Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1968, Az.: VI ZR 142/66
Sachliche Begünstigung durch Barabheben der durch die Vortaten erlangten Mittel; Berufung auf hypothetische Schadensursache durch Beklagte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 142/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 29.07.1966
- LG Heidelberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 976-977 (Volltext)
- MDR 1968, 573 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schadenszufügung durch sachliche Begünstigung (Barabhebung von Geldern, die durch Veruntreuung auf ein Privatkonto geleistet waren).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit 1941 mit dem Kaufmann Hans Wi. verheiratet und lebte mit ihm in He. zusammen. Hans Wi. war seit 1948 im Geschäftsbetrieb der Klägerin in K. als Buchhalter, später als handlungsbevollmächtigter Leiter der Buchhaltung mit einem Jahresgehalt von zuletzt über 16.000,00 DM, seit 1. Juli 1961 als freier Mitarbeiter mit einem Jahresgehalt von 15.000,00 DM angestellt. Während dieser Tätigkeit hat er zum Nachteil der Klägerin umfangreiche Veruntreuungen, verbunden mit zahlreichen Scheckfälschungen und Falschbuchungen verübt. Nach der Darstellung der Klägerin belaufen sich, die Schäden auf insgesamt über 6 Millionen, nach der ursprünglichen Einräumung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Geständnis ihres Ehemannes und den Feststellungen im Strafverfahren auf 5.352.645,51 DM. Hans Wi. ist wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu Zuchthaus- und Geldstrafe verurteilt worden.
Mit den veruntreuten Geldbeträgen hat der Ehemann der Beklagten - teils mit dieser zusammen - verschiedene Firmen gegründet und Beteiligungen an Firmen erworben, nämlich:
| a) | 1952 | die Zeitschriften- und Buchgroßvertriebs-KG Be. in He. (Kommanditistin: die Beklagte mit einer Einlage von 25.000,00 DM); |
|---|---|---|
| b) | 1953 | die Firma Dr. KG in Heil. (Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit Einlagen von je 25.000,00 DM); |
| c) | 1954 | die P.- und Bu.-GmbH, zuletzt in He. (Stammkapital der Beklagten und ihres Ehemannes von zuletzt 100.000,00 DM); |
| d) | 1955 | und |
| 1956 | die Einzelfirmen B.-Verlag in Da. und als deren Fortsetzung Bur.-V. in He. (Alleininhaberin: die Beklagte); | |
| e) | 1959 | die Pr.-GmbH in He. als Exportfirma für c) (Geschäftsanteile der Beklagten und ihres Ehemannes: 20.000,00 DM); |
| f) | 1960 | die Firma W. Ni. KG in He. (Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit einer Einlage von zusammen 100.000,00 DM); |
| g) | 1960 | die Bar.-Pr.-GmbH & Co. KG - durch. Umwandlung von c) - (Kommanditisten: die Beklagte und ihr Ehemann mit Einlagen von je 50.000,00 DM); |
| h) | 1960 | die Firma Wi. und Ma. oHG in Ne. (Mitgesellschafter: der Ehemann der Beklagten mit einer Einlage von nominell 75.000,00 DM). |
1956 hat die Beklagte das Grundstück He., Wie.straße ... zu einem Kaufpreis von 30.000,00 DM erworben und darauf in der Folgezeit mit einem Kostenaufwand von etwa 250.000,00 DM ein komfortables Wohnhaus erstellt; hierin waren zunächst ihre Firmen Bur.-V. und P.- und Bu.-GmbH untergebracht; diese wurden später in ein 1959/60 mit einem Kostenaufwand von über 900.000,00 DM neuerrichtetes Geschäftsgebäude in He., Rö.straße ... verlegt; dieses Geschäftshaus wurde 1961 für 1,2 Millionen DM verkauft und der überwiegende Teil des Erlöses in die neuerrichtete oHG Wi. & Ma. eingebracht. Im übrigen hat der Ehemann der Beklagten mit den veruntreuten Geldern erhebliche Anschaffungen auch, für die Beklagte getätigt; so hat er für über 200.000,00 DM Grundbesitz in Ne. erworben und dort ein Jagdhaus erstellt, ferner 90.000,00 DM für ein kleineres Landhaus am Ch., 20.000,00 DM für den Erwerb einer Segeljacht und zum Erwerb eines Brillant-Ringes für die Beklagte 19.500,00 DM aufgewendet.
Die veruntreuten Geldbeträge hat der Ehemann Wi. zu einem erheblichen Teil mittels gefälschter Verrechnungsschecks auf sein Privatkonto Nr. ... bei der Bezirkssparkasse He. überwiesen. Von dort wurden sie alsbald nach. Gutschrifterteilung mit von ihm meist zu Gunsten der Firma Bar.-Pr.-GmbH & Co. KG ausgestellten und über Beträge von 24.000,00 DM bis 36.000,00 DM lautenden Barschecks abgehoben. Nach, dem Kontoauszug der Bezirkssparkasse He. über die Bewegungen dieses Kontos hat die Beklagte von März bis Dezember 1960 in 28 Füllen derartige Abhebungen vorgenommen und die empfangenen Geldbeträge - jeweils 20.000 bis 36.000,00 DM, insgesamt 720.000,00 DM - an ihren Ehemann weitergegeben, der sie teils für geschäftliche Neuerwerbungen, teils für die bereits vorhandenen Firmen oder für sonstige nicht mehr näher feststellbare Zwecke verwendet hat.
Hans Wi. hat mit notarischer Urkunde vom 11. Mai 1962 zu Zwecken der Schadenswiedergutmachung 17 Grundstücke, darunter eines mit einem Landhaus, und ein Wohnhausgrundstück sowie Beteiligungs- und Forderungsrechte und verschiedene Bank- und Postscheckguthaben, darunter seine Forderung gegen die Bezirks Sparkasse He. mit einem Bestand von etwa 111.000,00 DM auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Teils ihres Schadens in Anspruch. Sie hat behauptet, der Ehemann Wi. habe die Veruntreuungen gemeinsam mit der Beklagten geplant und durchgeführt; sie sei Mitwisserin ihres Ehemannes gewesen und habe ihm bei der Durchführung seiner strafbaren Manipulationen und bei der Sicherung der Beute geholfen. Sie habe Schecks eingelöst und giriert, die von Hans Wi. gefälscht gewesen seien, obwohl sie gewußt habe, daß diese aus strafbaren Handlungen herrührten und der Sicherung der Beute dienten. Sie habe insbesondere dadurch, daß sie 1960 Beträge, die auf Grund gefälschter Verrechnungsschecks auf das Konto ihres Ehemanns gutgeschrieben worden seien, mit von diesem auf sie ausgestellten Barschecks abgehoben und ihm überbracht habe, ihm in dahingehender Absicht die Vorteile seiner Straftaten gesichert. Sie habe die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemanns genau gekannt und gewußt, daß er anfangs unvermögend gewesen sei, welche Beträge ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin zugeflossen seien und daß er seine Einkünfte um ein Vielfaches vermehrt habe, obwohl er seitlich nicht in der läge gewesen sei, wesentliche Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zu erzielen. Daraus habe sie ersehen können, daß die ihm zugeflossenen Gelder nicht auf redliche Weise verdient sein konnten. Sie sei als jahrelange Inhaberin des B.-V. und Geschäftsführerin der Firma Bar.-Pr.-GmbH, & Co KG in He. in geschäftlichen Dingen versiert gewesen. Wahrheitswidrig habe sie die zur Rechtfertigung der zahlreichen Geschäftsgründungen vorgebrachte Erklärung ihres Ehemanns bestätigt, daß sie von zu Hause aus vermögend sei. Sie sei auch Inhaberin verschiedener Bankguthaben gewesen, die mit veruntreuten Geldern gespeist worden seien, und habe hiervon Gelder in die neuerrichteten Firmen investiert. Nach der Aufdeckung der Veruntreuungen habe sie mitgeholfen, der Klägerin Vermögenswerte zu entziehen, und den Besitz von Vermögenswerten abgestritten.
Außerdem hat die Klägerin weitere Tatsachen vorgetragen, aus denen sie eine Beteiligung der Beklagten an den Straftaten ihres Ehemanns und eine Teilhabe an ihren Früchten herleitet. Einige Transaktionen zu Gunsten der Beklagten hält die Klägerin für anfechtbare Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz.
Mit einer ersten Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 250.000,00 DM nebst Zinsen und mit einer späteren am 20. Mai 1965 bei Gericht eingegangenen Klage die Leistung weiterer 450.000,00 DM nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klagen gebeten und vorgetragen: Der Schaden der Klägerin sei niedriger als von ihr angegeben und inzwischen durch, die Wiedergutmachungsleistungen ihres Ehemannes und die Verwertung der hierfür gegebenen Gegenstände weitgehend gedeckte. Sie sei an den Straftaten ihres Ehemannes nicht beteiligt gewesen und habe keine Kenntnis von ihnen gehabt; gegen sie sei auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Geldabhebungen für ihren Ehemann im Jahre 1960 hätten nicht ihren persönlichen Zwecken gedient, sondern seien für die Firma Bar.-Pr.-GmbH erfolgt, und zwar nach den Angaben ihres Ehemanns für den Neubau des Verlagsgebäudes Rö.straße ... in He.; es sei ihr bekannt gewesen, daß hierfür von der Frankfurter Hypothekenbank ein größeres Baudarlehen gewährt worden sei; daher habe sie angenommen, bei den abgehobenen Geldern handele es sich um Mittel dieses Baudarlehens. Sie selbst sei in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren und habe keinen Einblick in die geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemanns gehabt; sie sei, was ihre Firmenbeteiligung und -tätigkeit betreffe, lediglich auf Anweisung ihres Ehemanns als sein Strohmann tätig gewesen und habe weisungsgemäß das unterschrieben, was man ihr vorgelegt habe. Die Höhe der geschäftlichen Einkünfte ihres Ehemanns habe sie nicht gekannt; aus seinen gelegentlichen Angaben sei zu entnehmen gewesen, daß er Einnahmen aus geschäftlichen Beteiligungen und Vermittlungen beziehe; er habe auch häufig Geschäftsreisen unternommen. Ihr Ehemann habe es verstanden, seine Verfehlungen raffiniert zu vertuschen; die bestehenden Firmenbeteiligungen seien allgemein bekannt gewesen, ohne daß irgendjemand den Verdacht geschöpft habe, die hierfür verwendeten Mittel seien auf unredliche Weise erworben; auch für sie sei die Aufdeckung seiner Verfehlungen völlig überraschend und unerwartet gewesen. Sie habe niemals von ihrem Ehemann veruntreute Gelder für persönliche Zwecke erhalten. Sie habe auch keinen großen persönlichen Aufwand getrieben. Gegenüber der zweiten Teilforderung von 450.000,00 DM hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe schon um den 20. Mai 1962 von dem Umfang der veruntreuten Gelder sowie dem Inhalt der Bankauszüge Kenntnis erhalten; dem erst später geltend gemachten Klageanspruch stehe deshalb die Einrede der Verjährung entgegen. Es werde nunmehr die Richtigkeit der auf dem Kontoauszug der Bezirkssparkasse angebrachten Vermerke sowie der Umfang der von dem dortigen Konto getätigten Geldabhebungen bestritten. Die Überlassung eines Kontoauszugs an die Klägerin sei unter Verletzung des ihrem Ehemann gegenüber zu wahrenden Bankgeheimnisses erfolgt, so daß insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das Landgericht hat beiden Klagen stattgegeben. Die verbundenen Berufungen der Beklagten gegen beide landgerichtlichen Urteile sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel völliger Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für den geltend gemachten Schaden.
I.
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hat in der Zeit vom 11. März bis 30. Dezember 1960 von dem Girokonto Nr. ... ihres Ehemannes bei der Bezirkssparkasse He. mit von diesem ausgestellten Schecks insgesamt 720.081,49 DM - und zwar in 28 Teilbeträgen, unter ihnen 26 Beträge zwischen 24.000 und 36.000,00 DM - in bar abgehoben und zu Hause ihrem Ehemann zur weiteren Verfügung ausgehändigt; hierbei handelte es sich unstreitig um Geldbetrages die ihr Ehemann bei der Klägerin veruntreut und mittels Scheckfälschungen und Falschbuchungen auf dieses Privatkonto eingeschleust hatte. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß die Beklagte angenommen oder zumindest für möglich gehalten hat, die abgehobenen Gelder seien durch Straftaten ihres Ehemannes erlangt, und daß sie bei ihren Scheckeinlösungen den Zweck verfolgte, ihrem Ehemann unter Verwertung seiner durch die Straftaten erlangten Rechtsstellung als Kontoinhaber Bargeld zu verschaffen, um durch diese Umwandlung des "Buchgeldes" im Falle einer Entdeckung den Zugriff der geschädigten Klägerin zu vereiteln oder mindestens zu erschweren und dem Ehemann so die Vorteile der Straftat zu sichern.
II.
Ohne Erfolg greift die Revision diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an.
1.
Daß die Beklagte die festgestellten Abhebungen mittels Schecks in bar vorgenommen hat, war in erster Instanz der ersten Klage unstreitig. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin stützte sich auf die in Fotokopie vorgelegten Kontoblätter der Sparkasse, auf denen neben den Scheckbelastungen handschriftlich "bar", die Person des jeweiligen Scheckausstellers ("selbst") und des Abhebenden ("Giro: Ehefrau") vermerkt waren. Dem späteren Vorbringen der Beklagten, die handschriftlichen Vermerke rührten nicht von der Kreditanstalt her und seien unrichtig, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Der Bekundung des Zeugen Ki. entnimmt es, daß diese Vermerke von einem Angestellten der Kreditanstalt auf den Kontoauszügen gefertigt worden sind. Dessen Aussage sieht es im Schreiben der Bezirkssparkasse vom 21. März 1966 bestätigt, nach dem die handschriftlichen Vermerke durch die Sparkasse auf Grund der vorhandenen Originalbelege angebracht und stichprobenartig erneut überprüft worden sind. Das landgerichtliche Urteil vom 3. Februar 1966, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, hatte darüber hinaus wegen des wechselnden Vertrags der Beklagten zu diesem Punkt ihrem neuen Vorbringen keinen Glauben geschenkt. Diese Würdigung des Tatrichters ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen. Sie ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 1966 entsprechend die Kontenblätter sowie die darin erwähnten Schecks in Urschrift beigezogen hat. Die Bezirkssparkasse hatte zunächst die Klägerin auf Grund des Abtretungsvertrags zwischen dieser und dem Ehemann der Beklagten als einzige Inhaberin aller Auskunftsansprüche betreffend das Konto Nr. ... angesehen. Diese Auffassung vertrat ebenfalls die Klägerin, die demzufolge in der Verhandlung vom 7. Dezember 1965 die Bezirkssparkasse von der Schweigepflicht entband. Auch, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten teilte nach, der Sitzungsniederschrift diese Meinung. Zwischenzeitlich hatte sich, die Sparkasse aber auf den Standpunkt gestellt, sie wolle keine weiteren Auskünfte über frühere Vorgänge auf dem Konto erteilen "bis zur Klärung der gegenseitigen Standpunkte der Vertreter der Parteien". Damit hielt sie vorsorglich im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses außer der Zustimmung der Klägerin als Abtretungsempfängerin auch das Einverständnis des vorherigen Kontoinhabers Hans Wi. für erforderlich. Dieser hatte eine Entbindung von der Schweigepflicht aber in eben diesem Terrain vom 7. Dezember 1965 verweigert. Die geänderte Einstellung der Bezirkssparkasse He. beruhte nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin auf einem Briefwechsel, in dem die damaligen Mitbevollmächtigten der Beklagten von der Sparkasse die Erklärung verlangt hatten, daß sie als Auskunftsgläubiger nur den Ehemann der Beklagten ansehe, eine Auffassung, die sie auch im Schriftsatz vom 20. Mai 1966 zum Ausdruck brachten. Bereits diese Umstände verwehren es der Beklagten, sich auf die Nichtbeiziehung der Originalurkunden zu berufen.
2.
a)
Der Annahme des Berufungsgerichts zur inneren Tatseite liegen im wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Nach Überzeugung des Berufungsgerichts konnte die Beklagte nicht annehmen, daß ihr Ehemann die von ihr innerhalb von knapp 10 Monaten abgehobenen rund 720.000,00 DM auf Grund seiner Tätigkeit bei der Klägerin oder in den von ihm gegründeten Firmen - an welchen die Beklagte selbst teilweise beteiligt war und deren Bilanzergebnisse und Steuererklärungen ihr unstreitig bekannt waren - verdient hatte. Als wesentlich sieht das Berufungsgericht insbesondere an, daß die Gelder nicht von einem Geschäft Skonto, dem im Rahmen der Handelsgeschäfte Gelder zufließen, sondern vom Privatkonto ihres Ehemannes abgehoben wurden, von dem außerdem, wie ihr bekannt war, neben ihrem Ehemann auch der bei der Firma Bar.-Pr.-GmbH - deren Geschäftsführerin sie war - angestellte Zeuge W. laufend Gelder, im Jahre 1960 nahezu 200.000,00 DM, angehoben hat. Damit sei der Beklagten das Zufließen von nahezu 1 Million DM auf das Privatkonto bewußt gewesen. In sorgfältiger und eingehender Würdigung gewinnt das Berufungsgericht die Überzeugung, daß die Beklagte nicht geschäftsunerfahren ist, wie sie sich hinstellte.
Umstände, die für eine Gutgläubigkeit der Beklagten sprechen könnten, sieht das Berufungsgericht nicht. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe auf Grund von Andeutungen ihres Ehemannes die hohen Geldbeträge als durch Vermittlungen und Beteiligungen, teilweise im Ausland, erzielt angesehen, hält das Berufungsgericht für nicht glaubwürdig. Hierzu sei der Ehemann, wie sie gewußt habe, neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin und in den verschiedenen von ihm gegründeten Firmen schon zeitlich gar nicht in der Lage gewesen. Wäre sie wirklich der Meinung gewesen, ihr Ehemann verdiene "nebenbei" so viel, hätte sie zudem sicher auf Beendigung seiner demgegenüber unrentablen Tätigkeit bei der Klägerin gedrängt; das habe sie aber nicht einmal behauptet. Auch, ihren Vortrag, sie habe die abgehobenen Beträge für Gelder aus dem Hypothekendarlehen der Fr. Hypothekenbank für Zwecke des Neubaues des Verlagshauses Römerstraße 104 gehalten, erachtet das Berufungsgericht als unglaubhaftes Schutzvorbringen. Wie es ausführt, war dieses Bankdarlehen von insgesamt nur 375.000,00 DM zum größten Teil in zwei Raten von 245.000 und 75.000,00 DM schon am 5. September und 31. Oktober 1959 und zudem unstreitig nicht auf das Privatkonto des Ehemanns bei der Bezirkssparkasse He. ausbezahlt worden. Daß jedenfalls ihr Ehemann ihr erklärt hätte, wie sie später vorgetragen hat, die von ihr abgehobenen Gelder stammten aus diesem Baudarlehen, hat dieser als Zeuge nicht bestätigt. Die Beklagte vermochte auch nicht darzutun, ob und wie die abgehobenen Gelder zur Finanzierung des neuen Verlagsgebäudes verwendet wurden. In weiteren Umstanden hat das Berufungsgericht Anzeichen für die allgemeine Kenntnis der Beklagten von den unrechtmäßigen Machenschaften ihres Ehemannes erblickt: sie habe keine einleuchtende Erklärung dafür vorgebracht, aus welchen rechtmäßigen Mitteln die seit 1952 zunehmenden Firmengründungen, Neuerwerbungen sowie der seitdem erheblich gesteigerte Lebenszuschnitt der Eheleute finanziert worden seien, während ihr Ehemann zuvor über kein nennenswertes Vermögen verfügt habe und seine Einnahmen bei der Klägerin zu diesen Ausgaben bei weitem nicht ausreichten.
Die Überzeugung, daß die Beklagte durch ihre Abhebungen wissentlich Beistand leistete in der Absicht, ihrem Ehemann die Vorteile der Vortat zu sichern, hat das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen gewonnen: Die Beklagte sei sich bewußt gewesen, durch. Straftaten ihres Ehemannes erlangtes Vermögen zu empfangen und an ihn weiter zugeben. Dabei habe es sich, der Beklagten bewußt, nicht um im gewöhnlichen Geschäftsleben oder bei den Eheleuten Wi. übliche Vorgänge gehandelt. Der geschäftliche Zahlungsverkehr wickele sich im allgemeinen bargeldlos ab, nur ausnahmsweise in Form von Bargeldabhebungen; um derartige Dispositionen - wie für Lohnzahlungen; habe es sich, hier nicht gehandelt. Bei den fortlaufenden ungewöhnlichen Barabhebungen habe die durchaus geschäftserfahrene und auch in das geschäftliche Tun ihres Ehemanns weithin eingeschaltete Beklagte gewußt, weshalb man so vorgehe, nämlich um im Falle einer Entdeckung den Zugriff der Klägerin zu vereiteln oder mindestens zu erschweren und dem Ehemann auf diese Weise die Vorteile der Vortat zu sichern.
b)
Mit ihren Angriffen gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die sie in unzulässiger Weise durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen sucht. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung gewonnen, ohne daß ein Rechtsfehler erkennbar wäre. Damit ist die tatsächliche Beurteilung für das Revisionsgericht bindend.
Entscheidend für das Berufungsgericht war, daß die Beklagte etwa 720.000,00 DM innerhalb von 10 Monaten in bar von einem Privatkonto abgehoben hat. Somit war ohne Belang, ob die Pr.-GmbH damals einen jährlichen Umsatz von etwa einer Million DM hatte. Ein solcher wickelte sich, der Beklagten bekannt, nicht über dieses Privatkonto ab und zudem nicht in Form von Barabhebungen in dieser Höhe.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten durchaus berücksichtigt, Wi. habe in seiner Einkommensteuer-Erklärung für 1960 Einkünfte in Höhe von 324.000,00 DM angegeben, was nicht beanstandet worden sei. Das Berufungsgericht führt in möglicher Erwägung aus, diese Steuererklärung und die Steuerakten, deren Nichtheranziehung die Revision rügt, seien zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und könnten deshalb über den Vorsatz der Beklagten im Zeitpunkt der Geldabhebungen im Jahre 1960 nichts aussagen. Das Berufungsgericht brauchte diese Vorgänge mit der Revision auch nicht dahin zu werten, die Beklagte habe nicht klüger als die Steuerbehörde zu sein brauchen. Denn dieser waren, ebenso wie der Firma F. & Co. GmbH, welche die Jahresabschlüsse der Klägerin prüft, gerade die einzelnen festgestellten Umstände nicht bekannt, welche die Beklagte kannte, und aus denen sich die Hintergründe ergaben. Das Berufungsgericht hat sich, vom Wissen der Beklagten somit nicht deshalb überzeugt, weil es sie für geschäftserfahrener als die Steuerbehörde und die Firma F. angesehen hat. Wohl hat es auf Grund eingehender Würdigung die Beklagte für genügend geschäftserfahren gehalten, um zu wissen, daß Geldbewegungen in derartiger Höhe bargeldlos abgewickelt zu werden pflegen und nur unter besonderen Umständen durch Abhebungen in bar erfolgen. Wenn der Tatrichter aus dem Umstand, daß die Beklagte hinreichende Erklärungen hierfür nicht anzugeben vermochte, Schlüsse für ihre innere Tatseite zieht, ist das rechtlich, nicht zu beanstanden.
Zu der Frage, was der Ehemann Wi. der Beklagten über die Herkunft der Gelder mitgeteilt hat, brauchte das Berufungsgericht den bereits zweimal vernommenen Ehemann nicht erneut als Zeugen zu hören. Bei seinen früheren Aussagen hatte er nichts darüber bekundet, daß er der Beklagten Mitteilung von dem Kredit der Fr. Hypothekenbank gemacht habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsurteil festgestellten Vorgange aus dem Jahre 1959 mit den hier infrage stehenden Abhebungen im Jahre 1960 unmittelbar nichts zu tun haben. Das nimmt das Berufungsgericht aber auch nicht an. Vielmehr erblickt es in ihnen eine weitere Stütze für seine Annahme, daß die Beklagte über die geschäftlichen Manipulationen, ihres Ehemannes Bescheid wußte. Die Revision führt selbst nicht aus, die Würdigung des Berufungsgerichts sei nicht möglich. Ob die Abwicklung der Inkasso-Abrechnungen auf Weisungen des Ehemannes Wi. geschah, besagt nichts darüber, ob die beteiligte Beklagte um den Charakter seiner Geschäftsaktionen wußte. Hierzu brauchte das Berufungsgericht somit auch die angebotenen Zeugen nicht zu hören.
III.
Auf Grund des somit ohne Rechtsfehler festgestellten Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte sich der sachlichen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat (vgl. RGZ 94, 191; RG Recht Spruchbeilage 265 Nr. 1550; Soergel-Siebert-Schrader 9. Aufl. § 823, 474). Die Beklagte hat Hans Wi. nach Begehung eines Verbrechens und Vergehens Beistand geleistet, um ihm die Vorteile der Straftat zu sichern, wobei eine Verzögerung oder Erschwerung der Restitution der Vorteilserhaltung gleichzusetzen ist (Maurach, DStrR BesT. 20 Aufl. § 80 II Bem. 2 a). Ihre objektive Hilfeleistung lag im Barabheben der durch, die Vortaten erlangten Mittel. Sie war geeignet, die Vorteile der Straftat gegen Entziehung durch die Klägerin zu sichern (vgl. BGHSt 4, 225 [BGH 30.04.1953 - 3 StR 364/52]; Schönke/Schröder, 13. Aufl. § 257, 20), ohne daß es strafrechtlich auf die Erreichung des Ziels ankommt (BGHSt 4, 221). Durch die Barabhebung kam Hans Wi. in die unmittelbare Verfügung der Geldmittel; zudem ließ sich im Gegensatz zu einer bargeldlosen Verfügung ihr weiterer Verbleib nicht oder jedenfalls nur verzögert oder sonstwie erschwert verfolge.
Zum inneren Tatbestand der sachlichen Begünstigung steht das erforderliche Bewußtsein der Beklagten fest, daß ihr begünstigter Ehemann eine strafbare Handlung begangen hatte, ohne daß sie die Art der Tat im einzelnen zu kennen brauchte (vgl. BGHSt 4, 221), und daß er dadurch, einen bestimmten Vorteils nämlich Forderungen gegen die Sparkasse ("Buchgeld"), erlangte. Auch die weiter vorausgesetzte Absicht der Beklagten, ihrem Ehemann als Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zu Gunsten des Verletzten zu sichern, ist gegeben. Ihr kam es nach den Feststellungen darauf an, durch die Barabhebung zu erreichen, daß der Zugriff der berechtigten Klägerin gehindert oder jedenfalls erschwert würde (BGH Urteil vom 22. Mai 1958 - 4 StR 96/58 = LM § 257 StGB Nr. 14). Die nach der Absicht der Beklagten zu sichernden Vorteile waren auch unmittelbar durch die Straftat erlangt (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. § 257, 37); unmittelbar aus der Vortat stammender Vorteil war nicht nur die Forderung des Hans Wi. gegen die Bezirks Sparkasse He., sondern auch das darauf abgehobene Bargeld (vgl. BGHSt 2, 263 [BGH 13.03.1952 - 3 StR 59/52]; 4, 122 [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53]; OLG Hamm HESt 2, 35; Schönke/Schröder a.a.O.; Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl. § 257).
IV.
1.
Im rechtlichen Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den geltend gemachten Schaden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihr Verhalten Zugriffsmöglichkeiten der Klägerin auf das Sparkassenkonto vereitelt. Ohne das Tätigwerden der Beklagten hätte die Klägerin sich an die Guthabenforderung des Hans Wi. halten können; den Weg der veruntreuten Gelder auf dieses Konto vermochte sie an Hand der bei ihrer Bank liegenden Verrechnungsschecks und anderer Unterlagen ohne Mühe und schnell aufzuklären, Nachdem die Mittel in bar abgehoben waren, war ihr eine Weiterverfolgung des Verbleibs praktisch verwehrt.
Allerdings ist einem Schädiger haftungsrechtlich nur der von ihm - mindestens auch - verursachte Schaden zuzurechnen. Daran mangelt es hier aber nicht. Denn die von der Beklagten zusammen mit ihrem Ehemann durchgeführte Sicherung des Vorteils der Vortat liegt nach den Feststellungen in der Verhinderung seiner Entziehung durch die Klägerin. Damit entspricht der hierdurch entstandene Schaden dem Vorteil der Vortat. Daß auch ihr Ehemann diese Schädigung hervorgerufen hat, schließt die Schadensbedingtheit des Verhaltens der Beklagten nicht aus, die in Kenntnis und Ausnutzung der durch ihren Ehemann geschaffenen läge tätig wurde.
In diesem Zusammenhang ist rechtlich unerheblich, ob die von der Beklagten abgehobenen Beträge in Sachwerten angelegt worden sind, die Hans Wi. der Klägerin im Mai 1962 übertragen hat. Denn als Schadensersatz schuldete Wi. der Klägerin nicht die Übertragung der Sachwerte, die er möglicherweise mit diesen Geldern erworben hatte, sondern Ersatz entzogener 720.000,00 DM. Ob und inwieweit diese Schuld und damit der Schaden der Klägerin durch die angeführten Vermögensübertragungen erloschen ist, ist eine Frage der Erfüllung.
2.
Der Einwand der Revision, der von der Beklagten verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn die Beklagte die Gelder nicht abgehoben hätte, denn dann hätte das ein anderer, vielleicht der Ehemann selbst, getan, richtet sich nicht, wie sie meint, gegen die verwirklichte Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten. Sie macht damit vielmehr geltend, daß durch ein bloß gedachtes, nicht Wirklichkeit gewordenes Ereignis der gleiche Schaden auch bei Nichthandeln der Beklagten eingetreten wäre. Die Berufung auf eine solche hypothetische Schadensursache ist der Beklagten verwehrt (BGH Urteil vom 13. Oktober 1966 - II ZR 173/64 = LM § 249 [Ba] Nr. 19; Urteil vom 13. Februar 1958 - VII ZR 108/57 = LM § 249 [Ba] BGB Nr. 12).
3.
Das Berufungsgericht verneint zutreffend, daß der von der Beklagten zu vertretende Schaden bereits durch, die zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung vorgenommenen Vermögensübertragungen des Ehemannes Wi. gedeckt sei. Selbst wenn man von einem Schaden der Klägerin in der zugestandenen Höhe ausgeht und den Vermögenswert der Übertragungen mit der Revision auf 1,8 Millionen DM ansetzt - die Klägerin hat das Ergebnis der Verwertung dieser Gegenstände auf 771.559,00 DM berechnet -, verbleibt ein Restschaden, der den geltend gemachten Betrag von 700.000,00 DM weit übersteigt. Nur dann wäre die Schuld der Beklagten erloschen, wenn die Vermögensstücke zur Abdeckung eben der Schäden übertragen worden wären, die aus Handlungen der Beklagten herrührten. Das ist aber nicht der Fall. Mangels einer entsprechenden Bestimmung des Schuldners (vgl. § 366 Abs. 1 BGB) tilgten die Leistungen nach § 366 Abs. 2 BGB zunächst die weniger sicheren Schulden, also die, für welche nicht auch die Beklagte haftet. Abgesehen hiervon müßten die Leistungen auf die älteren Ansprüche verrechnet werden; diese betrugen nach, den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, auf das sich das Berufungsurteil bezieht, bis einschließlich 1959 mindestens 3 Millionen DM. Schon deshalb scheidet eine Anwendung des § 422 BGB aus, dessen Verletzung die Revision rügt.
V.
Das Berufungsgericht erachtet die mit der zweiten Klage geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 450.000,00 DM nicht für verjährt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Als diese Klage am 20. Mai 1965 eingereicht und am 1. Juni 1965 zugestellt wurde, war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Frist des § 852 BGB beginnt, sobald der Verletzte von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Hierzu genügt, ist aber auch erforderlich, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, wenn auch nur auf Feststellung, mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl. TZ 1324 mit weiteren Nachweisen). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens im Juni 1962 der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt sind der Klägerin die Kontoauszüge der Bezirkssparkasse He., auf die sie die Klage stützt, zugänglich, gemacht worden. Eine bloße Vermutung der Klägerin, daß die Beklagte Mitwisserin oder Mittäterin ihres Ehemannes gewesen sei, reichte entgegen der Meinung der Revision zu der erforderlichen Kenntnis im Sinne des § 852 BGB nicht aus. Im übrigen ist eine Beteiligung der Beklagten nur in Form der angenommenen Begünstigung festgestellt. Von den eine solche begründenden Tatsachen hat die Klägerin aber erst in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, als ihr die Fotokopien der Kontoauszüge zur Verfügung standen.
VI.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens