Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1958, Az.: III ZR 88/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 88/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.02.1957
- LG Wuppertal - 11.07.1956
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 752 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadtgemeinde W. gesetzlich vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
die minderjährige Schülerin Ingeborg L., vertreten durch ihre Mutter Martha L., beide in W., W.-Weg Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Amtspflichten einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, die Schülerinnen der Quarta die Hocke am quergestellten Kasten turnen läßt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1957 wird zurückgewiesen. Doch wird Ziffer 1) des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Juli 1956 dahin gefaßt:
"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus dem Unfall vom 25. Februar 1954 entstandenen und entstehenden Vermögens schaden zu ersetzen, soweit nicht die Krankenversicherung der Mutter der Klägerin den Schaden deckte".
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 29. September 1941 geborene Klägerin hat am 25. Februar 1954 als Schülerin der am städtischen Mädchen-Gymnasium H.straße in W. eingerichteten Quarta B bei der Ablegung einer Turnprüfung einen Unfall erlitten. Damals ließ die im Dienst der Beklagten stehende Oberschullehrerin Frau Grete H. die Schülerinnen der Klasse an zwei quer gestellten Kästen die Hocke ausführen. Die Klägarin turnte die Übung zunächst an dem niedrigeren Kasten. Bei dem Versuch, den größeren, 90 cm hohen und 53 cm breiten Kasten zu überspringen, blieb sie mit dem Fuß an dem Kasten hängen, fiel vorn über und brach den rechten Oberarm. Die Verletzung hat bisher zu zwei Operationen und einer noch andauernden Funktionminderung der rechten Hand geführt.
Die Klägerin sieht die Ursache ihres Unfalles darin, daß Frau H. bei der Leitung und Beaufsichtigung des Turnens die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen verabsäumt habe, und verlangt mit ihrer gegen die Beklagte erhobenen Klage Feststellung der Ersatzpflicht sowie Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Feststellung getroffen und den weiteren Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Frage, ob ein Träger einer öffentlichen Schule einem Schulkinde aus einem öffentlich-rechtlichen Fürsorgeverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Ob sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht auf ein solches Rechtsverhältnis als Haftungsgrund beruft, kann indessen, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, offen gelassen werden. Damit büßt jedoch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision ihre bindende Kraft nicht ein. Denn die Zulässung bände nur dann nicht, wenn es auf die grundsätzliche Rechtsfrage bei der Entscheidung richtiger Ansicht nach überhaupt nicht ankommen kann. Das aber laßt sich hier nicht sagen.
Die sonach gebotene Überprüfung des Rechtsmittels der Beklagten ergibt:
1)
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Oberschullehrerin Frau H. habe ihre Amtspflichten fahrlässig verletzt.
Das Berufungsurteil sagt: Die Hocke am quergestellten Kasten sei erkennbar mit der Gefahr verbunden, daß der die Übung Ausführende mit den Füssen am Kasten hängen bleibe und vornüber stürze. Die Gefahr sei umso größer, je höher der Kasten und je kleiner der Turner sei und je mehr es letzterem an Mut, Geschicklichkeit und Übung gebreche. Mit Rücksicht hierauf sei die Hocke beim Schulunterricht erst in der Mittelstufe Pflichtübung und könne allenfalls zum Abschluß der Unterstufe verlangt werden. Jedoch sei, wie in den Richtlinien des Nordrhein-Westfälischen Kultusministers für die Leibeserziehung der Knaben zutreffend betont sei, - und damit erst recht bei Mädchen - je nach Beherrschung der Übung eine Hilfs- oder Bereitschaftsstellung notwendig. Die Klägerin sei die Kleinste der Klasse gewesen, habe - im Turnen mit "befriedigend" benotet - bisher noch nie die Hocke am hohen Kasten und selbst bei dem Übungsturnen die Hocke zunächst am niedrigeren Kasten geturnt, also vor ihrem Unfall eine gewisse Scheu vor dem Turnen am höheren Kasten gezeigt. Frau H. hätte daher der Klägerin, nachdem sie diese zum Turnen an dem höheren Kasten ermuntert habe, wenigstens beim ersten Sprung Hilfestellung geben müssen. Sollte sie geglaubt haben, die Klägerin hätte die Hocke am hohen Kasten schon früher ausgeführt, so würde sie ihr Irrtum nicht entschuldigen; sie hätte stutzig werden und ggf. die Klägerin befragen sollen, als sich diese am niedrigeren Kasten habe prüfen lassen wollen. Zu allermindest hätte Frau H. dafür sorgen müssen, daß beim Sprung der Klägerin kräftige, gewandte und geistesgegenwärtige Turnerinnen von etwa der gleichen Größe wirklich in Bereitschaft standen, also mit federnden Knien, das eine Bein etwas schräg vor das andere gestellt, die Arme erhoben und die Hände griffbereit, in Erwartung und scharfer Beobachtung der Klägerin. Statt dessen habe sie als Helferinnen zwei verschieden große Mitschülerinnen der Klasse, die an jenem Tag körperlich indisponiert und vom Turnen befreit gewesen seien - die Helferin Dietlinde D. war etwas unpäßlich, die Helferin Sybille W. hatte eine leichte Sehnenzerrung am Fuß -, mit der Anweisung eingeteilt, erst zuzufassen, wenn die Übung mißlingen sollte, und habe es unter ihren Augen geschehen lassen, daß die kleinere der beiden Helferinnen, nämlich die 13jährige Dietlinde D., in der Gegend herumsah und nicht aufpaßte, als die Klägerin die Hocke ausführte. Frau H. selbst habe bei dem Prüfungsturnen etwa gleich weit wie die Helferinnen vier Schritte von den Kästen entfernt gestanden, habe die einzelnen Leistungen überprüft und Zensuren geschrieben.
Die Überlegung des Berufungsgerichts, Frau H. hätte mindestens dafür sorgen müssen, daß geeignete Helferinnen in Sicherheitsstellung, also für den Fall eines etwaigen Mißlingend der Übung, bereitstanden, als die Klägerin die Hocke am höheren Kasten ausführte, überspannt die an eine Lehrkraft zu stellenden Anforderungen nicht. Die Hocke birgt die Gefahr des Sturzes in sich und die Gefahr war nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen im Falle der Klägerin - für Frau H. sehr wohl erkennbar - erhöht. Dieser Gefahr hat die Lehrerin im Rahmen ihrer Aufgabe, die Schüler im Turnbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, vorzubeugen. Wie der Senat wiederholt betont hat (s. u.a. Urt. vom 27. Januar 1958 III ZR 90/56 in WDR 1958, 409), wird zwar gerade beim Turnunterricht eine gewisse Gefährdung der an der Übung teilnehmenden Schüler nicht ganz zu vermeiden sein ist es aber andererseits Pflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte, die Gefahr so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu helten und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu eingreifen, um einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Schützlinge tunlichst zu begegnen. Auch die in dem Schreiben der Sporthochschule K. vom 19. Januar 1956 wiedergegebene Äußerung des früheren Direktors der Deutschen Turnschule in B. Hermann O., wonach bei der Hocke je nach der Beherrschung der Übung eine Hilfs- oder Bereitschaftsstellung notwendig sei, führt im Falle der Klägerin jedenfalls zu der Mindestforderung des Berufungsgerichts nach einer Sicherheitsstellung. Dem stehen die Richtlinien des Nordrhein-Westfälischen Kurtusministers vom 29. November 1949 - ABlKM S. 40 - nicht entgegen, wenn sie unter II 6 eine Hilfs- und Sicherheitsstellung bei "leichten" Geräte- und Bodenübungen für nicht notwendig erklären. Wenn die Revision Frau H. zugutehalten will, daß die Klägerin sie sich (bessonders) gute Turnerin gewesen sei, so entfernt sie sich mit letzterer Behauptung von den tatsächlichen Festatellungen.
Ob die Helferinnen die in dem angefochtenen Urteil beschriebene Bereitschaftsstellung einzunehmen hatten, mag offen bleiben. Jedenfalls war es - und das mußte sich auch die Turnlehrerin sagen - mit dem Sinn einer Sicherheitsstellung nicht mehr zu vereinen, daß für dieses Amt Schulmädchen bestimmt wurden, die hierzu, was Am wesentlichen nach tatsächlichen, der Revision verschlossanen Erwägungen zu beurteilen ist, nach ihrer körperlichen Verfassung wenig geeignet erschienen, und daß eine von ihnen unter den Augen der Lehrerin umhersah, statt sich zu einem u.U. in Bruchteilen von Sekunden nötig werdenden Eingreifen, bereitzuhalten. In diesem Zusammenhang ist die Rüge der Revision, von einem Turnlehrer könne nicht die Überwachung jedes einzelnen Schülers bei seiner Übung verlangt werden, als neben der Sache liegend zurückzuweisen. Denn bei einem Prüfungsturnen wie im vorliegenden Fall muß und soll der Lehrer die Übung des einzelnen Turners, die er bewerten will, verfolgen. Die Beobachtung einer Hocke, über einen quergestellten Kasten ist aber andererseits kein so schwieriges Unterfangen, daß eine Lehrkraft überfordert würde, wenn sie in einem Falle, in dem ein Mißlingen der Übung zu befürchten ist, ihr Augenmerk nebenbei auch darauf richtet, daß eine in ihrer nächsten Nähe stehende Helferin es nicht offensichtlich an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen läßt.
Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte entsprechend dem Beweisantritt der Beklagten ein Sachverständigengutachten darüber erholen sollen, daß die von Frau H. getroffenen Anordnungen einer ordnungsmäßigen Leitung des Turnunterrichts entsprochen hätten. Wenn die Revision bei ihrer Rüge darauf verweist, die Hocke hatte am Ende der Unterstufe vorbereitet werden können, es sei auch nicht falsch gewesen, daß Frau H. nicht selbst Hilfestellung eingenommen habe, so steht ihr entgegen: Das Berufungsurteil nimmt zugunsten der Beklagten in Übereinstimmung mit deren Vortrag an, daß die Hocke zum Abschluß der Unterstufe verlangt werden könne; es erblickt - und das ist nach dem Gesagten zutreffend - ein Verschulden von Frau H. zumindest in dem Umstand, daß sie nicht für eine ausreichende Sicherheitsstellung sorgte. Im übrigen steht die Zuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Dieser kann, wenn, er sich selbst für genügend sachkundig und der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedürftig hält, im allgemeinen von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. Die Ausführungen des Berufungsurteils bieten keinen Anlaß für die Annahme, das Berufungsgericht habe trotz der ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen nicht über eine hinreichende eigene Sachkunde verfügt, und habe, dadurch, daß es von der Zuziehung eines Sachverständigen absah, die seinem tatrichterlichen Ermessen gezogenen Grenzen überschritten. Hinzu kommt: Die Frage, ob eine Fahrlässigkeit vorliegt, ist letztlich und im Rahmen der geklärten tatsächlichen Umstände eine vom Richter, nicht vom Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage.
2.)
Mithin kommt es nur noch darauf an, ob die Beklagte sich zu Recht auf die Beschränkung ihrer Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB beruft, wonach sie insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann, als die Klägerin auf andere Weise für ihre Unfallschaden Ersatz zu erlangen vermag.
Letzteres ist hinsichtlich der Leistungen, die der Schulerunfallschadenausgleich westdeutscher Städte möglicherweise in Zukunft erbringen wird, bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsurteils nicht der Fall. Der Ausgleich ist eine Verrechnungsstelle zum Ausgleich von Entschädigungen, die seine Mitglieder, nämlich Gemeinden und Gemeindeverbände, für Unfälle von Schülern und anderen Personengruppen übernommen haben. Er bildet also eine Art Rückversicherung der Beklagten. Die Klägerin hat sonach keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Ausgleich. Dann kann die Beklagte jedenfalls so lange, als sie nicht - soweit überhaupt zulässig - mit Wirkung für den Ausgleich eine Zahlungspflicht anerkennt oder einen ihr gegen den Ausgleich zustehenden Anspruch an die Klägerin abtritt, diese nicht auf künftige Leistungen des Ausgleichs verweisen.
Eine der Mutter der Klägerin zu gewährende Beihilfe stellt ebenfalls eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht dar. Wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkennt, kann nämlich der mit einer Amtshaftungsklage überzogene öffentliche Dienstherr die Klagepartei auf keinen wie irgend gearteten Anspruch gegen die "öffentliche Hand" verweisen, der erst durch die deliktische Handlung oder Unterlassung eines seiner Beamten begründet worden ist.
Das Berufungsgericht verneint ferner, von der Revision nicht angegriffen, im Hinblick auf § 828 Abs. 2 BGB, daß sich die Klägerin für ihre Schäden bei der 13jährigen Helferin Dietlinde D. erholen könne. Es führt hierzu aus: Das Mädchen habe nicht die nötige Einsicht darüber gehabt, daß seine Unaufmerksamkeit zu einem Unfall der Klägerin führen könne. Von Bedeutung sei hierbei, daß sich der Vorgang unter den Augen der Lehrerin abgespielt habe, ohne daß diese etwas unternommen habe; das Mädchen hätte daher, auch wenn es vorher von der Lehrerin über seine Aufgabe bei der Bereitschaftsstellung unterrichtet worden sei, davon ausgehen dürfen, daß es sie nicht besonders ernst zu nehmen brauche. Es hatte keine größere Sorgfalt zu üben brauchen, als die Lehrerin selbst beobachtet habe.
Diesen Überlegungen ist beizupflichten. Es braucht daher der naheliegenden Erwägung nicht nachgegangen zu werden, ob nicht ein beim Turnen, zur Hilfeleistung zugezogener Schüler bei dieser ein ihm von der Schule anvertrautes Amt ausübt und als Folge davon eine ihm hierbei unterlaufende Säumnis nicht von ihm zu vertreten ist, sondern ebenso wie eine Pflichtwidrigkeit des Turnlehrers von der Verantwortlichkeit der Schule aus § 839 BGB i.V.m. Art. 134 GG umfaßt wird.
Eine anderweite Ersatzmöglichkeit steht der Klägerin dagegen insofern offen, als die Privatkrankenkasse ihrer Mutter Leistungen zum Ausgleich der Unfallschaden gewährt. Das ist vom Berufungsgericht nicht verkannt, wird aber auch von der Klägerin, wie ihr Vortrag in den Vorinstanzen und in der Revisioninstanz zeigt, nicht in Zweifel gezogen. Das Klagebegehren ist richtigerweise dahin zu verstehen, daß es sich nur auf den über die Leistungen der Versicherung hinausgehenden Schaden bezieht; so heißt es in dem zweiten Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juni 1956 Bl. 2 bezeichnend: "weil im übrigen noch nicht der Schaden zu übersehen ist."
Diesem Klagebegehren aber ist auf Grund der die Beklagte treffenden Amtshaftung im vollen Umfang stattzugeben. Ist dem so, dann braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte aus dem außerdeliktischen Klagegrund des öffentlich-rechtlichen Fürsorgeverhältnisses zu Ersatzleistungen herangezogen werden kann.
Die vom Erstgericht getroffene Feststellung ist demgemäß, wogegen, durchgreifende Bedenken nicht bestehen, so wie in dem Tenor der gegenwärtigen Entscheidung geschehen, mit einer. Einschränkung zu versehen. Zugleich ist sie nach der Richtung klarzustellen, daß sie sich nicht nur auf bereits entstandene, sondern auch auf künftig entstehende Schäden erstreckt. Das entspricht dem Willen der Klägerin, wie namentlich aus ihrem bereits genannten Schriftsatz, auch aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 256 ZPO erhellt, ebenso dem wahren Willen des Erstgerichts und des Berufungsgerichts. Von einer Schlechterstellung der Beklagten kann daher insoweit nicht gesprochen werden.
Die Kosten der Revisionsinstanz sind in Anwendung der § § 97, 92 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Wert einer Anspruchsfeststellung, insofern sie weitergeht, als die Partei sie erstrebt und voraussichtlich ausnutzen wird, kann niedrig bemessen werden, so daß infolgedessen auch das Interesse der beklagten Partei, die Feststellung eingeschränkt zu sehen, nur gering zu veranschlagen ist.