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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 4 AS 28/25 BH, B 4 AS 29/25 BH

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 28/25 BH, B 4 AS 29/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB4AS2825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 28.10.2021 - AZ: S 4 AS 2475/16
SG Cottbus - 28.10.2021 - AZ: S 4 AS 2476/16
LSG Berlin-Brandenburg - 21.11.2024 - AZ: L 29 AS 1499/21
LSG Berlin-Brandenburg - 21.11.2024 - AZ: L 29 AS 1502/21

Tenor:

Die Verfahren B 4 AS 28/25 BH und B 4 AS 29/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 28/25 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2024 - L 29 AS 1499/21 und L 29 AS 1502/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs 1 1. Alt SGG. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidungen der Vorinstanz, der Kläger habe für die Monate April bis September 2016 und Oktober 2016 bis März 2017 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II als vom Beklagten bereits bewilligt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des LSG, dass solche Ansprüche bezüglich beider Zeiträume bereits daran scheiterten, dass sich die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II) insoweit nicht feststellen lasse, weil es der Kläger abgelehnt habe, die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten und diese beispielsweise Kontoauszüge vorzulegen haben (zB BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13 ff; vgl zu den Folgen der Nichtaufklärbarkeit der Einkommenssituation bei fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 41/15 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 14 RdNr 30 f mwN). Ausgehend von dieser Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob sich mit Blick auf die weiteren in den angegriffenen Urteilen erörterten Gesichtspunkte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnten, denn diesen fehlte die Klärungsfähigkeit, weil sie nicht entscheidungserheblich wären (vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; BSG vom 14.9.2020 - B 4 AS 212/20 B - juris RdNr 5).

5

Die Entscheidungen des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidungen beruhen, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollte, könnte die Beschwerde gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar gelten für unvertretene Beteiligte weniger strenge Anforderungen (vgl stRspr; zB BSG vom 8.5.2018 - B 1 KR 3/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 3.11.2021 - B 4 AS 186/21 B - juris RdNr 5), doch sind die vorliegenden Berufungsverfahren gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich der Kläger einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf seine Einkommensverhältnisse im streitigen Zeitraum verweigert.