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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1958, Az.: III ZR 90/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1958
Aktenzeichen
III ZR 90/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.02.1956
LG Memmingen

Fundstelle

  • MDR 1958, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Freistaates Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle Augsburg des Landes Bayern,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kraus -

Prozessgegner

die minderjährige Schülerin Eveline N., gesetzlich vertreten durch ihren Vater Max N., Rentner in T., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Amtspflichten einer Lehrkraft an der staatlichen Schule, die mit zehn- bis zwölfjährigen Mädchen einer Klasse einen Waldlauf durch einen Nadelholz-Jungwald durchführen will.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 21. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 21. September 1953 unternahm die im Dienst des beklagten Landes stehende Lehrerin Emilie W. in der ersten von ihr geleiteten Turnstunde mit den etwa 20 zehn- bis zwölfjährigen Mädchen der 6. Klasse der staatlichen Volksschule in T. darunter der am ... 1941 geborenen Klägerin, einen Geländelauf. Vor dem Antritt des Laufes ermahnte sie die Kinder, in einer Reihe hintereinander zu laufen, und alles nachzumachen, was sie ihnen vormache. Um ein Abbrechen der Kette zu verhindern, verwies sie einige größere Mädchen an das Ende der Reihe; im übrigen folgten die Kinder, die größeren voraus, der vorauslaufenden Lehrerin. Die Laufstrecke führte etwa 50 m lang durch ein Wäldchen mit einem etwa zwanzigjährigen Fichtenbestand. Seine grünen, mindestens bis auf etwa 1,20 m zum Erdboden hinunterhängenden Zweige behinderten die Kinder beim Laufen. Ein Zweig, den die vor der Klägerin laufende Schülerin Emma S. von sich abgehalten hatte, schlug der Klägerin ins Gesicht und verletzte ihr das rechte Auge schwer. Nach Vornahme einer Operation kann die Klägerin heute mit Hilfe eines Starglases auf dem verletzten Auge fast normal sehen, nie aber räumlich und gleichzeitig mit beiden Augen, weil diese verschieden große Bilder ergeben.

2

In der Auswahl einer angeblich ungeeigneten Strecke, auch darin, daß die Kinder nicht vor der Gefahr zurückschnellender Äste gewarnt worden seien, sieht die Klägerin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Lehrerin und verlangt von dem beklagten Land Ersatz ihrer Unfallschäden. Das Landgericht hat der Klägerin, die ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt hatte, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM nebst Zinsen zugesprochen und dem weiteren Klagantrag entsprechend die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, der Klägerin auch ihren zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen, soweit er nicht durch Leistungen der Ortskrankenkasse oder der Schülerunfallversicherung gedeckt werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Letzteres verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

Das Berufungsgericht erachtet im Gegensatz zum Erstgericht nicht für erwiesen, daß die Klägerin und unmittelbar vor und nach ihr laufende Schülerinnen vor dem Unfall von der Laufstrecke abgekommen seien, die die Lehrerin durch das Wäldchen eingeschlagen habe. Es hält diese Frage aber für unerheblich und sieht in dem Unfall selbst dann, wenn ein vor der Klägerin laufendes Mädchen aus Mutwillen von der Strecke abgewichen sei, eine adäquate und voraussehbare Folge einer grundsätzlich falschen und fahrlässigen Führung des Geländelaufs durch das Waldstück.

4

Die Rügen, die die Revision hiergegen erhebt, vermögen nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils zu führen.

5

Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1957 - III ZR 94/55 betont hat, obliegt der staatlichen Schule und jeder ihr angehörenden Lehrkraft die Amtspflicht, die ihr anvertraute Schuljugend im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren, und ist für die Schule angesichts der hohen Bedeutung, welche die Pflege der der Schule anvertrauten heranwachsenden Jugend besitzt, besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Schon das erwähnte Urteil weist aber auch darauf hin, daß der Schulbetrieb gewisse Gefährdungen für Schüler und Schülerinnen alt sich bringt, die sich nicht völlig ausschalten lassen und daß gerade beim Turnunterricht um der Erziehung des Körpers willen eine gewisse Gefährdung der an den Übungen teilnehmenden Schulkinder nicht ganz zu vermeiden sein wird; es sei allerdings stets Pflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten; die Folge sei, daß die Lehrkraft entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen habe um einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Schützlinge tunlichst zu begegnen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen ließen, von einer gefährlichen Maßnahme Abstand nehmen müsse; bei dieser Entscheidung sei von Bedeutung, in welchem Maße die geplante Maßnahme zur Erziehung der Jugend angezeigt und geboten sei.

6

Was zunächst den letzteren Punkt anlangt, so birgt ein Waldlauf gesundheitliche Werte für die Teilnehmer in sich und stellt, wie das Berufungsurteil ausführt, eine an sich begrüßenswerte körperliche Übung dar. Sie soll vor allem die Kinder gewandtes und sportliches Laufen ohne Weg und Steg, das Springen über liegende Stämme, kleinere Gräben und ähnliche Hindernisse lehren und das Reaktionsvermögen der Kinder, ihre Fähigkeit, sich auf vor ihnen auftauchende Wegehindernisse einzurichten, schulen. So gesehen, ist die Durchführung eines Waldlaufs mit jugendlichen Teilnehmern keinesfalls etwa ganz allgemein zu beanstanden, sondern es ist auf die Verhältnisse abzustellen, unter denen ein solcher Waldlauf im Einzelfall vor sich geht.

7

Hierbei steht die Beschaffenheit des zu durchlaufenden Waldes im Vordergrund. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die Kinder, wie es einige von ihnen bei ihrer Vernehmung als Zeuginnen bekundet hatten, in dem Waldstück nicht wie verlangt zügig laufen, mußten sich vielmehr bücken oder gar mit dem Rücken voraus durch das Gehölz brechen und war - nach der eigenen Aussage der Lehrerin - auf der von ihr gewiesenen Strecke eine Behinderung durch Äste gegeben, die bis in 1,20 m Höhe über dem Erdboden und in Kopfhöhe der Kinder hinabhingen. Es handelte sich bei dem zu durchlaufenden Waldstück, wie das Berufungsurteil an anderer Stelle sagt, um einen Wald mit mehr oder weniger dichten Ästen. Ersichtlich wollte sich das Berufungsgericht nicht von dem landgerichtlichen Ergebnis lösen, nach dem es sich um einen verhältnismäßig dichten Nadelholz-Jungwald handelte, in dem sich nur wenige etwas lichtere Stellen befanden. Die Annahme der Revision, die Laufstrecke durch das Wäldchen sei im allgemeinen frei gewesen, entspricht daher nicht dem festgestellten Sachverhalt. Auch der Hinweis der Revision darauf, zwischen dem Unfall und der Einnahme des Augenscheins habe sich, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, der Holzbestand erheblich verwachsen, schlägt nicht durch. Daß in dem nicht ganz 1 3/4 Jahre betragenden Zeitraum bei einem in Oberbayern gelegenen jungen Waldbestand sich Stärke und Dichte der nahe dem Boden befindlichen Äste in einem hier in Betracht zu ziehenden Ausmaß geändert hatten, kann der Revision nicht zugegeben werden.

8

Bei dem Durchlaufen des Waldstücks mußten daher die Schülerinnen ihr besonderes Augenmerk auf die herabhängenden Äste richten und mußten dies in umso höherem Maße, je mehr sie dicht aufeinander geschlossen liefen. Denn mit dem geringer werdenden Abstand konnten herabhängende und herausragende, besonders vor einem vorauslaufenden Kind weggedrückte und weggehaltene Äste beim Zurückschnellen auf das in der Reihe folgende Kind treffen. Daß dies bei in Kopfhöhe der Kinder befindlichen Ästen, wenn die Kinder nicht acht gaben, oder auch, weil sie sich etwa im Spieleifer zu nahe an das vorauslaufende Kind angeschlossen hatten, nicht mehr recht acht geben konnten, zur Verletzung der ungeschützten empfindlichen Augenpartie führen konnte, lag nicht fern. Das konnte auch dann geschehen, wenn der Abstand zweier Läuferinnen nicht ganz gering war; denn in dem Augenblick, in dem ein von einer Läuferin weggedrückter oder weggehaltener Ast von ihr ab- und zurückschnellte, konnte das ihr im Lauf folgende und dem Ast sich nähernde Kind bereits so nahe herangekommen sein, daß es von dem ihm entgegenschlagenden Ast noch erfaßt wurde. Eine solche Gefahr bestand, auch wenn, worauf die Revision verweist, das Wäldchen nur auf eine Strecke von 50 m zu durchqueren war.

9

Die aufgezeigte Gefahr mag freilich zumindest dann, wenn der zu durchlaufende Nadelholz-Jungwald, wie dies die Revision von dem hier in Frage stehenden Waldstück ausführt, keine Wurzeln größerer Bäume und keine besonderen anderen Hindernisse auf dem Waldboden aufweist, nicht derart zu bewerten sein, daß man die Führung des Waldlaufs durch das Waldstück als grundsätzlich verfehlt erachten muß. Die Gefahr konnte vielmehr, vorausgesetzt, daß die jugendlichen Schülerinnen einer Belehrung zugänglich waren, durch entsprechende Maßnahmen, eine geeignete belehrende Warnung vor ihr, auf ein solches Haß gemindert werden, daß sie die mit dem Turn- und Sportbetrieb einer Schule zwangsläufig verbundene und in Kauf zu nehmende Gefährdung nicht überstieg. Die Belehrung hätte in eindringlicher Form gehalten dahin gehen müssen, daß die Kinder, auch wenn sie im übrigen zügig und in einer Reihe laufen sollten, so doch als oberstes Gebot der Vorsicht bei dem Laufen durch den jungen Nadelholzwald im Hinblick auf die herabhängenden Äste den nötigen Abstand voneinander halten und mit Rücksicht auf die von diesen ausgehende Gefahr ihr besonderes Augenmerk auf zurückschnellende Äste geben, auch selbst darauf achten müßten, daß sie von ihnen weggehaltene Äste nicht ohne Rücksicht auf eine zu weit aufgerückte folgende Läuferin loslassen durften. Eine derartige eindringliche Belehrung war nicht etwa deswegen entbehrlich, weil es sich um auf dem Land aufgewachsene Kinder gehandelt hat, zu deren täglichem Bewegungs- und Spielbereich, wie die Revision meint, Feld und Wald um ihren Wohnort gehören, und weil insbesondere die Klägerin gewußt haben will, man müsse gegenüber zurückschnellenden Zweigen vorsichtig sein. Denn bei den zehn- bis zwölfjährigen Teilnehmerinnen des Waldlaufs kam es nicht nur darauf an, daß sie die Gefahr kannten; vielmehr kam es auch besonders darauf an, die Kinder nachhaltig anzuhalten, sich ihrer Erkenntnis gemäß zu verhalten und die gebotenen Folgerungen aus ihrem Wissen zu ziehen.

10

An dieser Belehrung hat es die Lehrerin, wenn sie die Kinder nur ermahnte, ihr alles nachzumachen, fehlen lassen, und insoweit kann ihr unbeschadet des im folgenden Ausgeführten der Vorwurf einer Fahrlässigkeit (§276 BGB) nicht erspart bleiben. Namentlich vermag sie sich nicht durch den Hinweis auf die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, vom 6. Juni 1941 entlasten. Die Entschließung betont zwar, eine Leibesübung, bei der jeder Tritt und Griff, Sprung und Schwung ängstlich verfolgt und behütet werde, verfehle ihren Zweck, die Ausschaltung jeder Gefahr für den Schüler sei zweckwidrig und unmöglich. Sie betont aber andererseits, das Eintreten von Unfällen durch Entwicklung des Verantwortungsgefühls auf ein Mindestmaß zu beschränken, ohne das Erziehungsziel zu verfehlen, bleibe dem Lehrgeschick des fachkundigen Lehrers vorbehalten. Eine Belehrung in der angegebenen Richtung zu erteilen, liegt sehr wohl im Sinne jener Entschließung. Etwaige andere einschlägige ministerielle Erlasse, die sich zugunsten der Lehrerin W. hätten verwenden lassen, beizubringen, wäre im übrigen Sache des beklagten Landes gewesen.

11

Die Belehrung hätte - unter der schon angedeuteten Voraussetzung, daß die jugendlichen Schülerinnen ihr zugänglich waren und sie befolgt hätten, und in Anbetracht des Umstandes, daß irgend ein ungewöhnlicher Geschehensablauf im übrigen nicht behauptet und nicht festgestellt worden ist - den Unfall der Klägerin verhindert. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht zwar von seiner abweichenden Beurteilung des Geschehens aus nicht getroffen. Es kann aber der Schluß gezogen werden: Wenn der Unfall der Klägerin bei dem Fehlen besonderer ungewöhnlicher Umstände trotz der Belehrung der Schülerinnen eingetreten wäre so deswegen, weil die Kinder sich der Belehrung nicht zugänglich zeigten. Darüber jedoch, ob die zehn bis zwölf jährigen Mädchen die Belehrung in ihrer Bedeutung verstehen und sie entsprechend befolgen würden, hätte sich die Lehrerin, zumal es die erste von ihr geleitete Turnstunde war, in der sie den Waldlauf mit der Klasse durchführte, Gedanken machen müssen. Daß sie dies getan hat, ist in keiner Weise dargetan. Konnte sie sich aber nicht eine hinreichende Gewißheit dahin verschaffen, daß ihre Belehrung beherzigt werden würde, so hätte sie - und insoweit ist dem Berufungsgericht recht zu geben - von der Führung des Waldlaufs durch das Waldstück absehen sollen; sonst verstieß sie, und zwar schuldhaft, gegen ihre eingangs näher beschriebene Pflicht, die Gefährdung der Schulkinder so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten.

12

Ergänzend ist noch auszuführen: Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß die Lehrerin es auch zu vertreten habe, wenn ein vor der Klägerin laufendes Kind - die Klägerin hat dies nicht getan - die Verbindung mit der vor ihr laufenden Schülerin verloren haben und von der durch die Lehrerin eingeschlagenen Laufstrecke, freilich nur im geringfügigen Umfang, abgekommen sein sollte. Diese Ausführungen enthalten einen rechtserheblichen Fehler nicht und lassen zugleich erkennen, daß ein solches Abweichen von der Laufstrecke nicht als ein ungewöhnlicher Umstand im Sinne des oben Gesagten betrachtet werden kann. Wenn die Revision darauf verweist, die von der Lehrerin eingeteilten kräftigen Schlußläuferinnen hätten zwar nicht physisch, wohl, aber psychisch, etwa durch Zurufe, auf die vorn laufenden Kinder einwirken und dadurch ein Abkommen von der Laufstrecke unterbinden können, so zeigt sie damit nicht mehr als eine ungewisse Möglichkeit auf. Wenn die Revision ferner meint, die Sicht auf das jeweils vorauslaufende Mädchen hätte bei einem vernünftig eingehaltenen Abstand nie ganz verloren gehen, im übrigen auch der richtige Weg aus dem Verlauf des Pfades, an dem Geräusch der vorauslaufenden Kinder und aus der Bewegung der Zweige geschlossen werden können, so ist ihr entgegenzuhalten: einmal enthält das Berufungsgericht keine Feststellung dahin, daß ein Pfad die Kinder hätte richtig führen sollen, zum anderen handelt es sich auch hier nur um bloße Möglichkeiten; die Revision spricht selbst davon, das Abreißen der Läuferkette sei eine typische Gefahr des Gruppensports.

13

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin trage an ihrem Unfall keine eigene Schuld, könne sich für ihren Schaden auch nicht bei der Mitschülerin Emma S. erholen, begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.

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Die Revision wendet sich nur noch, jedoch ebenfalls erfolglos, gegen die Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schmerzensgeldes. Sie wirft es den Berufungsgericht zunächst als einen Verstoß gegen §286 ZPO vor, es habe ohne eigene Sachkenntnis angenommen, daß der gesundheitliche Schaden der Klägerin auch bei einer früheren Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht geringer geblieben wäre. Das Berufungsgericht hat sich aber insofern die Auffassung des Landgerichts zu eigen gemacht, das sich seinerseits auf die Aussage des von ihm als sachverständigen Zeugen gehörten Augenarztes Dr. Sc. berufen hat. Mit dem Hinweis, die Klägerin habe das vorletzte Auge nicht verloren und die Folgen der Verletzung würden sich noch mindern, kann die Revision eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes nicht erreichen. Das Berufungsgericht hat diese beiden Umstände nicht verkannt. Es hat aber das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß die Klägerin, weil sie nicht gleichzeitig mit beiden Augen sehen kann, wie ein einäugiges Kind sehbehindert sei und daß sie nicht räumlich sehen könne, allerdings das richtige Entfernungsschätzen erlernen werde. Wenn das Berufungsgericht diesen Zustand als eine erhebliche Erschwerung der künftigen Berufsausübung und als eine Verminderung der Heiratsaussichten bezeichnet, so gibt es damit, zumal es anschließend davon sticht, die Klägerin werde in Zukunft noch erheblich unter den Folgen ihres Unfalles psychisch zu leiden haben, keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß es das Schmerzensgeld auch zum Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile bestimmen wollte. Ein von dem Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler bei der Festsetzung des Schmerzensgelds, die §287 ZPO grundsätzlich in das Ermessen des Tatrichters stellt, liegt nach alledem nicht vor.

15

Da das angefochtene Urteil in Ergebnis den Angriffen der Revision standhält, auch im übrigen einen zu beachtenden Rechtsfehler nicht ersehen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Wolany Dr. Hußla