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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1962, Az.: BVerwG VII P 4/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII P 4/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.11.1961 - AZ: P L 1/61
OVG Niedersachsen - 09.01.1962 - AZ: P OVG L 2/61

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 168 - 172
  • AS XV, 168
  • BB 1963, 140
  • DB 1963, 138 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1963, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBl 1963, 183
  • PersV 1963, 159
  • RWS 1963, 151
  • RiA 1963, 58
  • ZBR 1963, 394

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Gewerkschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... - Fachsenat für Landes-Personalvertretungssachen - vom 9. Januar 1962 wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - vom 14. November 1961 zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der antragstellende Verein katholischer deutscher Lehrerinnen e.V. in E... die am 21. und 22. September 1961 bei den Schulaufsichtskreis H... ... durchgeführte Wahl des Lehrerpersonalrats angefochten, da die im Wahlausschreiben als Zeit der Stimmabgabe angegebenen Termine nachträglich kurzfristig verschoben worden seien, wodurch das Wahlergebnis habe beeinflußt werden können.

2

Durch Beschluß vom 14. November 1961 hat das Verwaltungsgericht ... den Antrag, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller keine Gewerkschaft im Sinne von § 26 NdsPersVG und deshalb zur Anfechtung nicht befugt sei.

3

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder ... ... - Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen - mit Beschluß vom 9. Januar 1962 diese Entscheidung aufgehoben und die Wahl des Lehrerpersonalrats für den Schulaufsichtskreis H... am 21. und 22. September 1961 für ungültig erklärt.

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

5

Zum Begriff der Gewerkschaft im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des insoweit gleichlautenden Personalvertretungsgesetzes des Landes ... ... bestehe eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Danach seien an den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Gewerkschaft keine anderen Anforderungen zu stellen als im Arbeitsrecht; nur Tariffähigkeit und Streikwilligkeit seien unter den Verbänden der Beamten nicht zu fordern, da dies mit ihrem Wesen unvereinbar wäre (BVerwG, Beschluß vom 5. November 1957 - BVerwG VII P 4.57 -).

6

Der Begriff der Gewerkschaft (so Grabendorff in ZBR 1961, 195 [196]) umfasse auch alle auf überbetrieblicher Grundlage errichteten Berufsorganisationen von Beamten, die auf freiwilligem Zusammenschluß ihrer Mitglieder beruhten, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder seien, weder unmittelbar noch mittelbar durch den Staat oder anderweitig durch öffentliche Mittel unterstützt würden, daher unabhängig von der Gegenseite seien und deren Zweck darauf gerichtet sei, ihre Mitglieder gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Gestaltung der dienstrechtlichen Beziehungen zu vertreten und sich für ihre wirtschaftlichen Belange einzusetzen. Diese Begriffsmerkmale seien bei dem Antragsteller gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, "die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in jeder Hinsicht" sei gegenüber der Verfolgung ideeller Ziele nur Nebenzweck, finde keine Stütze in der Satzung, die keinen Zweifel darüber aufkommen lasse, daß die Aufgabe des Antragstellers auch darauf gerichtet sei, die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern und ihren Dienstherren zu gestalten. Das stehe auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Daran werde auch dadurch nichts geändert, daß der Mitgliederkreis des Antragstellers in dreifacher Hinsicht eingeschränkt sei (weibliche Bedienstete, Bedienstete katholischen Bekenntnisses und Lehrerinnen). Auch im Beamtenrecht beständen Gewerkschaften, die satzungsgemäß nur einem bestimmten Personenkreis offenständen. Unerheblich sei ferner, daß zu den Mitgliedern des Antragstellers - wenn auch nur in geringem Ausmaß - im Angestelltenverhältnis stehende Lehrerinnen zählten. Auch die konfessionelle Einstellung sei ohne Bedeutung, da weder politische noch konfessionelle Neutralität erforderlich seien. Das Merkmal der Freiheit von nichtgewerkschaftlichen Einflüssen verbiete Bindungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Art nicht schlechthin, sondern verlange nur, daß diese Kräfte nicht in der Lage sein dürften, eine freie selbständige und damit unabhängige Willensbildung des Vereins zu verhindern. Dies sei auch bei dem Antragsteller nicht der Fall, wenn er in freier Selbstbestimmung beschlossen habe, sich an ein bestimmtes ideologisches Programm zu halten. Dem stehe ebenfalls nicht entgegen, daß der in der Satzung vorgesehene "Geistliche Beirat" satzungsgemäß der Bestätigung durch den Gesamtepiskopat bedürfe. Anhaltspunkte dafür, daß dadurch die Arbeit des Vereins nichtgewerkschaftlichen Kräften unterworfen werde, beständen nicht. Durch die glaubhaften Bekundungen eines Zeugen stehe fest, daß die Institution des Geistlichen Beirats nichts anderes als der auf dem freien Willensentschluß der Vereinsmitglieder beruhende zusätzliche Ausdruck der religiösen Orientierung des Vereins sei.

7

Die Wahlanfechtung sei auch begründet und greife schon deshalb durch, weil die Urschrift des Wahlausschreibens entgegen zwingender gesetzlicher Vorschrift nicht von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben und der Tag der Stimmabgabe in nachträglich unzulässiger Weise verschoben worden sei. Dadurch habe das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt werden können.

8

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Lehrerpersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

9

Gerügt wird lediglich, daß das Oberverwaltungsgericht den Gewerkschaftsbegriff verkannt habe, und zur Begründung dieser Rüge ausgeführt:

10

Schon vom Sparachgebrauch her sei es bedenklich, den gesetzlichen Begriff "Gewerkschaft" auf den antragstellenden Verein anzuwenden, dessen Mitglieder es sicherlich weit von sich weisen würden, wolle man sie als "gewerkschaftlich organisiert" bezeichnen. Dabei könne mit dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen werden, daß zu dem Rechtsbegriff "Gewerkschaft" bereits eine gefestigte Judikatur in dem vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Sinne vorliege. Die Beantwortung der Frage, ob und welche gewerkschaftlichen Merkmale auf einen Verein zutreffen, müsse jedoch der Satzung entnommen werden. Liege, wie im vorliegenden Falle, eine schriftliche Satzung vor, dann sei der Verein daran gebunden. Eine entgegen dem Inhalt der Satzung ausgeübte gewerkschaftliche oder gewerkschaftsähnliche Tätigkeit mache den Verein noch nicht zur Gewerkschaft.

11

Möge es auch im Einzelfall schwierig sein, die Grenze zwischen "Berufsverband" und "Gewerkschaft" zu ziehen, so sei doch festzustellen, daß ein Berufsverband stets nur die Angehörigen eines bestimmten Berufs umfasse, während dies bei der Gewerkschaft nicht notwendig sei. Daraus folge, daß sich die Tätigkeit des Berufsverbandes auf einer bestimmten geistigen Grundlage aufbaue, während die Gewerkschaft ihre Tätigkeit nach der Zweckmäßigkeit der Interessenvertretung gestalte. Wo Beschränkung auf einen bestimmten Beruf mit einer bestimmten geistigen Grundlage der Vereinstätigkeit zusammenfalle, handle es sich um einen Berufsverband und nicht um eine Gewerkschaft.

12

Die Satzung des antragstellenden Vereins lasse nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Einflußnahme auf die Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts zu seiner hauptsächlichen Aufgabe gehöre. Auch die Beweisaufnahme rechtfertige entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine andere Schlußfolgerung, da sie nur die Tätigkeit der Sprecherin des nicht selbständigen Landesverbandes des Antragstellers zum Gegenstand gehabt habe. Die als Zeugin vernommene Sprecherin habe eine unbestreitbare Aktivität auf schulpolitischem Gebiet in Niedersachsen entfaltet, was nichts anderes darstelle als die zwar völlig legitime aber jedenfalls nichtgewerkschaftliche Arbeit einer Bundestagsabgeordneten, die Zutritt zu den höchsten Stellen der Regierung habe. Wenn die Ministerien Verbände zur Erörterung bestimmter Sachfragen einladen, dann werde damit nicht über die Gewerkschaftseigenschaft der eingeladenen Verbände entschieden. Soweit es sich um Einladungen auf dem Gebiete des Beamtenrechts handle, geschehe dies auf Grund des § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes.

13

Die potentielle Mitgliedschaft im antragstellenden Verein sei auch nicht auf Bedienstete des öffentlichen oder privaten Schuldienstes beschränkt. Auch Inhaber von Privatschulen oder Ordenszugehörige, die als Lehrer oder Erzieher tätig seien, könnten Mitglieder werden. Dies sei ebenfalls mit dem Begriff der Gewerkschaft nicht vereinbar.

14

Unrichtig habe das Oberverwaltungsgericht auch die Institution des Geistlichen Beirats gewürdigt. Der Geistliche Beirat sei kraft Amtes Mitglied der Vereinsleitung. Daß er vom Vorstand in freier Willensentscheidung gewählt werde, helfe nicht darüber hinweg, daß er der Bestätigung durch den Gesamtepiskopat und damit einer Stelle außerhalb des Vereins bedürfe. Dies könne entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht damit erklärt werden, daß der Verein nicht von sich aus über kirchliche Amtsträger verfügen könne. Daß die Bestätigung durch den Gesamtepiskopat Bestandteil der Vereinssatzung geworden sei, zeige, daß es hierbei nicht, jedenfalls nicht allein darum gehe, daß der Priester zur Ausübung einer nichtkirchlichen Tätigkeit der Einwilligung des Episkopats bedürfe. Auch dies stehe dem Gewerkschaftsbegriff entgegen ohne Rücksicht darauf, ob der Geistliche Beirat tatsächlich Einfluß auf die Vereinsangelegenheiten nehme. Es genüge, daß der Geistliche Beirat satzungsgemäß der Bestätigung bedürfe und als Organmitglied die Möglichkeit habe, denselben Einfluß auf die Vereinstätigkeit zu nehmen wie jedes andere ihm angehörende Mitglied.

15

Zu Unrecht habe es der angefochtene Beschluß für unerheblich erklärt, ob der antragstellende Verein tariffähig oder streikwillig sei, weil er nur wenige Angestellte zu seinen Mitgliedern zähle. Über die Zahl dieser Mitglieder seien keine Feststellungen getroffen worden; sie könne auch nicht so unbedeutend sein, wie das Oberverwaltungsgericht anzunehmen scheine, da allein die Zahl der Flüchtlinge aus der Sowjetzone, die wegen Überschreitung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze nicht mehr in das Beamtenverhältnis berufen würden, nicht unbeachtlich sei. Die Streikbereitschaft müsse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Satzung zum Ausdruck kommen.

16

Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

17

II.

Da gemäß § 85 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 4. März 1961 (Nds.GVBl. 1961, 79) - NdsPersVG - für Streitigkeiten aus diesem Gesetz die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig sind und die Verfahrensvorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzesüber das Beschlußverfahren entsprechend gelten, ist die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft; sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

18

Die Rechtsbeschwerde wurde auch mit Recht auf die Frage der Gewerkschaftseigenschaft des Antragstellers beschränkt, weil hiervon gemäß § 26 Nds PersVG die Wahlanfechtungsbefugnis des Antragstellers abhängt und die von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Verstöße gegen das Wahlverfahren geeignet sind, die Wahlanfechtung zu rechtfertigen. Insoweit läßt die rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Dies trifft aber nicht für die Erwägungen zu, mit denen das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung begründet, es handle sich bei dem antragstellenden Verein um eine Gewerkschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts.

19

Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß über den Begriff der Gewerkschaft - auch im personalvertretungsrechtlichen Sinne - eine gefestigte Rechtsprechung besteht, daß sich auch der VII. Senat in seinem Beschluß vom 5. November 1957 - BVerwG VII P 4.57 - auf den Boden dieser Rechtsprechung gestellt hat und daß im Bereich des Personalvertretungsrechts - soweit es sich um Beamtenorganisationen handelt - mit Ausnahme der Tariffähigkeit und der Streikbereitschaft die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie auf dem Gebiete des Arbeitsrechts.

20

Es kann daher der vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde liegenden Auffassung gefolgt werden, wonach der Begriff der Gewerkschaft im Sinne des Personalvertretungsrechts auch alle auf überbetrieblicher Grundlage errichteten Berufsorganisationen der Beamten umfaßt, die auf freiwilligem Zusammenschluß ihrer Mitglieder beruhen, unabhängig vom Wechsel derselben sind und weder unmittelbar noch mittelbar durch den Staat oder anderweitig durch öffentliche Mittel unterstützt werden, daher unabhängig von der Gegenseite sind und deren Zweck darauf gerichtet ist, ihre Mitglieder gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Gestaltung der dienstrechtlichen B Beziehungen zu vertreten und sich für ihre wirtschaftlichen Belange einzusetzen.

21

Zu Unrecht sieht jedoch das Oberverwaltungsgericht diese begriffsbestimmenden Merkmale bei dem antragstellenden Verein für vorliegend an. Dabei verkennt das Oberverwaltungsgericht die rechtliche Bedeutung einer Vereinssatzung und legt die Satzung des antragstellenden Vereins unrichtig aus. Beides ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüfbar. Abgesehen davon, daß die Bedeutung der Satzung auf den Vorschriften des BGB beruht, ist die Nachprüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 93 ArbGG nicht auf Bundesrecht beschränkt. Daß die Auslegung einer Vereinssatzung der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegt, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. RGZ 156, 129 [133]; 159, 321 [326]; BGHZ 9, 225 [229] und Baumbach, Anm. E zu § 550 ZPO).

22

Durch die Satzung wird gemäß § 25 BGB die Verfassung des Vereins bestimmt. Die Angabe des Vereinszwecks in der Satzung wird in § 57 Abs. 1 BGB zwingend vorgeschrieben. Zu einer Änderung des Vereinszwecks ist gemäß § 33 Abs. 1 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Auch muß gemäß § 59 BGB die Satzung bei Anmeldung des Vereins in das Vereinsregister dem Gericht vorgelegt werden. Die Satzung beruht auf einem körperschaftlichen Schöpfungsakt und enthält Normen, auch wenn sie kein nach außen wirkendes Recht schaffen (vgl. RGRK Anm. 2 zu § 25 BGB). Die Auslegung der Satzung ist daher grundsätzlich nur aus ihr selbst möglich (vgl. RGRK, a.a.O. und Soergel, Anm. 4 zu § 25 BGB). Dieser Grundsatz muß in besonderem Maße für den Vereinszweck gelten, der auch nach außen hin die Zielsetzung des Vereins erkennbar festlegt und dessen Änderung nur mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder möglich ist.

23

Es kann daher für die Beurteilung der Frage, welchen Zwecken der antragstellende Verein dient, nicht darauf ankommen, worin die als Zeugin vernommene Landesvertreterin für Niedersachsen des antragstellenden Vereins den Vereinszweck sieht, ob sie als Landesvertreterin des nicht selbständigen Landesverbandes oder als Bundestagsabgeordnete mit dem Niedersächsischen Kultusministerium auch über dienstrechtliche Fragen der niedersächsischen Lehrerschaft verhandelt hat und ob der Landesverband des antragstellenden Vereins vom Niedersächsischen Kultusministerium bei Erörterung solcher Fragen zugezogen wird. Zudem entspricht es der zwingenden Vorschrift des § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, daß nicht nur die zuständigen Gewerkschaften, sondern auch die zuständigen Berufsverbände bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen sind.

24

Der Zweck des antragstellenden Vereins wird vielmehr in § 1 der Satzung wie folgt festgelegt:

25

"Sein Zweck ist die Förderung katholischer Pädagogik und ihre Verwirklichung in Schulpraxis und Gesetzgebung sowie die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in jeder Hinsicht."

26

Es widerspräche einer sinngemäßen Wortinterpretation, wollte man leugnen, daß mit dieser Formulierung unzweideutig "die Förderung katholischer Pädagogik und ihre Verwirklichung in Schulpraxis und Gesetzgebung" zum Hauptzweck des Vereins erhoben wird und daß gegenüber dieser an die Spitze gestellten prägnanten Zielsetzung die in der unsubstantiierten "Sowie"- Formulierung zum Ausdruck kommende zusätzliche Zweckbestimmung in den Hintergrund tritt. Daß diese "Generalklausel", wie dem Oberverwaltungsgericht zuzugeben ist, auch die Möglichkeit in sich schließt, die für den Bereich der Personalvertretung allein wesentlichen dienstrechtlichen Interessen der Mitglieder zu vertreten, ist richtig. Damit wird die Vertretung dieser Interessen aber nicht zu einem Hauptzweck des antragstellenden Vereins. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch § 2 Abs. 1 der Satzung bestätigt; er lautet:

"Der Zweck des Vereins schließt in sich

a)
theoretische und schulpraktische Arbeit in pädagogischen Fragen, namentlich am Aufbau einer Pädagogik aus katholischem Geiste mit besonderer Berücksichtigung der Mädchen- und Frauenbildung,

b)
Mitwirkung bei der Gestaltung der rechtlichen Grundlagen des Schul- und Erziehungswesens,

c)
Förderung der Bildung katholischer Erzieherinnenpersönlichkeiten und Fortbildung der Mitglieder im weitesten Sinne."

27

Keine dieser Zielsetzungen berührt den dienstrechtlichen Bereich. Auch dies läßt deutlich erkennen, worin der Verein auf Grund seiner Verfassung sein hauptsächliches Betätigungsfeld sieht. In diesem Zusammenhang kommt auch der in § 13 der Satzung enthaltenen Bestimmung besondere Bedeutung zu, wonach der Vereinsleitung der Geistliche Beirat angehört, der gemäß § 15 der Satzung vom Vorstand gewählt wird und der Bestätigung durch den Gesamtepiskopat bedarf. Diese Bestimmung unterstreicht, daß die Arbeit des Vereins vor allem ideellen Zielen zu dienen bestimmt ist.

28

Daß es nicht zu den wesentlichen Aufgaben des antragstellenden Vereins gehören kann, die dienstrechtlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, folgt auch aus dem in § 3 Abs. 1 der Satzung festgelegten Mitgliederkreis. Danach kann jede katholische Frau Mitglied werden, "die Lehren und Erziehen in engerem oder weiterem Sinne als Beruf ausübt". Dieser in der Satzung festgelegte Mitgliederkreis umfaßt nicht nur im öffentlichen oder privaten Dienst stehende, d.h. bedienstete Lehrerinnen, sondern auch Frauen, die ohne in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu stehen, Lehren und Erziehen als Beruf ausüben. Dazu gehören freiberuflich tätige Lehrerinnen und Inhaberinnen von Privatschulen. Außerdem können gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung in der Ausbildung zum Lehrberuf Stehende in den Verein aufgenommen werden, so daß auch solche katholischen Frauen, die an Universitäten und pädagogischen Akademien studieren und sich auf den Lehrberuf vorbereiten, die Mitgliedschaft erwerben können. Nicht nur, daß dieser Mitgliederkreis der Auffassung entgegensteht, die Vertretung dienstrechtlicher Interessen sei ein Hauptzweck des Vereins, entfällt damit die zur Annahme einer Gewerkschaft notwendige weitere Voraussetzung, daß nur Bedienstete die Mitgliedschaft erwerben können. Gewerkschaften müssen "gegnerfrei" sein (vgl. Dietz, Anm. 7; Grabendorff-Windscheid, Anm. 3 d, Molitor, Anm. 8 zu § 2 PersVG und Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, II. S. 368).

29

Ist aber der Zweck des antragstellenden Vereins weder ausschließlich noch maßgeblich darauf gerichtet, die Interessen seiner Mitglieder bei der Gestaltung der dienstrechtlichen Beziehungen gegenüber ihren Dienstherren zu vertreten, und umfaßt sein Mitgliederkreis nicht nur "Bedienstete", dann bedarf es angesichts des Fehlens dieser für die Annahme einer Gewerkschaft wesentlichen Merkmale nicht mehr der Erörterung der Frage, ob die Unabhängigkeit des Vereins durch die Beteiligung des Geistlichen Beirats in der Vereinsleitung in Frage gestellt ist und ob er wegen seines Mitgliederkreises der satzungsmäßig festgelegten Arbeitskampfbereitschaft bedurfte.

30

Der Rechtsbeschwerde war daher stattzugeben.

31

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl