Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1975, Az.: 3 StR 35/75
Aufhebung einer strafrechtlichen Verfolgungsbeschränkung; Erfordernis eines förmlichen Beschlusses bei Wiedereinbeziehung einer Tat; Voraussetzungen der Wiedereinbeziehung einer Tathandlung; Revision gegen strafrechtliche Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 35/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 10.07.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1748-1749 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Kaufmann Harald Josef H. aus H., geboren am ... 1947 in T./Bayern, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Zum Wiedereinbeziehen einer gemäß § 154 a Abs. 1 StPO zunächst ausgeschiedenen Gesetzesverletzung bedarf es nicht notwendig eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, wenn nach dem Gang des Verfahrens und dem erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gerichts (hier Hinweis nach § 265 StPO) für alle Verfahrensbeteiligten kein Zweifel bestehen kann, daß die frühere Beschränkung der Strafverfolgung wieder aufgehoben ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. W., G., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Wuppertal vom 10. Juli 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förmlichen wie sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Einwand, der Angeklagte hätte wegen Trunkenheit im Verkehr schon deswegen nicht verurteilt werden dürfen, weil diese Tat nicht Gegenstand der Anklage vom 2. Juni 1972 sowie des Verweisungsbeschlusses des erweiterten Schöffengerichts Wuppertal vom 24. November 1972 gewesen sei, geht fehl. Die Verurteilung wegen dieses Vergehens bezog sich auf die Fahrt des Angeklagten am 3. Oktober 1971 von Hilden zur Unfallstelle nach Haan mit dem Mercedes Pkw, amtliches Kennzeichen ... . Diese Straftat war, wenngleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung, von Anfang an Gegenstand der Anklage; auf sie bezog sich auch der Verweisungsbeschluß (s. Bd. I Bl. 45 f, 133 d.A.). Es war weder erforderlich noch sachgemäß, sie in die spätere Nachtragsanklage mit einzubeziehen. Dies hatte das Schwurgericht übrigens auch in dem einen Aussetzungsantrag der Staatsanwaltschaft ablehnenden Beschluß in der Hauptverhandlung am 1. April 1974 (Bd. III Bl. 156, 163 d.A.) durch seinen Hinweis auf § 264 StPO deutlich gemacht.
2.
Die Revision kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, der Angeklagte hätte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verkehrsunfallflucht und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung mit Rücksicht auf die früher vorgenommene Ausscheidung dieser Gesetzesverletzungen aus dem Verfahren nicht verurteilt werden dürfen.
In der ersten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verurteilen, und im übrigen die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154 a StPO beantragt, "soweit eine Verurteilung des Angeklagten wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), wegen Widerstandsleistung (§ 113 StGB) und wegen Begünstigung (§ 257 StGB) in Betracht kommt". Beiden Anträgen hatte das Schwurgericht mit dem Urteil vom 12. Dezember 1972 entsprochen (vgl. S. 14/15 des Urteils). Die danach zunächst ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen, die bei Annahme versuchten Mordes mit diesem tateinheitlich verwirklicht gewesen wären, konnten gemäß § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO in das Verfahren wieder einbezogen werden. Ein ausdrücklicher Gerichtsbeschluß, der, auf die bezeichnete Verfahrensvorschrift gestützt, die Wiedereinbeziehung angeordnet hätte, ist zwar nicht ergangen. Eines solchen förmlichen Beschlusses für ein Wiedereinbeziehen einer zunächst ausgeschiedenen Gesetzesverletzung bedarf es aber nicht in jedem Falle. Auch dem § 207 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nicht zu entnehmen, daß ein Gerichtsbeschluß stets erforderlich sei. Dies gilt ebenso für den Wortlaut des § 154 a StPO, der - im Gegensatz zu § 154 Abs. 5 StPO - ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich vorsieht. Zu fordern ist allerdings, daß nach dem Gang des Verfahrens und dem irgendwie erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gerichts für alle Verfahrensbeteiligten kein Zweifel bestehen kann, daß die frühere Beschränkung der Strafverfolgung wieder aufgehoben ist. Das war vorliegend der Fall.
Die Tat, die mit dem plötzlichen Zufahren des Angeklagten auf den Polizeiobermeister D. begonnen hatte, stand von Anfang an im Mittelpunkt des ganzen Verfahrens. Sie führte zunächst zur Verurteilung wegen versuchten Mordes. Dahinter trat jede zusätzliche rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt anderer, durch die gleiche Handlung verwirklichter Gesetzesverletzungen an Bedeutung völlig zurück. Nachdem der Senat jedoch die Verurteilung wegen versuchten Mordes aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, war es auch ohne förmlichen Beschluß schon vor Beginn der wiederholten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht für alle Beteiligten klar, daß diese Haupttat des Angeklagten je nach dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme entweder als versuchter Mord oder unter den sonst verbleibenden rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen sei. Dies gilt um so mehr, als mit dem Ausscheiden einer rechtlichen Würdigung als versuchter Mord die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt wegfiel. Dementsprechend wurde der Angeklagte nach der für ihn günstig verlaufenen Beweisaufnahme vom Gericht auch gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung unter den anderen rechtlichen Gesichtspunkten hingewiesen. Auch dann, wenn dieser Hinweis vom Vorsitzenden allein ausgesprochen wurde, ist spätestens damit der Wille des Gerichts, die früher ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einzubeziehen, deutlich geworden. Im Gegensatz zu dem vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 7. Juni 1972 - 2 StR 206/72 - entschiedenen Fall sind hier die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen vor der Urteilsfällung wieder einbezogen worden, der Angeklagte konnte sich mit seiner Verteidigung darauf einrichten.
3.
Die Erklärung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat, er habe nach dem Ablauf der Beweisaufnahme vor dem Schwurgericht dem gemäß § 265 StPO erfolgten Hinweis nicht entnehmen können, daß eine Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und des § 113 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB auch im Hinblick auf eine Gefährdung des Polizeiobermeisters Lacki in Betracht komme, läuft auf die Rüge hinaus, das Gericht habe nicht ausreichend deutlich auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist aber mit der Revision nicht gerügt; eine solche Rüge kann der Revisionsrechtfertigungsschrift auch nach ihrem Sinne nicht entnommen werden.
4.
Die Nachprüfung des Urteils hat auch einen sachlichrechtlichen Fehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht einen Verstoß gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zutreffend damit begründet, daß "der Angeklagte sein Fahrzeug absichtlich zu verkehrsfremden und verkehrsfeindlichen Zwecken eingesetzt" hat, und zwar dadurch, daß er mit seinem plötzlichen Anfahren ohne vorherige Warnung den Zeugen L., der sich mit seinem Oberkörper in das Fahrzeuginnere beugte, genötigt hat, in einer Reflexbewegung zur Seite zu springen, um nicht von dem Fahrzeug ergriffen und ernstlich verletzt zu werden (UA S. 25, 16). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die dem Zeugen L. durch sein Verhalten drohende Gefährdung auch erkannt und zustimmend in Kauf genommen (UA S. 14). Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit begegnet gleichfalls keinen Bedenken (BGHSt 22, 67, 75/76). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung auch eine fahrlässige Gefährdung des Zeugen Duwensee zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf ist rechtlich fehlerfrei dargetan.
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth