundestagsausschuß für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht zu § 105 des Entwurfs (= § 95 d.Ges.) des Bundesbaugesetzes in Bundestagsdrucksache 3. Wahlperiode Nr. 1794 2. Teil S. 21). An dieser Voraussetzung fehlt es im gegenwärtigen Fall, so daß offen bleiben kann, welche weiteren Voraussetzungen für eine Beziehung zwischen abgelehntem Angebot und Enteignungsverfahren bestehen müssen. Das Angebot wurde von Dr. D. im November 1960 gemacht. Das zu jener Zeit anhängige Enteignungsverfahren nach dem Nordrhein-Westfälischen Aufbaugesetz wurde, nachdem der in ihm ergangene Besitzeinweisungsbeschluß des Regierungspräsidenten vom 26. Oktober 1960 auf die Rechtsbehelfe der Eheleute Ba. durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Februar 1962 aufgehoben war, nicht weiter verfolgt. Erst im März 1962 stellte Dr. D. einen neuen Enteignungsantrag, dieses Mal nach dem Bundesbaugesetz, um dessen Berechtigung im gegenwärtigen Verfahren gestritten wird. Das abgelehnte Angebot vom November 1960 und die Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetz liegen zu weit auseinander, als daß noch ein Zusammenhang bejaht worden könnte. Der Umstand allein, daß zur Zeit des Angebots eine Enteignung des Grund und Bodens, den der Enteignungsantragsteller freihändig ankaufen wollte, möglich gewesen wäre, ohne daß im Zusammenhang mit der Ablehnung des Angebots ein Enteignungsantrag gestellt, ein Enteignungsverfahren eingeleitet und weitergeführt wurde, reicht nicht aus.

24

Der erforderliche Zusammenhang ist jedoch, was keiner weiteren Ausführung bedarf, hinsichtlich des Angebots gegeben, das Dr. D. im Oktober 1963 mit 40,50 DM/qm machte. Es kommt nur noch darauf an, ob dieses Angebot zu "angemessenen Bedingungen" (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) erfolgt ist. Den Begriff der angemessenen Bedingungen hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 für § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBauG dahin erläutert, daß die Höhe des Angebots nur in etwa der (richtig ermittelten) Enteignungsentschädigung zu entsprechen brauche; nur eine ungefähre Beurteilung der Entschädigungshöhe könne angesichts der bei der Bemessung auftretenden Schwierigkeiten und im wohlverstandenen Interesse des Enteignungsantragstellers verlangt werden. Für § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG hat nichts anderes zu gelten. In den beiden genannten Vorschriften, übrigens auch in § 88 spricht das Gesetz von einem Erwerb oder einem Kauf- oder Tauschangebot zu bzw. mit "angemessenen Bedingungen" und verweist in § 95 Abs. 2 Nr. 2 überdies im Anschluß an diese Worte in einem Klammerzusatz ausdrücklich auf § 87 Abs. 2 Nr. 2, § 88. Mithin hat das Gesetz bei dem Begriff "angemessene Bedingungen" in den genannten Vorschriften dasselbe im Auge.

25

Das Berufungsgericht hält nun das Angebot, das Dr. B. am 15. Oktober 1963 mit 40,50 DM/qm gemacht hat, für jenen Zeitpunkt als angemessen; es entspreche dem vom Gutachter ermittelten Verkehrswert, dessen Festsetzung nicht zu beanstanden sei, das Gutachten lege den von den Eheleuten Ba. selbst gezahlten Erwerbspreis zugrunde und gehe von diesem Kaufpreis als dem höchsten der berichtigten Kaufpreise bei der Wertermittlung aus, wobei es für Notargebühren, Unkosten usw. einen nicht zu niedrigen Zuschlag von 10 vom Hundert mache. Nun läßt sich, soviel ist der Revision zuzugeben, die Möglichkeit nicht ausschließen, das Berufungsgericht habe hierbei nicht hinreichend bedacht, daß der Gutachterausschuß sein Gutachten für den Juli 1962 erstattet hat, der für diesen Zeitpunkt ermittelte Wert aber nicht ohne weiteres dem Wert vom 15. Oktober 1963 gleichgesetzt werden kann. Auf der anderen Seite ist aber von den Eheleuten Ba. nicht hinreichend dargetan, ihr nicht bebaubares Grundstück habe in der Zeit vom Juli 1962 bis Oktober 1963 soviel an Wert gewonnen, daß der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Juli 1962 mit 40,50 DM/qm für die Eigentümer wohlwollend ermittelte Wert im Oktober 1963 auch nicht in etwa den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis erreicht habe.

26

Mithin greift zu Ungunsten der Eheleute Ba. die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG ein und sind demgemäß alle Werterhöhungen, die ohne Aufwendungen seitens der Eigentümer nach dem Angebot vom 15. Oktober 1963 eingetreten sind, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt zu lassen; andererseits kann, wie dargelegt, nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Angebot nur in etwa dem wirklichen Wert des Grundstücks entsprochen hat, Bio Eheleute Ba. haben aber Anspruch auf eine Entschädigung, die dem Wert ihres Grundstücks zur Zeit des Angebots nicht nur in etwa, sondern voll entspricht. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat ihre Revision einen teilweisen Erfolg.

27

II.

Die Revision der Stadt B.

28

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Stadt B., mit der diese den Enteignungsbeschluß bestätigt sehen wollte, mit der Begründung verworfen, die Stadt sei zwar nach den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens am gerichtlichen Verfahren beteiligt, sei aber durch das landgerichtliche Urteil mit Rücksicht darauf, daß sie vor dem Erstgericht keine Anträge zur Sache gestellt habe, nicht formell beschwert.

29

Dieser Auffassung vermag der jetzt erkennende Senat nicht zu folgen. Er vertritt vielmehr im Anschluß an seinen in dieser Sache am 8. April 1965 ergangenen Beschluß die Auffassung:

Ein von den Eigentümern gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit einem Klagantrag im gewöhnlichen Zivilprozeß zu vergleichen. Dort braucht der erschienene und verhandelnde Beklagte nicht notwendig einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens zu stellen. Auch wenn er einen solchen Prozeßantrag unterläßt, muß das Gericht darüber befinden, ob die Klage zulässig und begründet ist. Über den Klagantrag, nicht über den Antrag des Beklagten auf Klagabweisung, wird entschieden. Ob und inwieweit der Beklagte gegenüber dem Klagantrag einen negativen Antrag gestellt hat, gibt keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung einer Beschwer ab. Für die Beschwer des sachfällig gewordenen Beklagten genügt es, daß die ergangene Entscheidung ihm ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. IV. Zivilsenat Urt. vom 5. Januar 1955 IV ZR 238/54 = NJW 1955, 545; Nicolini in NJW 1955, 615, 616 unter II).

30

Was die sich weiter stellende Frage betrifft, ob die Stadt B. im Hinblick auf § 107 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 162 BBauG am gerichtlichen Verfahren beteiligt und rechtsmittelbefugt ist, so stimmt der Senat, soweit die Stadt B. mit ihrer Berufung unter entsprechender Abweisung des Antrags der Eheleute Ba. auf gerichtliche Entscheidung die Enteignung zugunsten von Dr. D. für zulässig erklärt sehen wollte, den Erwägungen des Berufungsgerichts zu, die dahin gehen: Jedenfalls angesichts der Besonderheit des Falles werde durch die im gerichtlichen Verfahren auszutragende Frage der Zulässigkeit der Enteignung der Pflichtenkreis der Stadt B. berührt; das im Durchführungsplan vorgesehene Wohnhaus sei nämlich bereits unter Inanspruchnahme der zu enteignenden Fläche errichtet worden; damit sei, solange die Eheleute Ba. im Eigentum dieser Fläche blieben, ein baurechtswidriger Zustand insofern geschaffen, als der in der Nordrhein-Westfälischen Landesbauordnung vom 25. Juni 1962 (§ 8 VIII, § 7 I) vorgesehene hintere Grenzabstand nicht eingehalten sei; die Stadt B. sei aber verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung eines solchen baurechtswidrigen Zustandes in die Wege zu leiten. Diesen Ausführungen, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, haben die Eheleute Ba. nichts Überzeugendes entgegenzusetzen vermocht.

31

Die Revision der Stadt B. ist daher in dem behandelten Umfang zulässig.

32

In sachlich-rechtlicher Beziehung führt sie mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht bereits auf die Berufung des Beteiligten Dr. D. den Antrag der Eheleute Ba. auf gerichtliche Entscheidung, soweit es um die Zulässigkeit der Enteignung geht, zurückgewiesen und die Revision der Eheleute Ba. hiergegen, wie unter I dargelegt, keinen Erfolg hat, zu dem Ergebnis, daß der Antrag der Eheleute Ba. in dem bezeichneten Umfang auch auf die Berufung der Stadt B. hin zurückzuweisen ist.

33

Soweit die Stadt B. mit ihrer Berufung darum gebeten hatte, auch den Hilfsantrag der Eheleute Ba. auf Erhöhung der ihnen zuzuerkennenden Enteignungsentschädigung zurückzuweisen, ist zu bedenken:

34

Die Stellung der Stadt B. als Beteiligte und ihre Rechtsmittelbefugnis ist im Blick auf das Interesse einer Gemeinde an gesunden Grundstückspreisen innerhalb ihres Bereichs und auf ihre Aufgabe und Pflicht, im Rahmen des ihr Möglichen für die Einhaltung solcher Grundstückspreise Sorge zu tragen, in dem Verfahren vor dem mit der Höhe einer Enteignungsentschädigung befaßten Baulandrichter an sich zu bejahen. Auch insoweit bestehen daher gegen die Zulässigkeit der Berufung der Stadt B. keine durchgreifenden Bedenken.

35

Freilich sind, was sich auf die Begründetheit des Rechtsmittels auswirkt, einer Gemeinde bei der Erfüllung ihrer eben umrissenen Aufgabe nicht zu übersehende Grenzen gesetzt. Einigen sich nämlich der Enteignete und der Enteignungsbegünstigte über die Höhe der zu entrichtenden Enteignungsentschädigung, so muß die Gemeinde dies hinnehmen, ebenso wie sie gegen die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises zwischen Käufer und Verkäufer nicht einschreiten kann. Im vorliegenden Falle ist nun zu überlegen: Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag der Eheleute Ba. die Enteignungsentschädigung auf 15.714 DM (= 40,50 DM/qm) erhöht. Insoweit ist seine Entscheidung von Dr. D., der selbst am 15. Oktober 1963 einen solchen Betrag den Eheleuten Ba. angeboten hatte, nicht mit der Revision angegriffen worden, kann auch nicht mehr (§ 556 Abs. 1 ZPO) mit einer Anschlußrevision angegriffen werden. Unter diesen Umständen kann die Stadt B., was bei der Entscheidung über ihre Berufung zu beachten ist, nicht mit der Berufung und auch nicht mehr mit der Revision eine Herabsetzung der Entschädigung unter den Betrag von 40,50 DM/qm erreichen. Wohl aber gewinnt ihr mit der Berufung verfolgtes Begehren, den Hilfsantrag der Eheleute Ba., auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung zurückzuweisen, insofern Bedeutung, als nach der teilweisen Zurückverweisung der Sache (vgl. Ziff. I) in der neuen Berufungsverhandlung um die Erhöhung der Enteignungsentschädigung über 40,50 DM/qm hinaus gestritten werden wird.

36

III.

Zusammenfassung

37

Der Revision der Eheleute Ba. ist nur insoweit stattzugeben, als sie eine noch höhere Entschädigung als ihnen vom Berufungsgericht zugesprochen, begehren; im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Zugleich ist die Berufung des Beteiligten Dr. D. gegen das landgerichtliche Urteil insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht die Entschädigung zugunsten der Eheleute Ba. erhöht und hiergegen eine erfolgreiche Anfechtung nicht stattgefunden hat.

38

Auf die Revision der Stadt B. ist die Berufung dieser Beteiligten für zulässig zu erklären und dem sachlichen Ergebnis nach dahin zu erkennen, daß der Antrag der Eheleute Ba. auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf Unzulässigkeit der Enteignung geht, auch auf die Berufung der Stadt B. hin zurückgewiesen wird. Dies kann durch den Ausspruch geschehen, daß die in Ziff. 2 Abs. 3 des Urteilssatzes des Oberlandesgerichts enthaltene Sachentscheidung auch auf die Berufung der Stadt B. ergeht. Soweit sich dagegen die Revision der Stadt B. gegen eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung wendet, ist sie ebenso wie die Berufung der Stadt B. in dem Umfang zurückzuweisen, in dem das Berufungsgericht auf eine Erhöhung der Entschädigung erkannt hat.

39

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei einer allenfalls in Betracht kommenden Erhöhung der Enteignungsentschädigung eine andere Verteilung der Kosten für angezeigt hält, sind die von ihm getroffenen Entscheidungen über die Prägung der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges mit Ausnahme der in Ziff. 3 c seines Urteilssatzes enthaltenen Kostenentscheidung, nach der die Kosten der in dem Verfahren gewährten Wiedereinsetzung der Stadt B. auferlegt werden, aufzuheben. Die erneuten Kostenentscheidungen einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler