Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1983, Az.: 2 StR 543/82
Komissarische Vernehmung von Vertrauenspersonen durch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers; Enttarnung von Vertrauenspersonen und dadurch begründete erhebliche Gefährdung durch deren Vernehmung als Zeugen; Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Informanten in der Hauptverhandlung; Fehlerhafte Begründung der ablehnenden Entscheidung bezüglich der Vernehmung von Vertrauenspersonen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 543/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 25.02.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 290 - 296
- MDR 1983, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
- Meyer, JR 83, 477
- NJW 1983, 1572-1573 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 225-226
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Arbeiter Ramazan K. aus W.-G., geboren am ... 1940 in S. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, eine Vertrauensperson der Polizei in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers kommissarisch zu vernehmen und die Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat festgestellt:
In einem türkischen Lokal in Limburg, in dem sowohl der Angeklagte als auch ein Landsmann namens S. A. öfteren verkehrten, bediente ein türkischer Kellner, der, ebenso wie seine deutsche Freundin, als Vertrauensperson der deutschen Kriminalpolizei bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten tätig war. Die beiden Vertrauenspersonen kamen (in Abwesenheit des Angeklagten) mit S. A. überein, ihm ein oder zwei Kilogramm Heroin abzukaufen und sich zu diesem Zweck am 9. März 1980 mit ihm in einem türkischen Lokal am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main zu treffen. Die beiden Vertrauenspersonen trafen bei ihrer Ankunft zunächst nur den Angeklagten und setzten sich zu ihm an den Tisch. Später kam A. dazu. Während des zwei bis drei Stunden dauernden Gesprächs boten der Angeklagte 1,5 kg Heroin für 69.000 DM pro kg und Ay 1 kg Heroin an. Die Vertrauenspersonen nahmen beide Angebote an. Bei dem nachfolgenden Treffen der Vertrauenspersonen mit A. zur Abwicklung des mit diesem vereinbarten Geschäfts wurde A. festgenommen. Mit dem hierbei nicht anwesenden Angeklagten bekamen die Vertrauenspersonen keinen Kontakt mehr.
II.
Die Verfahrensrüge
1.
Der die Tat bestreiteitende Angeklagte sieht eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO und des Gebots des fairen Verfahrens darin, daß die Strafkammer die beiden Vertrauenspersonen nur kommissarisch durch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers hatte vernehmen lassen und die hierüber gefertigten Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen sowie zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Hessische Minister des Innern hatte die Preisgabe von Personalien und Anschriften der beiden Vertrauensleute verweigert und nur einer Vernehmung dieser Zeugen ausschließlich durch die Berufsrichter in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zugestimmt (Fernschreiben vom 16. Dezember 1981, SA Bl. 155). Daraufhin hatten die drei Berufsrichter die beiden Informanten am 14. Januar 1982, also vor Beginn der Hauptverhandlung, im Polizeipräsidium Frankfurt am Main in Abwesenheit von Staatsanwalt, Angeklagtem und Verteidiger gemäß § 223 StPO kommissarisch vernommen (SA Bl. 179 bis 182). In der Hauptverhandlung widersprach der Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschriften, weil er die Entscheidung des Innenministers für offensichtlich fehlerhaft hielt. Er beantragte, vom Innenminister erneut die Preisgabe der Zeugen für eine in Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers erfolgende Vernehmung zu begehren (SA Bl. 198, 199, 201 bis 203). Dem entsprach das Gericht (SA Bl. 204 bis 207). Der Hessische Minister des Innern blieb jedoch bei seiner zuvor getroffenen Entscheidung (Fernschreiben vom 5. Februar 1982, SA Bl. 208). Seine beiden Stellungnahmen enthalten zusammengefaßt folgende Begründung:
Der Angeklagte habe die beiden Vertrauenspersonen letztmals vor nahezu zwei Jahren gesehen. Bei ihrer Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers sei "die Möglichkeit, daß sich jetzt Angeklagter wie Verteidiger ein neues, detailliertes Bild vom Aussehen der VP machen können und eine Weitergabe der detaillierten Personenbeschreibungen an andere Personenkreise nicht auszuschließen". Eine Enttarnung würde zu einer erheblichen Gefährdung der Informanten führen, zumal diese auch jetzt noch für die Polizei tätig seien; ihr weiterer Einsatz sei dann nicht mehr möglich.
Eine Enttarnung hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewinnung von Vertrauenspersonen insgesamt. Diese könnten sich dann nicht mehr auf gegebene Zusagen verlassen. Damit würden dem Wohl des Landes Nachteile bereitet und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert. In analoger Anwendung des § 96 StPO müsse deshalb die Preisgabe der Informanten unterbleiben.
Auch seien die Informanten selbst nur zur Aussage vor den Berufsrichtern bereit.
Auf Grund dessen erachtete die Strafkammer mit Beschluß vom 8. Februar 1982 (SA Bl. 217 bis 219, 222 bis 226) die beiden Vertrauenspersonen als für das Gericht nicht erreichbar im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Sie war der Auffassung, die vom Hessischen Minister des Innern gegebene Begründung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der Möglichkeit einer vermummten Vernehmung, weil sich der Angeklagte dabei jedenfalls Größe, Figur und Stimme der jeweiligen Vertrauensperson einprägen könnte. Sodann wurden die Niederschriften vom 14. Januar 1982 über die Vernehmung der beiden Informanten verlesen.
Im Anschluß daran übergab der Verteidiger "einen noch nicht vollständigen Fragenkatalog" mit dem Antrag, die betreffenden "Fragen an die V-Leute richten zu lassen" (SA Bl. 219, 227 bis 232). Die Strafkammer beschloß eine erneute Vernehmung, wobei sie dem Verteidiger Gelegenheit gab, seinen Fragenkatalog bis zum 10. Februar 1982, 13.00 Uhr, zu ergänzen (SA Bl. 220). Die erneute Vernehmung der beiden Vertrauensleute erfolgte am 16. Februar 1982 in der bereits beschriebenen Form. Die hierbei gefertigten Vernehmungsniederschriften wurden in der Sitzung vom 19. Februar 1982 unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 8. Februar 1982 ebenfalls verlesen (SA Bl. 244).
2.
Die Verfahrensrüge ist in zulässiger Form erhoben.
Der Beschwerdeführer hat die Tatsache der in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgten zweimaligen kommissarischen Vernehmung der Vertrauenspersonen durch die Berufsrichter, den - auch die Stellungnahmen des Hessischen Ministers des Innern wiedergebenden - Gerichtsbeschluß über die Anordnung der Verlesung der Vernehmungsniederschriften sowie die Tatsache der Verlesung mitgeteilt. Seinem Vortrag sowie dem auf § 251 Abs. 1 Nr. 2StPO gestützten Gerichtsbeschluß ist zu entnehmen, daß er dem Vorgehen der Strafkammer nicht im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 4StPO zugestimmt hat. Damit hat der Senat zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die durchgeführten kommissarischen Vernehmungen der Zeugen sowie für die Verlesung der Vernehmungsniederschriften vorlagen.
3.
Die Rüge ist begründet.
a)
Soweit der Hessische Minister des Innern seine ablehnende Entscheidung damit begründet hat, bei einer Vernehmung der Vertrauensleute in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers könnten sich diese "ein neues detailliertes Bild vom Aussehen der VP machen", hat er die Möglichkeit einer Vernehmung unter optischer Abschirmung übergangen. Die Strafkammer hat in ihrem Beschluß diese Begründung hingenommen. Allerdings hat sie zusätzlich darauf abgehoben, der Angeklagte könnte auch bei vermummten Auftreten der beiden Zeugen jedenfalls deren Größe, Figur und Stimme wahrnehmen. Aber auch sie hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugen bei einer Einvernahme in einem geeigneten Raum vollständig, also auch hinsichtlich ihrer Größe und Figur, verdeckt werden können. Daß die bloße Möglichkeit des Angeklagten und seines Verteidigers, Stimme und Sprache der Vertrauensperson zu hören, zu deren Enttarnung, zumal im Hinblick auf andere Personenkreise, führen könnte, ist nicht dargetan und auch bei Berücksichtigung der Vernehmungsniederschriften nicht selbstverständlich. Damit lassen die getroffenen Entscheidungen nicht erkennen, daß alle nach Sachlage in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, die Zeugenvernehmungen in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers durchzuführen, in der gebotenen Weise geprüft worden sind.
War somit diese Begründung fehlerhaft, so halten auch die daraus abgeleiteten Erwägungen einer Nachprüfung nicht stand. Soweit bei einer auf die vorbeschriebene Weise durchgeführten Vernehmung die Anonymität eines Informanten auch gegenüber dem anwesenden Angeklagten und seinem Verteidiger gewahrt werden kann, führt die Vernehmung nicht zu einer Gefährdung des Zeugen oder zur Behinderung seines weiteren Einsatzes. Daß in erheblichem Umfang andere oder erst zu gewinnende Informanten wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer solchen Verfahrensgestaltung von einer Mitarbeit abgehalten würden, kann bei sachgerechter Aufklärung nicht angenommen werden. Dies um so weniger, als jede Vertrauensperson damit rechnen muß, in erster Linie im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung und -abwicklung sowie auf Grund ihrer Verschonung von Verfolgungsmaßnahmen bei den Tätern in Verdacht zu geraten, und diese größere Enttarnungsgefahr in Kauf nimmt.
Es versteht sich von selbst, daß die Polizeibehörde ihren Informanten Zusagen nur in dem zuvor bezeichneten Rahmen geben darf. Geschieht dies, so kommt sie nicht in Gefahr, davon abrücken zu müssen. Sollte im vorliegenden Fall das vom Hessischen Minister des Innern angedeutete Problem bestehen, könnte dies nur darauf beruhen, daß die Polizeibehörde unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigende Zusagen gegeben hat. In diesem Fall hätte sie sich bemühen müssen, die Sachlage gegenüber den Vertrauenspersonen klarzustellen und deren Einverständnis zu erwirken.
Im übrigen kann der Erklärung der Vertrauenspersonen, nur vor den Berufsrichtern aussagen zu wollen, verfahrensrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Eine Vertrauensperson hat zwar Anspruch auf den erforderlichen Schutz gegenüber etwaiger Gefährdung. Sie hat aber nicht die Befugnis, unter mehreren für sie ungefährlichen Möglichkeiten der Vernehmung die ihr wünschenswerteste auszusuchen. Insoweit muß sie sich gleichbehandeln lassen wie jeder andere Zeuge.
Aus den vorgenannten Gründen war die Weigerung des Hessischen Ministers des Innern ermessensfehlerhaft.
Auf dieser Grundlage war es nicht zulässig, die Vertrauenspersonen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu vernehmen sowie die Vernehmungsniederschriften zu verlesen. Das Interesse des Angeklagten, zusammen mit seinem Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend zu sein, verdiente hier um so mehr Beachtung, als die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat mit schwerer Strafe bedroht ist und die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im wesentlichen, die Feststellungen über den Tathergang im einzelnen sogar ausschließlich, auf die Aussagen dieser Zeugen stützen konnte. In einem solchen Fall muß der Tatrichter im besonderen Maße darauf bedacht sein, die Form der Vernehmung zu erreichen, die, bei Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensperson, auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger die unmittelbare Prüfung des Wahrheitsgehalts der Zeugenaussage ermöglicht. Das Gericht hätte deshalb erneut an den Minister herantreten und ihn unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit seiner bisherigen Stellungnahmen um eine Entscheidung ersuchen müssen, die dem Anspruch des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren gerecht wird (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81], insbes. 278 bis 290; BGH, Urteil vom 5. November 1982 - 2 StR 250/82 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt - jeweils mit Nachweisen).
b)
Aus der Tatsache, daß der Verteidiger nur vor der Verlesung der Vernehmungsniederschriften vom 14. Januar 1982 ausdrücklich Widerspruch erhoben, diesen zu keinem späteren Zeitpunkt wiederholt, wohl aber eine zweite Vernehmung der Vertrauenspersonen zu seinen Fragen erwirkt hat, ergibt sich nichts anderes. Der Verteidiger hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, daß er nicht erkennen könne, inwiefern die V-Leute durch seine und des Angeklagten Anwesenheit bei der Vernehmung selbst dann, wenn diese unter optischer Abschirmung erfolge, enttarnt würden. Der Hessische Minister des Innern hat darauf keine befriedigende Antwort gegeben. Unter diesen Umständen konnte weder im bloßen Schweigen des Verteidigers, noch in seinem Bemühen um eine zusätzliche Vernehmung zu noch offenen Fragen eine Zustimmung zur Verwertung der in seiner und des Angeklagten Abwesenheit erhobenen Beweise gesehen werden.
III.
Die Sachrüge
Da bereits die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden. Jedoch empfiehlt der Senat für das neue Urteil, sofern es darauf ankommt, eine Verdeutlichung des Sachverhalts, den der Beschwerdeführer als lückenhaft und widersprüchlich dargestellt erachtet.
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer