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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1979, Az.: 1 StR 158/79

Ausreichende Begründung des Urteils; Berücksichtigung des Grundsatzes der erschöpfenden Beweiswürdigung; Kenntnis von der Hehlereitätigkeit des Lebensgefährten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1979
Aktenzeichen
1 StR 158/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 13.04.1978

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Prozessgegner

1. Kfz-Handwerker Heinz Willi T. aus M., geboren am ... 1929 in G.,

2. Phonotypistin Pauline Maria H. aus M., geboren am ... 1924 in Ha.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Gribbohm, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte H. freigesprochen worden ist. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des die Angeklagte H. betreffenden Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die gegen das genannte Urteil zum Nachteil des Angeklagten T. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten T. erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten T. unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei in 14 Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht München verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte H. ist vom Vorwurf der Hehlerei in mehreren Fällen freigesprochen worden.

2

Die Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil der beiden Angeklagten Revision eingelegt. Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten T. betrifft, wird lediglich der Strafausspruch angefochten. Die Anklagebehörde rügt Verletzung des materiellen Rechts. Ihre Revision ist begründet, soweit sie beanstandet, daß die Angeklagte H. freigesprochen worden ist.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten T.:

4

1.

Das Revisionsgericht kann in die Strafzumessung in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36;  27, 2, 3). Das Tatgericht braucht nicht alles darzulegen, was sich aus dem von ihm gewonnenen Bild von Tat und Täter für die Strafzumessung ergeben hat. Es genügt, wenn die Umstände angeführt werden, die für den Strafausspruch "bestimmend" waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

5

2.

Dieser Darlegungspflicht ist die Strafkammer nachgekommen. Sie hat, was nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]), in einer für alle Einzelfälle geltenden Zusammenfassung die wesentlichen Umstände mitgeteilt, die es zugunsten und zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Sie hat außerdem bei einigen Einzelfällen einen Gesichtspunkt erwähnt, dem sie bei der Bemessung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen strafmildernde Bedeutung einräumte (vgl. B I 3, 4, 8, 12 und 45 der Urteilsgründe). Auf der Grundlage der Feststellungen kann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, daß der Katalog der von ihr aufgeführten "bestimmenden Umstände" erhebliche Lücken aufweise. Die abstrakte Aufzählung von Zumessungsfaktoren, die § 46 Abs. 2 StGB lediglich beispielhaft und in ambivalenter Formulierung erwähnt, in der Revisionsbegründung vermag die gegenteilige Folgerung der Anklagebehörde nicht zu stützen.

6

3.

In sich rechtsfehlerhafte Zumessungserwägungen liegen dem Strafausspruch nicht zugrunde. Die Strafkammer durfte die (fast) straffreie Führung des Angeklagten "über einen Zeitraum von mehreren Jahren" zu seinen Gunsten berücksichtigen, auch wenn es nur, wie die Staatsanwaltschaft errechnet hat, ein Zeitraum von fünf Jahren war. Vergeblich wendet sich die Anklagebehörde auch dagegen, daß dem Angeklagten zugute gehalten worden ist, er habe sich um den Aufbau einer "gutbürgerlichen Existenz" bemüht. Was die Revision dagegen vorbringt, sind ihre eigenen "Feststellungen" und Folgerungen, für die sich den Urteilsgründen nichts entnehmen läßt. Sie müssen als unbeachtlich außer Betracht bleiben.

7

4.

Die Zumessungserwägungen lassen erkennen, daß die Strafkammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch gegeneinander abgewogen und - zu seinem Nachteil - der "Vielzahl seiner Verfehlungen", der "darin zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie" und den "erheblichen Vorstrafen" besonderes Gewicht beigelegt hat. Diese Akzentuierung kann ebensowenig als rechtsfehlerhaft beanstandet werden wie die zwar knappe aber ausreichende Begründung der Gesamtstrafe. Das Tatgericht hat nicht verkannt, daß ihre Festsetzung ein besonderer Strafzumessungsvorgang ist und es hat zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen der schuldangemessenen Strafe der Gesichtspunkt der spezialpräventiven Einwirkung auf den erheblich vorbestraften Angeklagten besondere Berücksichtigung fand. Nichts anderes will die Revision. Sie meint aber, das Ergebnis, zu dem die Strafkammer gekommen ist, verdiene keine Billigung, weil das Tatgericht die verwirkte höchste Einzelstrafe (ein Jahr und sechs Monate) in Anbetracht der sich ergebenden Summe der Einzelstrafen (110 Monate) "nicht angemessen" erhöht habe. Es erübrigt sich, zu dieser Meinung Stellung zu nehmen. Der dem Tatrichter anvertraute Gestaltungsakt der Strafzumessung hätte nur dann keinen Bestand, wenn ein Ermessensfehler ersichtlich wäre und er darauf beruhte. Das ist nicht der Fall.

8

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten H.:

9

1.

Es ist ein sachlichrechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils, daß die Strafkammer in einer die Einzelfälle isolierenden Betrachtungsweise Tatsachen außer Betracht gelassen hat, die festgestellt und geeignet sind, das Vorbringen der Angeklagten H., sie habe weder gewußt noch auch nur für möglich gehalten, daß die Sachen aus rechtswidrigen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortaten stammten, als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Wenn auch die Anführung der Beweistatsachen dem Ermessen des Tatrichters überlassen ist (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) und ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210) [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56], so gilt doch andererseits der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung: Mit festgestellten Tatsachen, die für den äußeren oder inneren Tatbestand von indizieller Bedeutung sein können, muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (RGSt 77, 75, 79;  77, 157, 161;  BGHSt 14, 162, 164/165; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Holtz MDR 1978, 108).

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2.

Die Strafkammer hat festgestellt:

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Der Mitangeklagte T., der die Angeklagte H. mit gestohlenen Sachen beschenkte oder der die von ihr versetzten, aus Diebstählen stammenden Sachen "eingebracht" hatte, lebte mit ihr seit Jahren in einer Wohnung zusammen. Beide verband ein eheähnliches Verhältnis (UA S. 12 bis 14). Was Trüschler der Angeklagten gab oder was sie versetzte, ohne daß es ihr zum Geschenk gemacht war, umfaßte nur einen kleinen Teil des Diebesguts, das er sich verschafft hatte. Den größeren Teil behielt er für sich oder gab ihn an andere weiter. Soweit das Diebesgut nicht in der Wohnung blieb, in der Trüschler mit der Angeklagten zusammenlebte, nahm es seinen Weg über diese Wohnung oder über die zu ihr gehörende Garage (vgl. insbesondere B I 16, 19, 24, 26 und 45 der Urteilsgründe).

12

Aus diesen Feststellungen kann gefolgert werden, daß der Angeklagten die hehlerische Betätigung ihres "Lebensgefährten" nicht verborgen blieb und daß sie auch in den Fällen, in denen sie Diebesgut sich verschaffte oder absetzte, nicht "gutgläubig" war. Infolgedessen hätte sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit diesen Feststellungen befassen müssen. Es ist möglich, daß ihre Berücksichtigung zur Zurückweisung der (zum Teil wechselnden) Einlassungen der Angeklagten zum subjektiven Tatbestand und zur Feststellung des hehlerischen Vorsatzes geführt hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 108).

13

Deshalb und weil nicht ohne weiteres zu verstehen ist, daß einerseits T. in der Lage gewesen sein soll, der Angeklagten teuere Geschenke zu machen, andererseits die Angeklagte diese Geschenke und andere Dinge "versetzen" mußte, um Mittel für den gemeinsamen Lebensunterhalt zu beschaffen, kann der Freispruch keinen Bestand haben.

14

III.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart
Zipfel
Herdegen
Gribbohm
Niepel